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Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) #37935 20.12.2024 11:15
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Gefahrgut007 Offline OP
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Hallo zusammen,

wie würdet Ihr die Handwerkerregelung auslegen? Wir haben eine Abteilung, die sich nur mit dem Messebau befasst. Das heißt die Messebau-Kollegen transportieren Verbrauchsgüter, die für den Messeauf und -abbau benötigt werden in firmeneigenen Fahrzeugen. Sowohl zur Messe hin als auch zurück. Wären die Transporte unter der Regelung wohl anwendbar?
Es gibt einige Produkte, die eben nicht mehr unter LQ fallen, somit stellt sich die Frage nach Beförderungspapier etc. Ich habe leider noch keinen Hinweis in Richtung Messebau oder für Ausstellungszwecke gefunden.
Danke vorab und Gruß,

Gefahrgut007

Re: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) [Re: Gefahrgut007] #37936 20.12.2024 11:26
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Hallo und Willkommen.
1. Das Kriterium ist "in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit", und aus meiner Sicht ist Messebau damit erfaßt.
2. Die Handwerkerregelung gilt nicht für Mengen über 1.1.3.6 (hat erst mal nichts mit LQ zu tun). Wenn in diesen Fällen keine andere Erleichterung greift müssen die entsprechenden Vorschriften - auch BP oder ADR-Schulung - eingehalten oder die Mengen passend verringert werden.
Gruß
M.A.T.

Re: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) [Re: M.A.T.] #37937 20.12.2024 11:36
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Vielen Dank dafür und schöne Feiertage! laugh

Re: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) [Re: Gefahrgut007] #37938 20.12.2024 11:43
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Hallo, kann gut sein, daß Kollegen noch weitere / andere Einschätzungen haben, ich würde noch mal abwarten.
Gruß
M.A.T.

Re: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) [Re: Gefahrgut007] #37939 20.12.2024 11:44
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Claudi Offline
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Für Ausstellungszwecke gibt es einen Auslegungshinweis des BLFA in einer Präsentation (BLFA-GG - 19. September 2024 - IAA Gefahrguttag - Christian Depre) https://www.iaa-transportation.com/dam/jcr:5faa568d-ea1f-4e67-bcbd-10f0b184e0f2/8_depre_nationalevorschriftsaenderungen2025-aktuellesausdemblfa-gg.pdf

Folie 14
"Für die Mitführung von durch Lithiumbatterien angetriebenen
elektrischen Werkzeugen (UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in
Ausrüstungen), ausschließlich zu Ausstellungs- und
Demonstrationszwecken, darf die Freistellung nach Unterabschnitt
1.1.3.1 Buchstabe c ADR in Anspruch genommen werden, weil die
Haupttätigkeit nicht die Beförderung, sondern die Verwendung ist."

Das scheint aber eine sehr konkrete/ spezielle Auslegung zu sein, denn: nur UN3481 in Ausrüstungen und das müssen auch noch Werkzeuge sein? Wenn man einen batteriebetriebenen Rasenmäher (ohne Sitz!) UN3481 auf einer Messe ausstellen will, geht das dann auch noch?

Aber zur Ausgangsfrage: Das Baumaterial, Werkzeuge, Farben, Kleber und was auch immer: eindeutig Arbeitsmittel der Messebauer = Handwerker-Regelung.
Wenn es um Material geht, welches auf dem Stand ausgestellt, präsentiert, demonstriert wird: weniger eindeutig: die Messebauer liefern sowas ggf. an, damit andere es am Stand präsentieren können. Die, die präsentieren, benutzen das GG als Arbeitsmittel, haben es aber nicht selbst befördert oder es wurde durch die Messebauer (?) angeliefert. Schwierig...

Um Diskussionen vorzubeugen und ein klares Level an Sicherheit zu haben, würde ich dazu tendieren, solche Waren als Gefahrgut zu behandeln wie bei einem klassischen Versand.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 20.12.2024 11:49.
Re: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) [Re: Claudi] #37954 06.01.2025 11:13
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Gefahrgut007 Offline OP
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Guter Hinweis, dankeschön. Tatsächlich gibt es für Ausstellungszwecke bei uns bisher nur die UN3481. Kennzeichnung nehmen wir dennoch vor, da Transport mit extern. Frohes neues Jahr!

Re: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) [Re: Gefahrgut007] #37955 06.01.2025 13:36
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Gerald Offline
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Hallo,
kleiner Hinweis von mir. Sieh mal in meinem Beitrag vom 20.12.2024 nach, da findest Du eine Interpretation des Unterabschnitts 1.1.3.1 c). Warten wir mal ab, ob sich da was im ADR 2027 ändert.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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