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ADR 2027 #37901 13.12.2024 20:57
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Gerald Offline OP
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Hallo,
wir haben zwar noch das ADR 2023, und ab 01.01.2025 ( ohne Nuzung des Unterabschnitts 1.6.1.1) kommt das ADR 2025! Und schon gibt es Dokumente, in welchen es um die Änderungen im ADR 2027 geht.

Hier der Änderungsantrag mit 4 Änderungen im Bezug der schriftlichen Weisungen. Interessant ist dabei der Hinweis unter I Einleitung Ziffer 3 "Die Gemeinsame Tagung stimmte auch der Tatsache zu, dass der Bestand an bereits gedruckten Exemplaren der Ausgabe 2017 der schriftlichen Weisungen zu diesem Zeitpunkt erhebliche finanzielle Auswirkungen gehabt hätte, und vertrat die Auffassung, dass diese Änderungen aufgenommen werden sollten, sobald weitere Änderungen der schriftlichen Weisungen angenommen werden."

Und der Änderungsantrag im Bezug der Verpackungsanweisung P 912.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2027 [Re: Gerald] #37917 18.12.2024 14:28
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Gerald Offline OP
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Hallo,
das ADR 2027 kommt mit den nächsten Änderungsanträgen, und zwar Aufhebung der doppelten Zulassung von Tanks gemäß Kapitel 6.7 und 6.8 und Bestimmung des Füllungsgrades von Tanks zu berücksichtigender Fassungsraum.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2027 [Re: Gerald] #37946 20.12.2024 16:05
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Gerald Offline OP
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Hallo,
es gibt drei neue Dokumente mit Anträgen zur Änderung im ADR 2027 für die Tagung 24. bis 28. März 2025 .

1. Beförderung UN 081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332 und 0482 in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.3.6., interessant ist hierbei besonders die Ziffer 4 bis 5.

2. Personen weche eine Schulung gemäß Kapitel 1.3 benötigen.

3. Interpretation des Unterabschnitts 1.1.3.1 c). Das ist ein Thema, welches wir im Forum schon oft besprochen haben. Vor allen in der Einleitung geht man genau auf die Probleme im Bezug der Handwerkerregel ein und im Antrag wird eine Lösung aufgezeigt. Ob sie so kommt, wissen wir nach der Tagung.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Handwerkerregelung '27 [Re: Gerald] #37947 20.12.2024 16:50
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M.A.T. Offline
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Hallo, Gerald,
für D müßte diese Auslegung dann auch in die RSEB wandern, denn meines Wissen sind dt. Behörden nicht gehalten, die Auslegungen bei COTIF, ZKR oder UNECE zu beachten. Was ich selbst bedauere.
Oder sehen Sie das anders?
Gruß und Danke
M.A.T.

Re: Handwerkerregelung '27 [Re: M.A.T.] #37949 20.12.2024 17:15
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Gerald Offline OP
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
für D müßte diese Auslegung dann auch in die RSEB wandern,


Da beginnt das Problem schon wieder. Warum müssen wir in Deutschland immer Ausnahmen machen! Damit verlieren wir als Vorreiter bei manch einer Reglung, egal welches rechtliche Gebiet auf jeden Fall.

Und wenn ich mir vorstelle, dass nicht Deutschland die Änderung im Bezug des Absatzes 5.4.1.1 f) Bemerkung 1 im Bezug "berechneter Wert" beantragt hat, obwohl wir es über die RSEB (Punktereglung) schon Jahrzehnte für Deutschland geregelt hatten. Siehe mein Beitrag zu Änderung ADR 2019.

Ich denke nur an die unendliche Geschichte im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 b), wobei die jetzige Lösung für alle ADR-Staaten Anwenderfreundlich ist. Und nicht jeder ADR-Staat eine andere Lösung hat.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Handwerkerregelung '27 [Re: Gerald] #37957 06.01.2025 14:14
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Gerald Offline OP
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Hallo,
in Vorbereitung der nächsten Tagung vom 24. bis 28. März 2025 in Bern, wurden folgende Dokumente veröffentlicht.

1. Abschnitt 6.2.5 RID/ADR Anwendung von anerkannten technischen Regelwerken,

2. Nationale Verfahren zur Festlegung der Prüffristen für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen nach Verpackungsanweisung P 200 (9),

3. Änderung der Unterabschnitte 4.1.1.11 und 4.1.2.2 RID/ADR in Bezug auf ungereinigte leere Verpackungen,

4. Heizungseinrichtungen an Tanks,

5. Klarstellung der Nutzung des Absatzes 5.4.1.2.5.1 b) RID/ADR/ADN in Verbindung mit der Sondervorschrift 172 c) bei den UN-Nummern 2977 und 2978,

6. Beförderung von Druckgefäßen, für die die Konformitätsbewertung a...erstellungsort abgeschlossen werden muss,

7. Norm EN 17339:2020 Ortsbewegliche Gasflaschen Vollumwickelte Flaschen und Großflaschen aus Kohlenstoff-Verbundwerkstoff für Wasserstoff,

8. Unterabschnitt 6.8.3.4: Prüfungen,

9. Information über die Arbeiten über die Arbeiten der Normen-Arbeitsgruppe,

10. Mitteilung der Umgebungsbedingungen gemäß den Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 und

11. Strategie des Binnenverkehrsausschusses zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Binnenverkehrs.

Nachtrag:
12. Änderungen zu Absatz 5.4.1.1.3.2 bezüglich der Angabe der beförderten Menge im Beförderungspapier, wobei es hier um die Schätzung der Menge von Abfällen geht, wenn das Messen am Verladeort nicht möglich ist. Es gibt 2 Optionen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.01.2025 13:09. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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