es gibt eine Satz, 7.2.6.1 d der im Grunde solch ein Vorgehen erlaubt. Aber nur bei "unregelmäßiger Oberfläche. (Was auch immer das heißen mag ;-) ) Dagegen steht der folgende Satz, 7.2.6.1 e und 5.0.2.13.4, der besagt das Versandstücke ausreichend groß zum Anbringen ALLER Kennzeichnungen und Markierungen sein müssen.
Daher bezweifele ich, auch aus eigener Erfahrung, das irgend ein Checker in Deutschland das durchwinken würde.
Dort ist es auch bei zu kleinen Versandstücken erlaubt (5.2.2.1.6 ADR)
Genau steht es in diesem Absatz unter dem Buchstaben "C": "...darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden."
Das will ich ja nicht bestreiten!! Aber Praxisbeispiele mit Schnur oder Kabelbinder gibt es nicht viel. Ich bin schon froh, dass ich diesen Gegenstand fotografieren konnte.
Das will ich ja nicht bestreiten!! Aber Praxisbeispiele mit Schnur oder Kabelbinder gibt es nicht viel. Ich bin schon froh, dass ich diesen Gegenstand fotografieren konnte.
Hab ich auch nicht anders gemeint. Nur wollte ich darauf hinweisen, dass im Luftverkehr noch etwas mehr ran muss und da der Checker wahrscheinlich ein Problem damit hat.