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Bezettelungen verkleinern oder kippen #25346 30.08.2018 14:43
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Hallo zusammen,

ich benötige einmal Euren Rat:

Es geht darum, dass ich vor längerer Zeit gelesen und gehört habe, dass man Bezettelungen bei zuwenig Platz auf dem Versandstück auch um 45° kippen darf bzw. dass das der erste Schritt sein sollte bevor man diese tatsächlich verkleinern kann. Wo finde ich hierzu eine adäquate Aussage im ADR/IMDG-Code/IATA-DGR? Ich suche mir einen Wolf. Faktisch besteht nur die Anforderung "eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute)", jedoch von welcher Perspektive? Es handelt sich in meinem Fall um Lithiumbatterien im kleinen UN-geprüften Karton (ca. 12x12x20 cm), also gibt es keine Definition wo oben und unten ist, da keine Ausrichtungspfeile vorhanden sind. Ich hätte nun die Bezettelung anstatt zu verkleinern einfach um 45° gekippt, da sie hier nun vollwertig dargestellt werden kann. Bzw. wenn man's ganz leicht gekippt klebt (5°) steht's ja auch auf der Spitze laugh?

Eine andere Frage: Den Passus des Verkleinerns gibt es hier nicht im IATA-DGR, richtig? Habe mir hier auch einen Wolf gesucht.

Lieben Gruß und vielen Dank!

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25347 30.08.2018 17:08
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Hallo MaxiNowa,

in der IATA findest du es unter der Referenz 7.2.6.2.5
"Das/Die Kennzeichen muss/müssen in einem Winkel von 45° angebracht werden (rautenförmig), wenn die Abmessungen des Versandstückes dies zulassen."

Wenn also keine der Seiten des Versandstücks groß genug ist, damit ich eine Kennzeichnung im Winkel von 45 Grad anbringen kann, dann darf ich sie auch anders anbringen. Solange keine Ausrichtungspfeile auf dem Versandstück sind, würde ich auch die Ober- bzw. Unterseite mitberücksichtigen. Denn ist eine der Seiten groß genug, besteht keine Veranlassung die Kennzeichnung nicht im 45 Grad Winkel anzubringen.

Bezüglich der Verkleinerung in der IATA-DGR findest du unter 7.2.2.3.1, dass die Abbildung 7.3.W (also die klassische Klasse 9, nicht die mit Batterien darauf, die ab 1.1.2019 für Liba verwendet werden muss) nur verkleinert werden darf, wenn sie auf Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen benötigt werden. Da dies hier nicht der Fall sein wird, darf die Klasse 9 nicht verkleinert werden. Es muss ein Versandstück gewählt werden, dass groß genug ist um eine 10x10cm große Kennzeichnung anzubringen. (siehe 7.2.6.1 (e))

Lg aus Wien
Nicole



Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25348 31.08.2018 10:17
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Hallo, verkleinerte Gefahrzettel gibt es m.W. im ADR nur für Gasflaschen (5.2.2.2.1.2) und kleine Verpackungen (5.2.2.2.1.1.3.). Eine Drehung ist m.W. nicht vorgesehen. Die Perspektive ergibt sich aus der Anordnung aller Aufschriften etc. Wenn die Gefahrzettel umgekehrt wie die Aufschriften stehen, dürfte dies bei Kontrollen zu Fragen führen. Andererseits enthält der BAM/LBA-Leitfaden zu beschädigten Verpackungen (Pappe, S. 7) ein Beispiel, in dem die 45°-gedrehten Zettel gerade nicht beanstandet werden.
Gruß
M.A.T.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25369 04.09.2018 11:23
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Um es mal kurz zusammen zu fassen:

Wenn das Versandstück zu klein ist, um die Originalabmessungen 100 x 100 mmm anzubringen

- darf im ADR/IMDG-Code verkleinert werden. Das ist aber nach IATA-DGR (außer bei Gasflaschen) nicht erlaubt.

- darf nach IATA-DGR das Gefahrenkennzeichen gedreht ("gelegt") werden. Das ist aber nach ADR/IMDG-Code nicht gestattet und kann maximal in der Transportkette nach 1.1.4.2.1 ADR auf der Straße so akzeptiert werden

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.09.2018 11:23.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25370 04.09.2018 12:31
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Woher beziehst du das Verbot im Bereich ADR/IMDG?

In der IATA gibt es einen Passus zur Ausrichtung auf dem Versandstück (wie oben schon erwähnt), im ADR/IMDG aber eben nicht. Ich sehe hier kein Verbot.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Stefan82] #25374 04.09.2018 12:56
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ADR IMDG-Code Text: 5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.

Das ist bei der gedrehten Variante nicht gegeben und damit nicht zulässig. Lediglich Verkleinerungen sind zugelassen (was das IATA-Buch außer für Gase nicht hergibt).


IATA-Text: "7.2.6.2.5 Das/Die Kennzeichen muss/müssen in einem Winkel von 45° angebracht werden (rautenförmig), wenn die Abmessungen des Versandstückes dies zulassen."

Damit ist im Umkehrschluss das "Drehen" unter bestimmten Bedingungen (Verpackungen zu klein) möglich.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.09.2018 12:56.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25375 04.09.2018 13:30
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Jetzt erkläre mir doch kurz, wie ich das Layout eines Gefahrzettels, dass genau an dieser Stelle beschrieben ist, verändere durch die Drehung bei der Anbringung.
Wie sieht es aus, wenn ich das Versandstück auf den Kopf stelle? Es sind keine Ausrichtungspfeile erforderlich.

Der Gefahrzettel behält unabhängig seiner Anbringung das Layout, da sich dieses auf die Ausrichtung des Textes innerhalb des Gefahrzettels bezieht, deshalb kann dieser Passus mMn nicht für die Anbringung herangezogen werden.

Der Text steht doch fast Textgleich ebenfalls in der IATA. Dort wird nur zusätzlich die Anbringung näher bestimmt, waas im ADR/IMDG nicht der Fall ist. Spätestens beim drehen der VS würde es am Ende nicht mehr passen.

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 04.09.2018 13:34.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Stefan82] #25376 04.09.2018 14:55
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Bezüglich des ADR/IMDG-Codes kann ich zunächst keine explizite Vorschrift zur Anbringung auf der Spitze stehend nennen. Für den Moment kann ich der Argumentation nichts entgegen setzen.

Die Regelung im IATA-Handbuch wurde ja erst vor einigen Jahren überarbeitet, während sich im ADR/IMDG-Code dazu nichts geändert hat. Vor dieser Änderung im IATA-Handbuch wäre wohl niemand auf die Idee gekommen, überhaupt über eine Drehung nachzudenken.

Für uns ist ein Gefahrzettel, der nicht auf der Spitze steht, hinsichtlich seiner Bedeutung komplett seiner Wirkung entzogen. Ich habe die Wahrnehmung mal mit Fahrzeugführern getestet. Die charakteristische Form auf der Spitze stehend bringt den Wiedererkennungswert. Gedreht wird das Kennzeichen neben anderen Aufschriften meist gar nicht wahrgenommen.

Es stellt sich dann auch die Frage, warum sonst die Gefahrzettel als "Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute)" beschrieben sind? Da hätte man ja sonst auch auch nur vom Quadrat schreiben können und die Gefahrzettelmuster gleich auf die Seite gedreht in den Vorschriften abdrucken können, wenn das wirklich so gewollt wäre, die (auch) liegend anzubringen. Das würde sehr viel Platz einsparen.

In Österreich wurden vor einigen Jahren noch Bußgelder verteilt, wenn der Gefahrzettel nicht sorgsam genau auf der Spitze stehend angebracht wurde.

Bei den GHS Piktogrammen kommt auch keiner auf die Idee, die "liegend" anzubringen.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.09.2018 14:56.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25377 04.09.2018 15:46
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Was den Wiedererkennungswert angeht bin ich voll bei dir.
Die Aussage bezüglich auf der Spitze stehend beschreibt das Layout des Gefahrzettels, also vor allem auch die Ausrichtung der Schrift. Die ändere ich nicht.

Natürlich wird so gut wie jeder zuerst den Gefahrzettel antsprechend Lesbarkeit senkrecht ausrichten. Falls der Platz dies aber nicht zulassen sollte, kenne ich keinen Abschnitt in den Vorschriften, der dem widersprechen würde.

Was die Auslegung der Vorschriften und das Verteilen von Bußgeldern in Österreich angeht, brauchen wir uns nicht weiter unterhalten. Auch in Deutschland vertreten einzelne Polizisten oder Ämter mal Auslegungen, die von den Vorschriften nicht unbedingt gedeckt sind. Solange am Ende aber niemand den Bußgeldbescheid anfechtet, bleibt es weiterhin bestehen.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25379 04.09.2018 18:08
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Hallo Stefan,

nur weil du keinen Abschnitt findest, der dem Kippen eines Gefahrzettels widerspricht heißt das doch auf keinen Fall automatisch, dass es erlaubt ist. Wird es nicht explizit in den Vorschriften erlaubt, dann ist es verboten. Im entsprechenden Gesetz steht ja, dass wir uns an die Vorgaben des jeweiligen Verkehrträgers (ADR usw) zu halten haben. Und erlaubt es und die jeweilige Vorschrift nicht, dann dürfen wir es nicht machen.

Ich würde in der IATA auch nie auf die Idee kommen einen Gefahrzettel nicht im 45Grad Winkel anzubringen, wäre da nicht dieser kleine Zusatz ", wenn die Abmessungen des Versandstückes dies zulassen"

Wenn in den Vorschriften steht "Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben." dann darf ich sie nicht drehen. Für mich stellt sich diese Frage dann gar nicht. Es wird nicht erwähnt, dass ich sie drehen darf, also darf ich das nicht.

Wenn ich auf das Versandstück schaue, dann muss es ein auf die Spitze gestelltes Quadrat sein. Und niemand wird das Versandstück erst mal drehen oder auf einer Ecke balancieren, damit es den 45 Grad Winkel darstellt.

Ich kann DJSMP nur zustimmen. Die Mitarbeiter werden überall drauf trainiert auf genau diese Form zu achten und sobald die Kennzeichnung ein "normales Viereck" darstellt, sehen es die Leute einfach nicht mehr. Das ist mir schon so oft untergekommen.

Grüße aus Wien
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25380 04.09.2018 21:49
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Hallo, ich möchte zu der Argumentation von "Nico" noch die Rechtsgrundlage anfügen: GGVSEB § 2 Nr. 7.
Gruß
M.A.T.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: M.A.T.] #25384 05.09.2018 07:12
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Wobei Nico ja aus dem südlichen Nachbarland stammt und wir dort ins österreichische GGBG schauen müssten. grin

Kleiner Spaß am Rande...

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 05.09.2018 07:13.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25387 05.09.2018 09:36
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Danke für die Ergänzung, Mat

deswegen habe ich extra nur Gesetz geschrieben, ich las da leicht negative schwingungen gegen Oesterreich raus grin

Zuletzt bearbeitet von Nico; 05.09.2018 09:37.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25388 05.09.2018 10:59
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In A wäre die Rechtsgrundlage m. E. GGBG § 3 (1) Nr. 1, also auch hier grundsätzliches Verbot und Erlaubnis unter Vorbehalt (Einhaltung von ADR etc.).
Gruß
M.A.T.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Nico] #25400 06.09.2018 07:12
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Originally Posted by Nico
Hallo Stefan,

nur weil du keinen Abschnitt findest, der dem Kippen eines Gefahrzettels widerspricht heißt das doch auf keinen Fall automatisch, dass es erlaubt ist.
Nicole


Genau das heißt es aber

Auch wenn ich hierfür gleich wieder einen shitstorm ernte, aber ich kenne als Grundsatz unseres Rechtsstaates, dass grundsätzlich alles erstmal erlaubt ist, was nicht durch Gesetze oder Verordnungen verboten ist.
"Ganz anders geht der Rechtsstaat von der Anerkennung der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechtes der Bürger aus. Es spielt eine große Rolle, dass jede Einschränkung der Freiheit des Menschen eine rechtliche Begründung braucht, d. h. also, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist." Quelle

In welchem Gesetz steht, was ihr essen dürft, wie ihr mit anderen umgehen müsst und ähnliches?

Die Fundstellen sind auch nicht wirklich passend, da sie nur gefährliche Güter definieren.

Bezüglich Wiedererkennungswert gebe ich euch völlig recht, aber das Layout eines Gefahrzettels ändere ich immer noch nicht, wenn ich ihn in einer anderen Ausrichtung auf dem VS anbringe.

Ich fange persönlich auch nicht an, Gefahrzettel im 90° Winkel anzubringen, aber wenn die Größe des VS nichts anderes zulässt, sehe ich absolut keinen Grund das nicht tun zu dürfen. Und nur um solch einen Fall ging es dem Threadersteller.

Let the shitstorm begin


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Stefan82] #25402 06.09.2018 08:22
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Hallo, Stefan82,
Jauchekübel (so heißt der germlische "Shitstorm" auf Deutsch) hab ich hier noch nie erlebt, nur sachliche Argumente.
Die genannten Rechtsgrundlagen bedeuten, Gefahrguttransport ist - in Ergänzung der BVerfG-Rechtsprechung - erst mal verboten, und darf nur zu den Bedingungen der Vorschriften durchgeführt werden.
Darum gilt der Erlaubnisgrundsatz, der ansonsten ja zutrifft, hier nicht.
Gruß
M.A.T.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25404 06.09.2018 08:51
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Hallo M.A.T.,
mea culpa, Erlaubnisvorbehalt ist mir jetzt klar. Grundlage dafür ist allerdings §3 GGVSEB.

Trotz allem bin ich der Meinung, dass das anbringen im 90° Winkel nicht verboten ist.

Wie gesagt, in der Praxis würde ich dies lediglich bei entsprechend kleinen VS tun

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 06.09.2018 08:52.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25406 06.09.2018 09:16
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Ich würde auch sagen das es nicht verboten ist, ohne einen ausdrücklichen Passus anführen zu können, da es diesen nicht gibt. Generell sollte man sich aber auch immer die Situation in der Kontrolle vorstellen. Zudem ist es wie schon angeführt für den Fahrer aber nicht mehr ersichtlich und für mich geht damit der Grundsatz oder die Sinnhaftigkeit der Informationsübermittlung teilweise verloren.

Würde aber empfehlen direkt bei der Behörde nachzufragen welche auch eine Beratungsfunktion hat:

Beispielsweise beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland Pfalz

Stiftsstraße 9
55119 Mainz
Jörg Holzhäuser
Tel. 06131 16 2297
E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de

Zuletzt bearbeitet von GMDB; 06.09.2018 18:41.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Stefan82] #25408 06.09.2018 09:20
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Hallo M.A.T.,
mea culpa, Erlaubnisvorbehalt ist mir jetzt klar. Grundlage dafür ist allerdings §3 GGVSEB.

Hallo, Stefan82, Sie haben recht, es ist der § 3.
Gruß
M.A.T.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: G.A.S.] #25410 06.09.2018 12:38
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Stiftsstraße 9
55119 Mainz
Jörg Holzhäuser
Tel. 06131 16 2297
E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de


Was soll denn Herr Holzhäuser dazu sagen? Was soll denn das BMVI dazu sagen? Ich gehe insoweit konform, dass ADR/IMDG-Code keine explizite Anbringungsvorschrift enthält, wie das im IATA-Buch der Fall ist. Wohl aber existiert eine klare Beschreibung der Form (auf der Spitze stehend). Und diese Form ist nach unserer Auffassung bei Drehung nicht mehr gegeben.

Ich habe bis heute auf die hier geführte Diskussion zur Dokumentation von Excepted Quantities keine eindeutige Antwort von BMVI oder BFLA erhalten. Statt dessen habe ich vom Ministerium schon den Hinweis erhalten, dass ich die Frage dort eher nicht platzieren sollte wegen der Rechtsberatung.

Beide Stellen geben keine Rechtsberatung ab. Die hier geführte Diskussion ist solange nicht zu entscheiden, bis es möglicherweise ein Gerichtsurteil dazu gäbe. Und das fände ich nun für unsere Problematik mit Verlaub etwas übertrieben.

Ich sehe es aber auch so, dass die Beförderung von Gefahrgut zunächst verboten ist, sofern in den Vorschriften nicht eine ausdrückliche Erlaubnis abzuleiten ist.

Zu unserem Fall kann ich nur nochmal sagen, dass für uns ein Gefahrzettel ein auf der Spitze stehendes Quadrat ist und so sollte es auch gehandhabt werden. Wie bereits ausgeführt, interpretierte das Österreich genauso und verhängte bei nicht sorgsam angebrachten Gefahrzetteln sofort Strafen.

Wir beraten die Kunden auch nicht so, dass man sich auf die Ausnahmen stürzt sollte und sich von einer (dann falsch angewendeten) Erleichterungen in die nächste hangelt. Das habe ich hier in diesem Forum schon mehrfach deutlich gemacht.

Ich sehe Jörg Holzhäuser demnächst. Ich werde Ihn mal drauf ansprechen.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25413 06.09.2018 18:49
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Wollte Ihnen damit nicht auf den Schlips treten und das BMVI ist für mich eben nicht der falsche Ansprechpartner. Zudem ist das hier ein Erfahrungsaustausch und stellt ohnehin keine Rechtsberatung dar.

Ich lese in den Anforderungen keine Verpflichtung für eine bestimmte Anbringung des Gefahrzettels heraus und aus der Formvorschrift in 5.2.2.2.1 ADR kann man ebenfalls keine bestimmte Anbringung herauslesen.

Trotzdem sollte man wie beschrieben über die Praxis und die Sinnhaftigkeit nachdenken.


Zuletzt bearbeitet von GMDB; 06.09.2018 18:49.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: G.A.S.] #25415 06.09.2018 23:20
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

Antwort auf
aus der Formvorschrift in 5.2.2.2.1 ADR kann man ebenfalls keine bestimmte Anbringung herauslesen.


"Wollen wir mal die Kirche im Dorf lassen."

Klar ist es im ADR nicht eindeutig geregelt, wie die Gefahrzettel bzw. Kennzeichen angebracht sein müssen. Aber muss denn immer alles geregelt sein, oder lang manchmal der gesunde Menschenverstand!!

Im ADR 2015 wurde in Absatz 5.2.2.2.1.1 eine Abbildung aufgenommen, wie der Gefahrzettel aussehen soll und wie das mit den Maßen so ist. Leider ist da was mit der "...Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen..." aufgenommen wurden, was in der Praxis nicht so gut aussieht, wie man gedacht hatte. Wird ja im ADR 2019 wieder abgeschafft.

Aber "Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben ..." und dass wurde auch in der Abbildung umgesetzt und damit dürfte klar sein, wie es gemeint ist und dann sollte man die Gefahrzettel auch so anbringen. Und wenn jemand andere Meinung ist, dann kann ich mir ein Verfahren vorstellen, welches vielleicht von einer Behörde angestrengt wird. Es gibt ja auch noch andere ADR-Staaten. Aber muss das sein?

Und wenn man die Gefahrzettel kippt, dann lässt sich die geforderte Schrift bei den Gefahrzettel 7A, 7B, 7C und 7E besonders gut lesen!! confused

Oder wenn das Kippen bei den Gefahrzetteln möglich wäre, dann könnte man ja auch z.b. die Placards nach Unterabschnitt 5.3.1.7 kippen. Na das sehe bestimmt in der Praxis lustig aus. crazy


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: G.A.S.] #25416 07.09.2018 07:39
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Originally Posted by G.A.S.
Wollte Ihnen damit nicht auf den Schlips treten und das BMVI ist für mich eben nicht der falsche Ansprechpartner. Zudem ist das hier ein Erfahrungsaustausch und stellt ohnehin keine Rechtsberatung dar.


Hallo G.A.S.,

ich fühlte mir nicht auf den Schlips getreten. Alles gut. Ich wollte nur versuchen darzustellen, dass solche Anfragen ans Ministerium in der Regel nichts bringen, weil die mit dem Hinweis auf die Rechtsberatung schlichtweg nicht beantwortet werden. Das Referat interpretiert die Vorschriften nicht. Das ist in den USA beispielsweise ganz anders. Wenn also eine klare Regelung zum Anbringen fehlt, dann werden Sie vom Ministerium auch keine Aussage bekommen.

Eine Möglichkeit wäre tatsächlich, den BLFA zu kontaktieren. Dann bestünde zumindest die Möglichkeit, dass irgendwann eine Regelung in die RSEB kommt, sofern der BLFA der Meinung ist, dass hier Interpretationsbedarf besteht.


Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Gerald] #25417 07.09.2018 07:42
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Originally Posted by Gerald

Aber "Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben ..." und dass wurde auch in der Abbildung umgesetzt und damit dürfte klar sein, wie es gemeint ist und dann sollte man die Gefahrzettel auch so anbringen. Und wenn jemand andere Meinung ist, dann kann ich mir ein Verfahren vorstellen, welches vielleicht von einer Behörde angestrengt wird. Es gibt ja auch noch andere ADR-Staaten. Aber muss das sein?

Und wenn man die Gefahrzettel kippt, dann lässt sich die geforderte Schrift bei den Gefahrzettel 7A, 7B, 7C und 7E besonders gut lesen!! confused

Oder wenn das Kippen bei den Gefahrzetteln möglich wäre, dann könnte man ja auch z.b. die Placards nach Unterabschnitt 5.3.1.7 kippen. Na das sehe bestimmt in der Praxis lustig aus. crazy


Genau meine Meinung! Aber wie ich schon sagte, muss man das erst klären lassen? Gefahrzettel auf der Spitze und fertig. Bei kleinen Versandstücken dürfen die Gefahrzettel verkleinert werden und fertig ist der Lack.

Und um mal auf den Threadersteller zurück zu kommen. Dann muss eben die Batteriekiste 3 cm breiter und höher gemacht werden, damit 10 x 10 drauf passt. Aber der Fehler war hier schon bei der Entwicklung der Kiste.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 07.09.2018 07:44.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: DJSMP] #25423 07.09.2018 08:50
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Eine Möglichkeit wäre tatsächlich, den BLFA zu kontaktieren.


Hat mal jemand die Adresse vom BLFA?


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25424 07.09.2018 09:09
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Müßte das nicht über den AGGB beim BMVI laufen, also das Referat "Gefährliche Güter"?
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Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: M.A.T.] #25427 07.09.2018 11:29
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Hallo,

ich würde erstmal die zuständige Landesbehörde kontaktieren. In Niedersachsen, wäre das Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Referat 43 (Frau Kannegießer) zuständig oder Herr Hölzhäuser in RLP, Herr Depré in Bayern usw.. An wen man sich jetzt wenden sollte, hängt natürlich vom Sitz des Unternehmens ab oder in welchem Bundesland der Anfragende tätig ist. Eine Adresse für den BLFA gibt es glaube ich nicht.

Gruß

Udo




Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: UHeins] #25433 10.09.2018 09:43
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Eine Möglichkeit wäre tatsächlich, den BLFA zu kontaktieren.


Hat mal jemand die Adresse vom BLFA?


Da kann man über Herrn Holzhäuser gehen.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: DJSMP] #25438 11.09.2018 12:14
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Verzeihung: Ich hätte "Achtung - Satire" dazuschreiben sollen ...

"Den BLFA kontaktieren" fand ich witzig und habe mich deshalb zu dem Posting hinreißen lassen.

In der Tat kann man den Bund/Länder-Fachausschuss nicht direkt ansprechen, sondern höchstens über die zuständigen Landesvertreter, wie von den Kollegen freundlicherweise beispielhaft dargestellt.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #25457 14.09.2018 08:45
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MaxiNowa Offline OP
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Ich danke erst einmal allen Beteiligten für die hitzige Diskussion meines Problems und der daraus resultierenden Aussagen.

Dass das von mir dargestellte Kistchen falsch konzipiert wurde, steht außer Frage. Nur bewegt man sich bei Lithiumbatterien in einem Feld, wo Gerät und Akku relativ klein gehalten ist, und damit auch das mögliche Versandstück zu klein für die Mindestabmessungen der Bezettelungen und Kennzeichen ist. Mir war es wichtig zu hören wie andere mit dieser Situation umgehen, da ich versuchte eine harmonisierte Lösung für Straße, See und Luft zu finden.

Es geht explizit um einen Powertools-Akku, der einzeln und mit Gerät verschickt werden kann. Dann wird es eben darauf hinauslaufen, die Standardlösung Straße/See über bedruckte verkleinerte Bezettelungen und Luft über 10x10cm 45° gekippt und drübergeklebt zu lösen bzw. einen größeren Karton zu nehmen.

Genau diese Akkus gibt es letztlich auch in weniger gleich 100 Wh und hierbei ist das Versandstück ja eh schon zu klein für die 2019-er SV188 Version von 10,5x7,4 cm. Ich schätze hier haben gewisse Industrien einfach noch zuwenig Lobbyarbeit betrieben (hust! :-D) bzw. wurden einfach vergessen.

Gruß aus'm Schwabenländle

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: MaxiNowa] #27351 29.08.2019 14:04
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Achdorfer Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
bei meiner Suche nach einer Antwort auf die ADR 5.2.2.2.1.1.3 (verkleinerte Abmessungen) bin ich auf diese etwas ältere Diskussionsrunde gestoßen
aber so ganz habe ich die Antwort noch nicht
Wenn also ein Versandstück tatsächlich zu klein ist um mit dem Gefahrzettel 100 x 100 gekennzeichnet zu werden
darf ich verkleinern so , dass alles deutlich Sichtbar bleibt. (ok passt)
Meine Frage, darf ich dann gleich so verkleinern, also deutlich mehr als nötig, dass es auch noch auf das Produktetikett passt oder muss ich versuchen so groß als das Gebinde es hergibt den Gefahrzettel zu verkleinern.
Wir reden nicht über Gase sondern einfach über Dosen mit einer Art Verdünnung als Inhalt

gruß


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
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Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Achdorfer] #27353 29.08.2019 14:33
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aw_ Offline
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Moin Achdorfer,
Der GF darf proportional reduziert werden, dass man trotzdem noch alles erkennen kann.

Vermutlich habt ihr bauartgeprüfte Dosen mit 0,7L Inhalt o.s.ä. und wollt das jetzt komplett markieren gem. CLP + Gefahrgutrecht. Das wird schwierig. Hier wird wohl nichts anderes übrig bleiben als die Dose als Innenverpackung in eine Gefahrgutverpackung zu verpacken. Somit ist die Dose gem. CLP und die zusammengesetzte Verpackung gem. GG zu kennzeichnen.

Das ist zugegebenermaßen nicht zufriedenstellend wenn man eine größere Anzahl davon hat und eben die Außenverpackung einsparen will. Aber ehrlich gesagt möchte ich keine unverpackten Dosen befördern, welche von ihren Ausmaßen her eher einer Innenverpackung entsprechen. Da haben manche Leute richtig gute Ideen ;-)
gruss..aw

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: aw_] #27356 29.08.2019 17:49
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Skypainter Offline
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Hallo Achdorfer,

nach 5.2.1.2. müssen die Kennzeichen gut sichtbar und lesbar sein. Einer meiner Ausbilder meinte mal, das Kennzeichen muss aus 4-5m ohne Hilfsmittel noch erkennbar sein, die Rennleitung erklärte mir mal aus 3-4 m erkennbar wäre i.O. Ansonsten würde der Zweck der Warnung ausgehebelt werden.

Gruß
Skypainter


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25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Skypainter] #27365 30.08.2019 11:37
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Danke für eure Hinweise, ja es ist leider so, dass hier die finanziellen und organisatorischen Gründe stark auf die Entscheidung drücken.
Bei mehreren hundert bis tausend solche Dosen fällt ein Gefahrgutkarton natürlich ins Gewicht.
Wenn wir jetzt die 3.4.7.2 so interpretieren, dass wir sagen da beim Kennzeichen für "begrenzte Menge"
eine äußerste Mindestabmessung vorgeschrieben ist und in der 5.2.2.2.1.1.3 nicht, dürfen wir auch kleiner
aber trotzdem gut sichtbar.
Das mit dem gut sichtbar ist halt auch so eine Sache, wie gut sieht der Ordnungsbeamte oder wie gut will er sehen
wie ihr schon geschrieben habt, das variiert zwischen 5 und 2 Meter ohne irgendwelche Dioptrien zu beachten.
Da wird in der ADR soviel detailliert beschrieben aber hier gibt es, finde ich, noch eine Grauzone.


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Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Achdorfer] #27366 30.08.2019 11:42
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Moin Achdorfer,
Vorsicht mit LQ - das muss eine zusammengesetzte Verpackung sein.. Einzelverpackung ist nicht.
gruss..aw

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: aw_] #27367 30.08.2019 11:58
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das ist mir schon klar, es ging hier nur um die Verkleinerung, LQ würde vom Verpackungsaufwand noch größer


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Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Achdorfer] #27377 03.09.2019 06:51
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Hallo

eine Verkleinerung darf nur aus dem Grund erfolgen, dass das Versandstück das Aufbringen in der Originalgröße nicht erlaubt. Hier ist die Größe und Form der Verpackung ausschlaggebend.
Eine Verkleinerung um Platz für andere Informationen zu schaffen ist nicht erlaubt. Es gab da mal ein Grundsatzurteil, ich habe die Quelle aber nicht parat.

Es gilt.
ADR 5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden,
sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessun-
gen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Marco66] #27381 03.09.2019 11:22
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ja soweit ist mir das schon klar
nehmen wir ein praktisches Beispiel:
Das Gebinde ist so groß, dass maximal ein Gefahrzettel mir den Abmessungen Schenkellänge 70 mm passen würde
wenn man diesen ohnehin verkleinerten Gefahrzettel nun noch etwas mehr verkleinern würde z.B auf 50 mm Schenkellänge
wäre man in der Lage den Gefahrzettel mit im Etikett zu drucken und somit wäre eine automatische Etikettierung möglich.
wie verargumentiere ich jetzt den Gefahrzettel mit 70 mm oder muss ich nicht ?

gruß


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Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Achdorfer] #27388 03.09.2019 13:58
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Hallo,
Antwort auf
wenn man diesen ohnehin verkleinerten Gefahrzettel nun noch etwas mehr verkleinern würde z.B auf 50 mm Schenkellänge
wäre man in der Lage den Gefahrzettel mit im Etikett zu drucken


Ich sehe das eher Praktisch, denn im ADR Absatz 5.2.2.2.1.1.3 steht "... die Abmessungen proportional reduziert...", aber eben keine Angabe zur Größe. Und soweit mir bekannt ist, dann vertreiben die Hersteller der Gefahrzettel nur Größen von 100mm x 100mm bzw. 50mm x 50mm. Und wenn man jetzt andere Größen kleiner als 100mm x 100mm auch anbieten würde, wo soll das hinführen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Gerald] #27390 04.09.2019 09:14
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Marco66 Offline
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Du meinst also eine weitere Verkleinerung für das Kennzeichnungselement, weil ja die Mindestmaße schon auf Grund der Verpackung gekippt wurde.

Es gibt zwar keine Vorgabe für das maximale Ausmaß der Verkleinerung, ich würde aber mit Problemen rechnen, wenn hier nicht so groß wie möglich gekennzeichnet wird.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Achdorfer] #27391 04.09.2019 10:18
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Hallo, Achdorfer,
die Argumentation, den Zettel im Etikett drucken zu können, sehe ich im ADR nicht begründbar. Dort (5.2.2.2.1.1.3) wird immer vom Versandstück, nicht von Etiketten oder Ähnlichem gesprochen. Da bin ich ganz mit Marco66 einer Meinung. Das wird auch durch 5.2.1 Bem. 2 gestützt, wo eben nur die nicht-GG-Piktogramme ins GHS-Etikett integriert sein sollen.
Ganz praktisch gesehen: wenn man auf 10 cm ans Versandstück rangehen muß, um 2.1 von 3 zu unterscheiden, ist der Zettel zu klein.
Gruß
M.A.T.

Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Marco66] #27392 04.09.2019 12:40
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Hallo Marco, Hallo Achdorfer,
Antwort auf
Du meinst also eine weitere Verkleinerung für das Kennzeichnungselement,


Nein, für mich gibt es eigentlich nur zwei Größen 100mm x 100 mm oder 50mm x 50mm in Abhängigkeit vom der Größe des Versandstücks.

Das hat ja Achdorfer in seinem Beitrag schon genannt, "...ich versuchen so groß als das Gebinde es hergibt den Gefahrzettel zu verkleinern."

Den Hinweis von M.A.T. "...die Argumentation, den Zettel im Etikett drucken zu können, sehe ich im ADR nicht begründbar." kann ich nur Richtig finden.

Hätte ich in meinen Beitrag besser darstellen sollen, dass ich von der Größe des Versandstückes ausgehe. Wie soll es auch anders gehen. Sonst könnte ja jeder machen, wie er es am Besten findet. Wo sollte das hinführen?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: Gerald] #27393 04.09.2019 13:09
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Die Möglichkeit der Verkleinerung von Gefahrzetteln nach ADR/RID/ADN/IMDG-Code bezieht sich immer auf die Größe des Versandstücks. Nur wenn das Versandstück zu klein ist, dürfen Gefahrzettel überhaupt verkleinert werden.

Das Anbringen von Produktetiketten, Gebrauchshinweise, ausschweifender QR-Code zum Scannen des Produkts durch den Anwender, GHS Kennzeichnung usw., welches dann ggf. die Fläche reduziert, ist kein Grund, die Gefahrzettel zu reduzieren. Das habe ich mir für einen beratungsresistenten Kunden im letzten Jahr nochmals vom BMVI bestätigen lassen:

Zitat BMVI:"Grundsätzlich gilt 5.2.2.2.1.1.3, hierfür kommt es auf die Größe des Versandstücks an. Sonstige Markierungen/Kennzeichen rechtfertigen keine Verkleinerung, es stehen ja auch mehrere Seiten zur Kennzeichnung zur Verfügung, das Versandstück muss ausreichend groß konzipiert sein."

Im IATA-Handbuch findet sich darüber hinaus an verschiedenen Stellen explizit die Forderung, dass im Zweifelsfall Verpackungen so groß konzipiert werden müssen, dass alle Markierungen und Kennzeichnungen anzubringen sind.

Bezüglich der Drehung von Gefahrzetteln hatte ich meine Aufassung schon kundgetan, welche dann kontrovers diskutiert wurde:

ADR/RID/ADN/IMDG-Code:
Verkleinerung unter bestimmten Bedingungen möglich
Drehung nicht möglich

ICAO T.I./IATA-DGR:
Verkleinerung nicht möglich (Ausnahme Gasflaschen 7.2.2.3.2 b) )
Drehung unter bestimmten Bedingungen möglich

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.09.2019 13:12.
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen [Re: DJSMP] #27396 04.09.2019 13:38
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

Bezüglich der Drehung von Gefahrzetteln hatte ich meine Aufassung schon kundgetan, welche dann kontrovers diskutiert wurde:

ADR/RID/ADN/IMDG-Code:
Verkleinerung unter bestimmten Bedingungen möglich
Drehung nicht möglich

ICAO T.I./IATA-DGR:
Verkleinerung nicht möglich (Ausnahme Gasflaschen 7.2.2.3.2 b) )
Drehung unter bestimmten Bedingungen möglich


Halli Hallo, eine kleine Ergänzung bezüglich Verkleinerung nach IATA-DGR. Hier gibt es nicht nur die Ausnahme für Gasflaschen. Unter 7.2.2.3.1 wird eine Verkleinerung für einige Abfertigungskennzeichen sowie der Kennzeichen für 2.2, 6.2 und 9 auf Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen auch gestattet. smile


lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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