Zum Thema Befähigungsschein wurde schon einiges geschrieben und besprochen, aber eins ist mir nicht ganz ersichtlich...
Reicht es wenn Befähigungsschein nach §20 (oder auch §7) nur beim Beifahrer (Begleiter) vorhanden ist?
Ich habe mir die Gesetzeslage Umfangreich angeschaut, aber es ist immer die rede über Verantwortliche Personen nach §19. So ganz genau steht ja auch nicht, dass der Fahrer die Bescheinigung haben muss. Wenn der Fahrer alleine fährt, dann muss er es haben. Wie gesagt, die Frage bezieht sich auf den Beifahrer (Begleiter) da der Fahrer kein Befähigungsschein hat. (seitens ADR ist beim Fahrer alles vorhanden)
würde mich freuen euere Meinungen zu erfahren.
Grüße aus Zweibrücken. W.S.
Grüße aus Zweibrücken
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Waldemar]
#2243007.09.201607:46
Hier kommen zwei Rechtsgebiete zusammen: Das Sprengstoffrecht und das Gefahrgutrecht.
Die Erlaubnis für das Unternehmen nach §7 SprengG sowie der Befähigungsschein für den Mitarbeiter nach §20 SprengG kommen aus dem Sprengstoffrecht. Die Erfordernis lässt sich aus dem Gefahrgutrecht nicht ableiten. Somit kann man auch nicht pauschal sagen, dass das für Feuerwerkskörper nun erforderlich ist oder nicht. Es kommt auf die Zuordnung der Gegenstände nach der EG-Konformitätsbewertung (früher Zulassungsschein) an.
Feuerwerk lässt sich sprengstoffrechtlich in verschiedene Kategorien einteilen. Davon hängt ab, ob du die §§7 und 20 des SpengG anwenden musst oder nicht. Beispielsweise exisiert in §4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) eine Freistellung zur Anwendung §§7 und 20 SprenG für
Antwort auf
das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk)
.
Somit wäre zunächst zu klären, welche sprengstoffrechtliche Kategorisierung vorliegt. Dazu muss die EG-Konformität (bzw. alt der Zulassungsschein) eingesehen werden. Dann kann man entscheiden, ob die Erlaubnis und der Befähigungsschein zutreffen oder nicht.
Falls diese Thematik schon geklärt wurde, hier noch meine Meinung zur ursprünglichen Frage: Die Beförderung wird im Spregstoffrecht als "Verbringen" bezeichnet, das Entladen als "Übrlassen". Für mich sind bei 2-Fahrer-Besatzung beide für das "Verbringen" und "Überlassen" verantwortlich. In §19 heisst es
Antwort auf
sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere
. Diese Nr. 3 wird in §20 als Befähigungsscheinpflichtige genannt. Sofern also in der 2. SprengV kein Ausschluss besteht, bin ich der Meinung, dass den beide haben müssen. ggf. sollte man diese Feinheit aber mal mit seiner Landesbehörde abstimmen.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 07.09.201609:43.
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Waldemar]
#2243207.09.201613:03
Reicht es wenn Befähigungsschein nach §20 (oder auch §7) nur beim Beifahrer (Begleiter) vorhanden ist?
Nein
Im Sprengstoffgesetz ist im
§ 9 Fachkunde und §13 Befreiung von der Erlaubnispflicht geregelt. Wie man an die Erlaubnis bzw. an den Befähigungsschein kommt, ist im §7 bzw. §20 SprengG geregelt, dass hast Du schon richtig erkannt.
In § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen (SprengG) steht:"Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, ... verbringen ..., hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist."
Im § 23 Mitführen von Urkunden(SprengG)steht: "Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. ..."
Damit dürfte klar sein, der Fahrzeugführer hat den entsprechenden Schein mitzuführen und sollte es einen Beifahrer geben, der dann auch.
In der ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht § 4 Abs. 2 steht, "Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), ..."
Vorsicht, es gibt Feuerwerkskörper 1.3G, welche der Kategorien II zugeordnet sind, damit Befreiung nach Sprengstoffrecht ( siehe 1. SprengV. § 4 Abs. 2), aber nach ADR ein Ex-II bzw. Ex III-Fahrzeug (siehe ADR 7.5.5.2.1), da bei UN 0335 1.3G kein Eintrag der Sondervorschrift 651.
Im Unterschied zum Sprengstoffrecht gibt es im ADR im Kapitel 1.2 eine Begriffsbestimmung für Mitglieder der Fahrzeugbesatzung.
In ADR Kapitel 8.2 sind die Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung geregelt, und damit muss nur der Fahrzeugführer die entsprechenden Bescheinigung nach diesen Kapitel besitzen, wenn also Kennzeichnungspflichtig den Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 und bei Beförderung in Tanks bei überschreiten der entsprechenden Menge noch den Aufbaukurs Tank.
Aber, wenn mit Beifahrer als Mitglieder der Fahrzeugbesatzung, dann natürlich die Ausrüstung nach ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 unter für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung doppelt.
Den Rest hat ja DJSMP in seinem Beitrag schon geschrieben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Gerald]
#2243407.09.201615:43
m. E. reicht es auch, wenn der Beifahrer als verantwortliche Person ("... Personen, die zum Verbringen ... bestellt sind.") im Sinne von § 19 (1) Nr. 3 SprenG einen Befähigungsschein nach § 20 hat. Es steht im Gesetz nicht, dass Personalunion vorhanden sein muss. Auch aus § 19 (2) kann dies nicht entnommen werden.
Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Winklhofer]
#2243707.09.201619:10
m. E. reicht es auch, wenn der Beifahrer als verantwortliche Person ("... Personen, die zum Verbringen ... bestellt sind.") im Sinne von § 19 (1) Nr. 3 SprengG
Dem kann ich nicht beipflichten. Denn die Verantwortung beim Verbringen liegt beim Fahrzeugführer.
In §7(1) SprengG zu Erlaubnis steht:" Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ... bedarf der Erlaubnis.
In §20(1) SprengG steht zum Befähigungsschein: "Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen."
In §19(1) Ziffer 3 steht:"Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,"
Dazu sagt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) in Ziffer 19.2.3 "Bei den Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG handelt es sich um die unselbständig tätigen mittleren und unteren Führungskräfte im Betrieb. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Neben den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG aufgeführten sind den Aufsichtspersonen auch solche Personen zuzuordnen, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit und Verantwortung den genannten Personengruppen vergleichbar sind." Und das dürfte bestimmt der Beifahrer nicht sein!!
Im ADR muss ja im kennzeichnungspflichtigen Bereich auch der Fahrzeugführer eine ADR-Schulungsbescheinigung besitzen!!!
Ich kenne hier eigentlich nur eine Ausnahme, wenn ein Prüfer einer Prüforganisation eine Überprüfungsfahrt z.B. mit einem Tankfahrzeug macht, dann muss ein Fahrzeugführer mit der entsprechenden ADR-Schulungsbescheinigung als Beifahrer daneben sitzen, dieser ist dann für das Einhalten der gefahrgutrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Nur wird das von den meisten Prüforganisationen nicht genutzt, hat was mir versicherungstechnischen Vorschriften zu tun und die Prüfer haben eine ADR-Schulungsbescheinigung.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Waldemar]
#2243808.09.201606:39
Hallo, die Zuordnung von transportrelevanten sprengstoffrechtlichen Anforderungen an einzelne UN-Nummern unter 1000 ist im Gefahrgut-Schlüssel [http://www.ecomed-storck.de/Gefahrgut/Verkehrstraegeruebergreifende-Fachinformationen/Gefahrgut-Schluessel-Loseblattwerk-zzgl-Aktualisierungslieferungen.html] in kodierter Form enthalten. Gruß M.A.T.
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Gerald]
#2244308.09.201614:51
das muss ich leider widersprechen. Es reicht in der Tat aus, wenn auch der Beifahrer als verantwortliche Person im Sinne des SprengG bestellt ist. Dieser ist dann auch der sprengstoffrechtliche "Chef" auf dem Fahrzeug. Dies hat mir auch die Gewerbeaufsicht nach Rücksprache nochmals bestätigt.
Besten Gruß aus Augsburg Alfred Winklhofer
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Winklhofer]
#2244508.09.201616:00
Es reicht in der Tat aus, wenn auch der Beifahrer als verantwortliche Person im Sinne des SprengG bestellt ist. Dieser ist dann auch der sprengstoffrechtliche "Chef" auf dem Fahrzeug.
Ich sehe es ein wenig anders. Und zwar.
An den Befähigungsschein nach §20 SprengG sind Auflagen einzuhalten.
Und zwar sind das: 1. Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß §8a SprengG (Unbedenklichkeitsbescheinigung) 2.Nachweis der Fachkunde gemäß §9 SprengG und § 32 1. SprengV 3.Persönliche Eignung gemäß §8b SprengG 4.Vollendung des 21. Lebensjahres.
Wie will denn der Beifahrer als verantwortliche Person prüfen, dass der Fahrzeugführer diese Voraussetzungen erfüllt? Welche zum Beispiel im SprengG §8a Zuverlässigkeit beschrieben sind.
Ich möchte mir nicht vorstellen, wenn es zu einen Zwischenfall kommt, wie die zuständigen Behörden reagieren, wenn der Fahrzeugführer einige der beschriebenen Auflagen in §8 SprengG (1) 1a bis b, 2a bis c; (2)1a bis c, 2a bis b, 3a bis c, 4, 5; (3);(4) und (5) 1 bis 5 nicht erfüllt!!
Trotzdem werde ich versuchen zu diesem Thema eine fundierte Antwort zu bekommen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Gerald]
#2244809.09.201609:31
Leider zeigt sich in unserer alltäglichen Praxis, dass die Überwachungsbehörden (also Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz usw.) auch alles andere als sattelfest mit dem SprengG sind. Und leider zeigt sich auch hier wieder der Zustand des Landes zum Zeitpunkt vor der Reichseinigung von 1871. Das ist das gleiche heillose Chaos wie bei der bereits diskutierten Auslegung zur Ladungssicherung.
Kurzes Beispiel dazu: Lager für Feuerwerkskörper bedürfen der Genehmigung. Während mein sächsischer Lagerhalter das auch alles ordnungsgemäß vollzog und die sächsische Behörde auch auf eine Lagergenehmigung bestand, erzählte man seinem Konkurrenten in Niedersachsen bei der dort zuständigen Behörde, dass die mehrwöchige Lagerung ein transportbedingter Zwischenaufenthalt sei, wenn ein Auslieferungsdatum feststünde. Wie man beim Lesen des Begriffs "Lagerung" in §2 der GefStoffV zu dieser Auffassung gelangen konnte, ist mir schleierhaft. Mit solchen Aussagen entsteht ein klarer Wettbewerbsnachteil. Was hier in Deutschland mit den unterschiedlichen Bewertungen in verschiedenen Bundesländern für ein Irrsinn betrieben wird, spottet jeder Beschreibung!
Auch im aktuellen Fall von Waldemar wird man das sicher in unterschiedlichen Bundesländern wieder unterschiedlich bewerten. Daher hatte ich angeregt, die Thematik mit der jeweiligen Landesbehörde zu besprechen, wenn sich das Fahrtgebiet eingrenzen lässt.
Wie ich bereits geschrieben habe, bin ich bei der Auslegung eher bei Gerald. Für mich bezieht sich die Vorschrift auf alle Personen, die am Verbringen und Überlassen beteiligt sind. Was ist denn, wenn der, wie er bezeichnet wurde, "Chef mit Befähigungsschein" plötzlich ausfällt, während der Beförderung erkrankt oder länger auf die Toilette muss? Dann ist der "Chef" nicht da und die Güter sind auf einmal ohne die geforderte Aufsicht. Dass der eine Mitarbeiter hier auf den anderen aufpassen soll, finde ich eine ziemlich gewagte Auslegung der Behörde. Und alles nur, um die paar Kröten für nen SprengG-Lehrgang zu sparen!
Diese Auslegung dann bei einer Kontrolle noch den Freunden des BAG bzw. der Polizei zu verklickern, dürfte darüber hinaus ein Ding der Unmöglichkeit werden.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 09.09.201609:36.
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Winklhofer]
#2244909.09.201616:23
Es reicht in der Tat aus, wenn auch der Beifahrer als verantwortliche Person im Sinne des SprengG bestellt ist.
Ich muss Ihnen Recht geben, laut dem Sprengstoffgesetz ist dies nach Aussage der BAM möglich.
Ich hatte auch beim Gewerbeaufsichtsamt nachgefragt, das sieht es genauso. Aber mir ist es in einer anderen Sache auch so schon gegangen, wie Beitrag von DJSMP (09.09.2016 10:36)
Antwort auf
"Was hier in Deutschland mit den unterschiedlichen Bewertungen in verschiedenen Bundesländern "
beschrieben. Und genau aus diesem Grund habe ich lieber bei der BAM nachgefragt.
Trotzdem habe ich natürlich bei dieser Auslegung so meine Bauchschmerzen. Teilweise so wie es DJSMP (09.09.2016 10:36) in seinem Beitrag geschrieben hat. Aber wie sieht es im Bezug der Versicherung, sollte ein Zwischenfall eintreten, aus, wenn nicht im Vertrag steht, dass der Fahrzeugführer keinen Befähigungsschein nach §20 hat. Aber das ist eine andere Sache.
Wie ist es wenn der Fahrzeugführer z.B. eine oder mehrere Auflagen nach §8a SprengG nicht erfüllt und es kommt zu einen Zwischenfall? Den Rest denke ich mir lieber, .....!!!
Nachtrag: Da war manches in der Feuerwerkerordnung von 1533 von Kaiser Karl V., in der Brandenburgischen Feuerwerk-Ordnung von 1696, in dem Preußen Reglement Schießpulver von 1799 oder in der Badischen Verordnung Transport Schießpulver von 1816 u.ä. schon genauer geregelt.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.09.201616:34.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Waldemar]
#2245614.09.201610:50
leider ist auch die BAM, wie schon mehrfach in anderen Angelegenheiten bewiesen, nicht immer sattelfest, was die Vorschriften angeht. Ich stimme hier den Aussagen zu, dass der Fahrer auf jeden Fall den §20 SprengG haben muß. Den nur er verbringt die Ware. Die Vorschriften möchte ich jetzt nicht noch mal posten. Leider ist das SprengG von absoluten Theoretikern verfasst worden, was viele Vorgänge extrem kompliziert macht. Manches erklärt sich aber aus der Logik. Nur der Fahrer hat juristisch die Verantwortung über den Transportvorgang. Deshalb muss er zwingend den Befähigungsschein nach §20 SprengG besitzen. §7 ist für den Transport nicht notwendig. Wird allerdings (leider) bei Firmeninhabern mit dem §20 verbunden. Ein Angestellter oder Transporteur braucht keinen §7. Gemäß §19 SprengG braucht die verantwortliche Person einen Befähigungsnachweis. Und zur Erlangung eines Befähigungsnachweises ist es nicht nur mit dem Absolvieren des Aufbaukurses getan. Es wird auch die Eignung zur Befähigung überprüft, d.h. Überprüfung des BZR, schon bei kleinen Straftaten ist Feierabend mit dem Schein. Selbst häufige Ordnungswidrigkeiten können die "Zuverlässigkeit" in Frage stellen. Dazu noch ein kurzer Hinweis aus §41 SprengG (1) 8, Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
Und §19 Abs. 1 Nr.3: Verantwortliche Personen sind: Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
@Gerald
Mir ist zur Zeit kein Feuerwerkskörper der Kategorie II bekannt, der unter 1.3G fällt.
Gruß aus dem Ländle
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Skypainter]
#2245714.09.201611:48
aus Deinem Beitrag kann ich entnehmen, dass ich wohl nicht der Einzige bin, der beim Fahrzeugführer den Besitz eines §20- Befähigungsscheines nach SprengG als Pflicht bei dem Verbringungsvorgang sieht.
Klar wäre es besser, wenn im SprengG eine Begriffsbestimmung zu z.B. "Fahrzeugbesatzung" geben würde.
Antwort auf
Mir ist zur Zeit kein Feuerwerkskörper der Kategorie II bekannt, der unter 1.3G fällt.
Hätte ich ja sonst nicht geschrieben. Es sind z.B. Turbo-Salut-Rakete oder Big Flashing Thunder 2 unter dem Link:
klar, die sind bekannt. Lange Zeit nur für Befähigungsscheininhaber "offiziell" zu erhalten. Nach der Neueinstufung in Kategorie II zwar "Silvesterfeuerwerk" aber kein Versand verschickt die, da 1.3G . Daher hatte ich die nicht auf dem Schirm......
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Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Waldemar]
#2246114.09.201616:26
Noch eine kurze Anmerkung zur "Fahrzeugbesatzung". Ich hatte einmal mit der BAG Probleme, da ich einen Feuerwerkshelfer mit auf dem Bock hatte, der natürlich noch keinen §20 hatte. Ich konnte nur anhand eines Helfervertrages nachweisen, dass der 2. Mann zur Firma gehört. Ansonsten hätte er aussteigen müssen. Laut BAG sollten damals alle Insassen den Befähigungsschein haben, da sie am Verbringen beteiligt sind. Sie hätten ihn sonst als Fahrgast eingestuft und das ist laut ADR 8.3.1 verboten. Ich lese die Vorschriften so, der Fahrer als Verbringer braucht ADR inkl. Aufbaukurs Klasse 1 sowie den Befähigungsnachweis nach §20 SprengG. Der Beifahrer braucht nur den §20 SprengG oder man muss mit entsprechenden Papieren nachweisen, dass der Beifahrer zur Firma und damit zur Fahrzeugbesatzung gehört.
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Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Skypainter]
#2246214.09.201619:04
Hallo, kleiner Nachtrag noch zu Feuerwerkskörper 1.3G, wegen dem Versenden. Zum Jahreswechsel 2015/2016 gab es einen Feuerwerkskörper UN 0336 1.4G NEM 3,9596kg , da ist die NEM für Otto Normalverbraucher schon ganz schön hoch. Aber das Brutto betrug 32kg und damit nach GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1a)"Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 .... bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten."
Antwort auf
Sie hätten ihn sonst als Fahrgast eingestuft und das ist laut ADR 8.3.1 verboten.
Nun diese Begründung kann die BAG nicht bringen, denn im ADR Kapitel 1.2 Begriffsbestimmung steht unter Mitglied der Fahrzeugbesatzung,"Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet." dieser Begriff "Mitglied der Fahrzeugbesatzung" steht auch in der Mitte des Satzes im Abschnitt 8.3.1.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Gerald]
#2246315.09.201607:50
Nun diese Begründung kann die BAG nicht bringen, denn im ADR Kapitel 1.2 Begriffsbestimmung steht unter Mitglied der Fahrzeugbesatzung,"Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet." dieser Begriff "Mitglied der Fahrzeugbesatzung" steht auch in der Mitte des Satzes im Abschnitt 8.3.1.
Hallo Gerald,
doch das können sie, ich musste nur nachweisen, dass mich die sich bei mir befindliche Person aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet und damit ein Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist. Ich hätte ja auch einen Anhalter mitnehmen können. Die Begründung lag eher darin, dass ich den Wagen bis unters Dach mit 1.1G und 1.3G beladen hatte und der BAG Typ meinte, es dürften eigentlich nur Personen mit §20 oder Auszubildende auf den Wagen, da diese dann auf Zuverlässigkeit überprüft seien. Ich fand es etwas arg konstruiert und an den Haaren herbeigezogen, allerdings kann ich der Antwort auch eine gewisse Logik nicht absprechen und komme damit eigentlich wieder zurück auf die ursprüngliche Frage von Waldemar
Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 15.09.201607:51.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Skypainter]
#2248320.09.201609:19
Bei dem, was zur BAM gesagt wurde, kann ich auch nur zustimmen. Zudem stimmen sich die Behörden ja nicht einmal untereinander ab.
Bestes Beispiel ist die eingeschränkte Fachkunde für den Umgang mit Airbags für Personal ohne Befähigungsschein. Da gibt die BAM kraft Ihrer Wassersuppe einen Schulungsplan für eine 6-8 Stunden-Schulung raus. Und diese Schulung soll ich dann jedem Mitarbeiter in der Montagelinie an den Hals hetzen?
Theoretiker!
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: DJSMP]
#2249820.09.201612:18
Reicht es wenn Befähigungsschein nach §20 (oder auch §7) nur beim Beifahrer (Begleiter) vorhanden ist?
In der bis jetzt geführten Diskussion, sind wir zum Schluss gekommen, dass im Sprengstoffgesetz keine Festlegung gibt, dass der Fahrzeugführer einen Befähigungsschein nach §20 beim Verbingen besitzen muss, wenn der Beifahrer (als verantwortliche Person bestellt) einen hat.
Skypainter, DJSMP und auch ich, sind der Meinung, das es so nicht ist. Aber die Belegung über das Sprengstoffgesetz ist leider nicht möglich. Wir haben verschieden Begründungen geliefert und so denke ich mal, dass in der Firma selbst die Entscheidung zu treffen hat. Wie gesagt, sollte es zu einem Zwischenfall kommen, welche Art möchte ich jetzt nicht weiter eingehen, dann muss der Firmeninhaber seine Entscheidung schon begründen.
Hier noch mal ein anderes aktuelles Beispiel, was den Ein oder Anderen betrifft.
Explosivstoffe müssen eine eindeutige Kennzeichnung nach 1.SprengV §14 (1) Nr. 5, §15 u. §41 Abs. 5a, 7 besitzen, dafür gab es eine Übergangszeit bis zum 05.04.2015 (1.SprengV § 49). Danach ist für Explosivstoffe, welche nicht so gekennzeichnet sind nur noch das Aufbewahren gestattet. Das 5. Sprengstoff-Änderungsgesetz sollte zwar 2015 Abhilfe schaffen, aber leider ist diese Gesetz noch nicht in Kraft gesetzt wurden. Es hat vor kurzen zwar eine Ressortbesprechung stattgefunden und dürfte jetzt auf dem Weg der parlamentarischen Beratung sein und nach derzeitigem Stand soll es Ende des Jahres in Kraft gesetzt werden.
Bis zur Inkraftsetzung sind wir also in diesem Bezug im Schwebezustand.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Gerald]
#2374126.07.201711:48
Vorsicht, es gibt Feuerwerkskörper 1.3G, welche der Kategorien II zugeordnet sind, damit Befreiung nach Sprengstoffrecht ( siehe 1. SprengV. § 4 Abs. 2),...
Ich muss meine Aussage berichtigen!!
Seit dem 01.07.2017 ist die geänderte erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in Kraft. Im §4 1.SprengV Absatz 1 wurde am Ende ein neuer Satz eingefügt und der stellt eine Beziehung zum §20 Absatz 4 (neu eingefügt)der 1. SprengV her. Dafür hänge ich eine Datei an, welche das besser darstellt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Waldemar]
#2413016.11.201717:32
Ist aussreichend wenn nur der Beifahrer einen Befähigungsschein hat.
Sieh mal auf Seite 1 in den vierten Beitrag (07.09.2016) von Herrn Winklhofer nach, da wurde die Frage schon mal beantwortet.
Obwohl ich die Sache in der heutigen Zeit etwas anders sehe, denn um den Befähigungschein zu bekommen, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor Lehrgangsbeginn nach §32 erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Nachweis der Fachkunde nach §9 SprengG) vorliegen. Und wenn der Fahrzeugführer keinen Befähigungsschein hat, dann muss der Beifahrer (Befähigungsscheininhaber) die ganze Verantwortung übernehmen, obwohl er den Fahrzeugführer vielleicht nicht mal kennt. Da kannst Du nur hoffen, das es zu keinen Zwischenfall kommt.
Juristisch nach SprengG muss ich natürlich Herrn Winklhofer Recht geben.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 16.11.201718:50.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein
[Re: Gerald]
#2551926.09.201814:25
in anderen EU-Staaten vergleichbare Anforderungen in Bezug auf §7 und §2o SprengG
In der RL 2013/29/EUvom 12.06.2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt ist dies geregelt.