Hallo sebstar,
Er muss sogar. Das ergibt sich aus der Nachweisverordnung zum Handling von Begleitscheinen (sowie den Vollzugshilfen der LAGA zur NachwV). NachwV § 11 Abs. 1 : "Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar ... 2.vom Beförderer oder Einsammler sowie
von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme". Irgendjemand muss den ja nun eintragen, wenn es nicht von vorne herein klar ist, also der übergebende Beförderer. Ich verstehe dein Problem nicht genau. Hast du Angst vor der Dokumentenänderung? Das ist ja das Schöne an der elektronischen Nachweisführung - jeder Beteiligte hat seinen eigenen Layer und nur er kann diesen ändern. Das heißt dein ursprünglich erstellter BG bleibt so im Original erhalten. Darüber kommt der Layser des BF mit seinen Änderungen und Unterschriften. Zum Schluss der Entsorger, der vielleicht auch noch sein eigenes ermitteltes Eingangsgewicht einträgt. So sind alle Änderungen nachweislich nachvollziehbar und dokumentiert.
Gruß Gandalf