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Annahmeverweigerung wg. Falschlieferung #21835 08.04.2016 14:16
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StefanMUC1 Offline OP
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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt.
Lieferant (Absender) liefert ordnungsgemäß verpackt, beladen etc..... GFG beim Kunden(Empfänger) an. Dieser hat die Lieferung des GFG jedoch noch nicht beauftragt und schickt den LKW mit dem GFG zum Lieferant zurück. (Das GFG wurde nicht entladen!!!)

Handelt es sich hier um einen neuen Transportvorgang und ist der Empfänger zur Erstellung eines neuen Beförderungspapiers für den Rücktransport zum Absender verpflichtet?

Ich meine nein.
Wie ist Eure Meinung dazu?

Re: Annahmeverweigerung wg. Falschlieferung [Re: StefanMUC1] #21836 08.04.2016 20:36
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M.A.T. Offline
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Hallo, ohne jetzt länger Paragraphen zu wälzen sage ich mal: mangels Beauftragung des Absenders liegt auch kein Beförderungsvertrag vor, und damit auch keine Beförderung, zu deren Annahme der "Empfänger" verpflichtet wäre. Der "zwingende Grund" nach § 20 GGVSEB wäre auch m.E. gegeben, da eben kein Vertrag vorliegt. Damit sehe ich keinen Grund, warum der Absender nicht weiter Absender bleibt. Genausogut hätte er den Fahrer auf eine Rundfahrt mit Rückkehr auf den Hof schicken können.
Gruß
M.A.T.

Re: Annahmeverweigerung wg. Falschlieferung [Re: StefanMUC1] #21837 09.04.2016 10:10
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Gerald Offline
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Hallo Stefan,

Antwort auf
Dieser hat die Lieferung des GFG jedoch noch nicht beauftragt und schickt den LKW mit dem GFG zum Lieferant zurück.


In den Newsletter der IHK Schwaben vom 29.02.2016 03/2016 unter Thema 4 ging es um dieses Thema. Zu finden unter https://www.schwaben.ihk.de/blob/aihk24/...3_2016-data.pdf

Das Einzige was mich mittlerweile etwas stört, ist, dass wenn man diese Quelle (IHK Schwaben) nicht kennt, kommt man schlecht an solche Informationen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

In der Zeitschrift "Gefährliche Ladung" bzw. in den News unter http://www.gefaehrliche-ladung.de/ werden dann Bezüge zur IHK Schwaben aufgezeigt, nur eben manchmal etwas Zeitversetzt. Wenn solche Probleme bei dem Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) besprochen werden, dann interessiert das meiner Meinung nach auch uns Anwender. Vielleicht sollte der BLFA eine Möglichkeit finden, dass die Anwender zeitnah über solche Klärungen/Informationen informiert werden.

Hier ist noch ein Link https://www.schwaben.ihk.de/produktmarke...aetter2/2996246

unter welchen Merkblätter zu den verschiedensten Problemen im Bezug auf die Anwendung gefahrgutrechtlicher Vorschriften zu finden sind.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.04.2016 10:17.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Annahmeverweigerung wg. Falschlieferung [Re: StefanMUC1] #21838 11.04.2016 13:22
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DJSMP Offline
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Ich würde mal anders an die Sache ran gehen und behaupte, dass dieser Fall in den Gefahrgutvorschriften gar nicht geregelt ist. Die hier zitierten Quellen sind mal wieder Interpretationen, Auslegungen, Mutmaßungen und Annahmen.

Ergo wird man das erst geregelt bekommen, wenn es dazu entweder mal ein Gerichtsurteil gibt und/oder es abschließend in die Gefahrgutvorschriften rein kommt.

Die Interpretation des BLFA geht ja eher in die Richtung, dass man das ohne Bauschmerzen laufen lassen kann bis Herr Damm sich mit der Sache beschäftigt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Re: Annahmeverweigerung wg. Falschlieferung [Re: DJSMP] #21839 12.04.2016 10:40
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Antwort auf
Die Interpretation des BLFA geht ja eher in die Richtung, dass man das ohne Bauschmerzen laufen lassen kann bis Herr Damm sich mit der Sache beschäftigt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


Hallo DJSMP,
warum so pessimistisch?
Da ich mit dem hiesigen Ministerium sehr eng zusammenarbeite, habe ich mir zu diesem Thema bereits in Vorbereitung des BLFA, welcher sich damit tatsächlich beschäftigt hat, eine Meinung gebildet.

Nach hiesiger Auffassung ist bei einer Annahmeverweigerung wegen einer Lieferung an einen faschen Empfänger die Beförderung nicht abgeschlossen, da die Ware nicht seinen Empfänger erreicht hat. Somit wird der falsche Empfänger nicht zu einem Adressat des ADR und übernimmt damit keine Pflichten.

Dieser Meinung ist der BLFA gefolgt!

Anders sieht es aus, wenn er die Ware fälschlicher Weise angenommen hat und diese dann später wieder zurücksendet. In diesem Fall entsteht eine neue Beförderung.


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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