wir haben zur Weiterleitung an einen Kunden Kanister mit UN2922 erhalten, die ausschließlich mit den GHS-Gefahrstoffsymbolen gekennzeichnet sind. Laut ADR 2015 Tabelle A, Spalte 5 sind bei dieser UN-Nummer die Gefahrzettel 8 + 6.1 vorgeschrieben. Der Lieferant behauptet, dass es bereits gesetzeskonform sei, diese Gefahrzettel wegzulassen. Stimmt das??
Hallo ZET, Du hast es bereits gesagt welche Aufkleber vorgeschrieben sind. Es muss auch die UN-Nummer angebracht sein. Wer immer etwas anderweitiges behauptet, möchte das gern belegen. Leider wird gerne die Markierung CLP mit der Gefahrgutmarkierung für ein und dasselbe gehalten. Das ist ein Problem. Am ehesten hören die Leute zu, wenn man ihnen den Bußgeldkatalog in der RSEB (Anlage 7) unter die Nase hält! gruss..aw
Würde die Sicherheitsdatenblätter dieser Ware anfordern. Wenn das Produkt schon als Gefahrgut UN 2922 eingestuft ist kann ich mir vorstellen dass die GHS-Labels genügen. Ist jetzt nur meine Meinung. Bin mir sicher ein Kollege der sich mit der GHS-Verordnung auskennt kann dir mehr dazu sagen.
Achtung, genau umgekehrt: TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 4.4.2 Stoffe und Gemische in Transportbehälter Transportbehälter wie z.B. Tanks auf Fahrzeugen, die Gefahrstoffe enthalten, sind nach den Vorgaben gemäß Nummer 4.3 zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung dieser gefährlichen Güter vorhanden, so reicht diese aus. Gesundheitsgefahren, die nicht durch Gefahrenzettel erfasst sind, sind jedoch zusätzlich zu kennzeichnen, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahren identifiziert wurden. 4.4.3 Zum Versand bereitgestellte Stoffe und Gemische in Verpackungen (1) Werden Versandstücke zum Transport gelagert oder bereitgestellt, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, so genügt auf der äußeren Verpackung die Kennzeichnung nach diesen Vorschriften.
Also: Gefahrgutzettel ersetzen (eventuell, z.B. bei CMR-Stoffen muss (zusätzlich) das GHS08-Piktogramm) Gefahrstoff-Piktogramme, aber nicht umgekehrt.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Achtung: Einzelverpackungen benötigen auch die Kennzeichnung nach CLP-VO (siehe Art. 33 - allerdings Verzicht auf Gefahrenpiktogramm möglich, wenn Piktogramm und Gefahrzettel beziehen sich auf die gleiche Gefahr beziehen), nur bei Innenverpackungen ist die Gefahrstoffkennzeichnung ausreichend. Noch eine Frage an ZET, um vielleicht zu klären, wo diese Aussage herkommt? Wie groß sind denn die Kanister (Menge)? Sind sie vielleicht aus einer zusammengesetzten Verpackung entnommen worden?
die Kanister standen auf einer Palette, die mit schwarzer Folie umwickelt war. Auf der Folie waren nur die Gefahrenpikotgramme. Keinerlei Gefahrzettel, Aufdruck "Umverpackung" o.ä.
uups, noch was vergessen: es waren 30 x 5 Liter Kanister mit UN 2922, VG II und 5 x 5 Liter Kanister UN 1760, VG III. Lt. Beförderungspapier: 475 Punkte.
die Kanister standen auf einer Palette, die mit schwarzer Folie umwickelt war.
Hier ist Unterabschnitt 5.1.2.1 zu beachten:
- Aufdruck "UMVERPACKUNG" - Aufdruck UN-Nummer in Deinem Fall "UN 2922" und "UN 1760" - Gefahrzettel in Deinem Fall "Gefahrzettel 8 und Gefahrzettel 6.1 und - Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
Hat der Stoff umweltgefährdende Eigenschaften, dann noch "Fisch und Baum".
Antwort auf
es waren 30 x 5 Liter Kanister mit UN 2922, VG II und 5 x 5 Liter Kanister UN 1760, VG III. Lt. Beförderungspapier: 475 Punkte.
Beförderung nach Kapitel 3.4 geht nicht, von der Menge der Innenverpackung würde es bei "UN 2922" und "UN 1760" gehen (5l in Spalte 7a Kapitel 3.2, aber da Abschnitt 3.4.2 und 3.4.3 nicht einzuhalten sind.
Damit Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 unter Einhaltung Absatz 1.1.3.6.2 (Datei füge ich bei), die Punkte sind richtig berechnet.
danke erst mal für die Info. Die ursprüngliche Fragestellung war aber, ob man auf eben diese Kennzeichnungen nach ADR verzichten darf und ausschließlich die Gefahrstoffpiktogramme nach GHS verwendet werden dürfen. Dies behauptet der Lieferant jedenfalls und verweist auf eine Übergangsvorschrift, die er mir aber nicht belegen kann.
Die ursprüngliche Fragestellung war aber, ob man auf eben diese Kennzeichnungen nach ADR verzichten darf und ausschließlich die Gefahrstoffpiktogramme nach GHS verwendet werden dürfen.
Da es sich um eine Beförderung handelt, ist das ADR einzuhalten. Und somit trifft der Abschnitt 5.2.1 zu.
In Deinem Fall ist nur eine Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 möglich und wenn eine UMVERPACKUNG genutzt wird, ist Unterabschnitt 5.1.2.1 einzuhalten.
Die ursprüngliche Fragestellung (den roten Faden) konnte ich zwischenzeitlich auch nicht mehr nachvollziehen.
Zu deiner Frage: Nein, ist ist falsch (auf den Kanistern) statt der Gefahrgutkennzeichnung nur die GHS Piktogramme anzubringen. Hier wurden die gesetzlichen Vorgaben genau falsch herum gedreht.
Nach Artikel 33 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) darf man bei Einzelverpackungen (Kanister) auf die GHS Gefahrenpiktogramme vezichten, wenn bereits Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht für die gleichen Gefahren angebracht sind.
Umgekehrt ist das NICHT möglich. Die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht MÜSSEN IMMER angebracht sein.
Für die Umverpackung gilt das Gefahrgutrecht, also 5.1.2 ADR.