Hab da eine Frage, die man meinen könnte einfach zu beantworten sein sollte, aber ----! Grundsätzlich ist ja jedes Versandstück rautenförmig mit dem (od. die) Gefahrzettel zu kennzeichnen. So weit so gut. Nun ist es aber nicht vorgeschrieben wie dieses Versandstück transportiert werden muss, also kann ich den Kanister z.B. ja auch auf den "Kopf stellen, auf die Seite kippen etc." Umkehrschluss: Ich kann den (die) Gefahrzettel aufkleben wie ich will. Ich hab da nämlich einen Kunden der die Gefahrzettel waagrecht draufklebt und sich auf die nicht vorgeschriebene Versandstückausrichtung beruft.
Ich bezieh mich natürlich nicht auf mit Ausrichtungspfeilen versehene Versandstücke!!!
Hallo felixaustria, tja streng genommen scheint dein Kunde nicht falsch zu liegen, soweit ich das sehe. Ich konnte jedenfalls dahingehend nichts finden. Die Gefahrzettel müssen nur die Form einer Raute haben. Ich habe jedoch nichts gefunden, dass sie auch genau in dieser Ausrichtung anzubringen sind. Man könnte sich möglicherweise auf "gut lesbar" versteifen, aber wie gesagt, wenn jetzt auf dem Kopf stehend verladen wird (das kann ja auch bei Dritten passieren), greift das nicht. Umetikettieren wird da ja wohl kaum jemand machen. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Genau genommen stellt dieser Gefahrgutbeauftragte die Kennzeichnungsvorschriften "auf den Kopf" und hat dabei, sagen wir mal so, nicht unrecht. Wäre interessant ob es dazu irgendein Urteil gibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Moin zusammen, Genaugenommen sind alle an die Sicherheitspflichten gebunden. Kanister auf den Kopf oder auf die Seite zu stellen zu wollen nur um die >rautenform< zu erhalten ist nicht gerade sicherheitsfördernd.
Aus logischen Aspekten benötigt eine Einzelverpackung mit flüssigen Stoffen deshalb keine Ausrichtungspfeile, weil man ja den Deckel sieht.
Nur weil das nirgends steht, ist auf einmal auch die Logik egal!
Solche Gedanken und Verhaltensweisen führen höchstens dazu wie wir es mit den 'zu kleinen UN-Nummern' erlebt haben: Es gibt noch mehr Regeln! gruss..aw
So geht es eben nicht. Der Betroffene hat hier ein Bußgeld zahlen müssen. Die Aussage des Admin ist ja wohl auch eindeutig. Ich habe da mal ein Bild mit angehangen, wo nach einer Kontrolle von mir, ein Bußgeld verhangen wurde.
Das der Betroffene in diesem Fall eine Strafe hat zahlen müssen ist absolut in Ordnung und richtig!
NUR: Was wäre gewesen wenn Einspruch erhoben worden wäre mit eben der Begründung dass das Versandstück in allen möglichen Lagen befördert werden darf?
Zu Punkt 5.2.2.2.1.1 natürlich ist alles genau definiert, aber steht auch da nicht wie der Versandstück verladen werden muss.
Ich habe auch keine Freude mit diesen falsch aufgeklebten Gefahrzetteln, nur hab ich nichts in der Hand, was ich dem Gefahrgutbeauftragten dieser Chemiefirma entgegnen kann. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Der Betroffene hat hier ein Bußgeld zahlen müssen. Die Aussage des Admin ist ja wohl auch eindeutig.
Hat der Betroffene das einfach nur akzeptiert oder gab es Widerspruch und Klage? Das eine ist die Frage der Form des Gefahrzettels (s. Anhang) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Das andere die Frage, ob ich den auch in genau dieser Ausrichtung auf dem Versandstück anbringen muss? Und dann im Weiteren, ob das Versandstück dann auch so hingestellt/verladen werden muss (Ausnahme es hat natürlich die Ausrichtungspfeile)? Gruß Gandalf
Nach einem entspannten Wochenende und etwas Abstand bleibt für mich nun übrig, dass die Versandstücke zwar in allen Lagen transportiert werden dürfen- ABER - nur vor der entsprechenden Kennzeichnung mit Gefahrzetteln. Sind die Versandstücke mit den Gefahrzetteln versehen, geben diese Gefahrzettel auch die Versandstückausrichtung vor. Das entspricht dem ADR und dem Sicherheitsgedanken. Ich denke damit liege ich richtig und kann diesen Gefahrgutbeauftragten damit konfrontieren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
... dass die Versandstücke zwar in allen Lagen transportiert werden dürfen- ABER - nur vor der entsprechenden Kennzeichnung mit Gefahrzetteln
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Was genau meinst du damit?
Antwort auf
Sind die Versandstücke mit den Gefahrzetteln versehen, geben diese Gefahrzettel auch die Versandstückausrichtung vor.
Das hieße, dass eine Gasflasche nicht liegend befördert darf? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Und wie sieht es aus bei einer Palette mit 27 Versandstücken (s. Anhang). Beim mittleren Versandtstück kann eine "korrekte" Ausrichtung gar nicht geprüft werden? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
War mit eigentlich sicher eine Antwort gefunden zu haben. Nun hast du mit der Gasflasche natürlich recht! Wenn ich jetzt eine Gasflasche liegend transportieren darf, darf ich auch ein Fass, eine Kiste, einen Kanister etc. liegend transportieren - und wie bei den Gasflaschen den Gefahrzettel liegend aufkleben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Das das so nicht geht ist klar, aber wo steht`s geschrieben?
Ich habe kurz was zusammengestellt um meine Frage besser "rüberzubringen". Die obere Reihe meiner Meinung nach erlaubt! (wenn auch tlw. unsinnig) Die Gefahrzettel rautenförmig auf der Ware!
Die untere Reihe? Nicht erlaubt? Wie schon vom Kollegen erwähnt, dürften dann Gasflaschen auch nicht liegend transportiert werden.
Punkt 4.3.6 der CTU-Packrichtlinien lautet: «Fässer, die gefährliche Güter enthalten, sind stets aufrechtstehend zu stauen, sofern nicht die zuständige Behörde etwas anderes genehmigt hat.» Der gleiche Satz findet sich auch im Unterabschnitt 10.3.6 des neuen CTU-Codes. Sowohl die bald überholten CTU-Packrichtlinien wie auch der neue CTU-Code sind weltweit anerkannte Regelwerke und wurden von der IMO/ILO/UNECE gemeinsam herausgegeben.
Die Ausrichtung von Gasflaschen beim Beladen ist den verkehrsträgerspezifischen Regelwerken geregelt, z.B. in der Sondervorschrift CV 10 im Abschnitt 7.5.11 ADR. Die Sondervorschrift CV 10 wird in der Spalte 18 der ADR-Zentraltabelle bei 186 Einträgen genannt.
Ansonsten würde ich mich gar nicht auf unsinnige Diskussionen mit dem Gefahrgutbeauftragten der namhaften deutschen Chemiebude einlassen. Du bist der Kunde! Sag' ganz einfach, dass Du keine liegenden oder sonstwie verdrehten Gefahrzettel auf Deiner Ware sehen willst. Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt der gesunde Menschenverstand! Akademische oder anderweitig erworbene Meriten sollten nicht dazu führen, dass der gesunde Menschenverstand ausgeschaltet wird. Ansonsten fangen wir hier am Ende noch an, zu definieren, was liegend/stehend bzw. oben/unten bedeutet. Es kommt doch immer nur auf die Bezugsgröße/Bezugsfläche an und der Gefahrzettel muss für einen durchschnittlichen Betrachter stimmig angebracht sein.
die Chemiefirma ist der Kunde, nicht felixaustria.
Ich würde an seiner Stelle meine Meinung schriftlich dokumentieren und gut ist. Kommt eine Anzeige, sieht man weiter, aber wenn dokumentiert auf die Ausrichtung der Gefahrzettel hingewiesen wurde, ist felixaustria aus meiner Sicht sauber.
Bedanke mich bei allen Beteiligten! Das ist die Antwort auf meine Frage. Mir ist diese Richtlinie unbekannt, denke aber da bin ich nicht allein <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Nochmal vielen Dank und schöne Grüße aus dem Süden!