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§8Abs. 2 GbV #18451 14.03.2014 14:11
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,

gem. § 8 Abs. 2 GbV ist der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. Muss der für das Unternehmen schriftlich bestellte Gefahrgutbeauftragte die Pflicht selbst erfüllen oder kann er diese von einer anderen geschulten Person durchführen lassen?

Ich denke, dass diese Pflicht vom Gb selbst erledigt werden muss.


Gruß

Udo

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18452 14.03.2014 14:46
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GG1 Offline
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Hallo Udo,

ich denke auch, daß der Gb diese Pflicht selbst zu erfüllen hat.

Grüße
GG1

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18453 14.03.2014 17:27
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
Muss der für das Unternehmen schriftlich bestellte Gefahrgutbeauftragte die Pflicht selbst erfüllen


Ich sehe das ein wenig anders.

Checklisten im Zusammenhang z.B. mit Abschnitts 7.5.1 oder der Abfahrtskontrolle vor Beförderungsbeginn können meiner Meinung nach durch Fahrzeugführer, Verantwortliche für Ladearbeiten oder Personen der Eingangskontrolle zur Firma u.ä. ausgefüllt werden.

Die Checklisten selbst sollten im vom Gb der Firma für die Firma erstellt werden und immer eine Trennung zwischen Stückgut- und Tankbeförderung beinhalten, also zwei getrennte. Der Gb sollte diese dann als Nachweis aufbewahren, das befreit Ihn aber nicht, ab und zu selbst solche Kontrollen durchzuführen.
Natürlich sollte der Gb auch bei seinen regelmäßigen Rundgängen in der Firma Aufzeichnungen machen.
Damit würde er dem § 8 Abs. 2 GbV gerecht werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18454 14.03.2014 19:29
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

die Begründung zur GbV (Bundesratsdrucksache 821/10) sollte hier nicht unberücksichtigt bleiben:
  • Zu § 8 (Pflichten des Gefahrgutbeauftragten):

    Zu Absatz 1:
    Die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten sind in Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN festgelegt. Der Gefahrgutbeauftragte kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe Dritter bedienen. Diese Dritten müssen für die ihnen übertragenen Aufgaben den erforderlichen Kenntnisstand wie der Gefahrgutbeauftragte selbst haben, mindestens nach Kapitel 1.3 unterwiesen und erforderlichenfalls im Unternehmen schriftlich bekannt gegeben sein. Die Verantwortlichkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Aufgabenerledigung wird dadurch nicht berührt.

    Zu Absatz 2:
    Die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten dienen dem Nachweis seiner Überwachungstätigkeit. Der Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Aufzeichnungen kann auch durch Abspeichern in einem EDV-System nachgekommen werden.
Schöne Grüße

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: King_Louie_21] #18455 09.05.2014 13:13
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,

habe etwas gestöbert und in einer Begründung zur GbV etwas gefunden, dass mich darin bestärkt, dass die ureigenste Aufgabe (direkte Pflicht) gem. §8(2) GbV nicht übertragbar ist.


Aus der Begründung 1998 (Bundesrats-Drucksache 1044/97)

1.
Als "Überwachungen durch Gefahrgutbeauftragte", werden alle Überprüfungen der Tätigkeiten beauftragter und sonstiger verantwortlicher Personen, sowie der Personen, die für die beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen nicht eigenverantwortlich tätig werden, soweit diese Pflichten und Aufgaben nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen haben, angesehen.

2.
Überwachungen durch Gefahrgutbeauftragte müssen in Anlehnung an § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz gehörig sein. Dies bedeutet:

- Der Gefahrgutbeauftragte darf nicht nur gelegentlich die zu überwachenden Personen aufsuchen, die Betriebs- und Arbeitsabläufe beobachten und sonst nach dem Rechten sehen.

- Die Überwachung muss so ausgeübt werden, dass die betriebsbezogenen gefahrgutrechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten aller Voraussicht nach eingehalten werden.

- Der Umfang der Überwachung wird in erster Linie durch folgende Kriterien bestimmt:

1. Qualifikation der zu überwachenden Personen,

2. Zahl und zeitliche Einsätze der zu überwachenden Personen auf dem Gebiet "Gefahrgutbeförderung",

3. Bedeutung der zu beachtenden Vorschrift.

Soweit Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes ein Qualitäts- oder Umweltmanagement-System eingeführt haben, das den Bereich Transport gefährlicher Güter einschließt, kann dies bei der Überwachung insbesondere der Festlegung der Zeitintervalle nach dieser Verordnung mit berücksichtigt werden.

Gruß

Udo

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18456 09.05.2014 19:35
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

die aktuelle GbV sieht vor, dass sich der Gefahrgutbeauftragte zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen kann (siehe meinen obigen Beitrag vom 14.03.14). Dies stand auch schon bereits in der von Dir erwähnten Begründung von 1998 (BR Drucksache 1044/97) zum damaligen § 1c Gefahrgutbeauftragtenverordnung:
  • «Der Gefahrgutbeauftragte kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Diese Dritten müssen für die übertragenen Aufgaben den gleichen Kenntnisstand wie der Gefahrgutbeauftragte selbst haben. Die Verantwortlichkeit des Gefahrgutbeauftragten - auch im Hinblick auf § 7a - für die delegierten Aufgaben wird dadurch nicht berührt.»
Schöne Grüße.

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: King_Louie_21] #18457 09.05.2014 19:47
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo King_Louie_21,

ja der Gb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. Aber, dies betrifft nicht alle Pflichten/Aufgaben, ausgenommen sind die direkten Pflichten (hat zu tun) wie z.B. die Erstellung des Jahresberichtes oder die Überwachungen. Die sogenannten Sorgfaltspflichten (hat dafür Sorge zu tragen) z. B. Unterweisungen oder erstellen eines Jahresberichtes können von Dritte erledigt werden.

Gruß

Udo

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18458 09.05.2014 19:58
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

die Einschränkung, wonach Dritte nur im Falle sogenannter Sorgfaltspflichten zulässig sind, kann ich nicht erkennen. Woraus ergibt sich das?

Außerdem finde ich weder in der GbV noch in Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN eine Pflicht des Gefahrgutbeauftragten zur direkten oder indirekten Durchführung von Unterweisungen. Für die Unterweisungen ist der Unternehmer oder eine vom ihm beauftragte Person verantwortlich. Der Gefahrgutbeauftrage muss lediglich prüfen, dass ausreichende Unterweisungen stattgefunden haben.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 09.05.2014 20:12.
Re: §8Abs. 2 GbV [Re: King_Louie_21] #18459 09.05.2014 20:35
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Udo Freitag Offline OP
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Die Antwort zur Sorgfaltspflicht für die Unterweisung, hast du dir schon selbst gegeben ( hat zu prüfen das....). Ansonsten, Wortlaut Unterabschnitt 1.8.3.3 erste und zweite Spiegelstrichaufzählung. Erkenne den Unterschied.

Im 8 u. 10 GbV gibt diesen Unterschied.


Gruß

Udo

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18460 09.05.2014 21:44
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

ich stehe anscheinend auf der Leitung. Wenn ich die bislang von Dir und von mir zitierten Fundstellen einschließlich des Verordnungstexts lese, dann kann ich immer noch nicht nachvollziehen, dass die Mithilfe Dritter nur auf die sogenannten Sorgepflichten beschränkt ist.

§ 8 Abs. 2 GbV fordert doch lediglich, dass schriftliche Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit des Gefahrgutbeauftragten zu führen sind. Anzugeben sind die Zeitpunkte der Überwachung, die Namen der überwachten Personen und die überwachten Geschäftsvorgänge. Die eigentliche Pflicht zur Durchführung von Überwachungen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GbV in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN und in Verbindung mit der bereits zitierten Erläuterung in der Begründung zu § 8 Abs. 1 GbV. Wird die Überwachungstätigkeit gegebenenfalls von einem entsprechend qualifizierten Dritten im Namen des Gefahrgutbeauftragten durchgeführt, dann sind aus meiner Sicht selbstverständlich auch hierzu schriftliche Aufzeichnungen vorzunehmen.

Warum sollte die Mithilfe eines Dritten bei der Überwachungstätigkeit nicht zulässig sein, wenn die Verantwortlichkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Aufgabenerledigung davon unberührt bleibt? Die Konstellation Sheriff und ein oder mehrere Hilfssheriffs erscheint mir für die Stabsstelle «Gefahrgutbeauftragter» zulässig, wobei der Gefahrgutbeauftragte dann der Sheriff ist (siehe auch meinen Beitrag vom 29.04.13). Der Sheriff trägt die Verantwortung und bleibt erster Ansprechpartner für die Behörden und die Unternehmensleitung; die Hilfssheriffs erledigen als Mithelfer Aufgaben und Tätigkeiten, die ihnen vom Sheriff zugewiesen wurden. Habe ich hier vielleicht einen Knoten? Die Aufgaben, die ein Hilfssheriff im Rahmen des § 8 GbV übernehmen kann, müssen natürlich differenziert betrachtet werden. Beispielsweise kann die Sorgepflicht für die Verlängerung des Schulungsnachweises (§ 8 Abs. 6 GbV) nur vom Gefahrgutbeauftragten selbst wahrgenommen werden.

Noch eine Frage: Welchen Unterschied in den §§ 8 und 10 GbV soll ich erkennen? Kannst Du das bitte präzisieren? Sind die Unterweisungen gemeint? Muss der Gefahrgutbeauftragte aus Deiner Sicht (direkt oder indirekt) Unterweisungen für Personen durchführen, die im Unternehmen beschäftigt sind? Diese Aussage würde ich nicht unterstützen. Oder meinst Du etwas anderes?

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 11.05.2014 20:42.
Re: §8Abs. 2 GbV [Re: King_Louie_21] #18461 12.05.2014 08:03
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
also ich kann King_Louie_21 da nur zustimmen. Mir ist auch nicht klar worauf du da hinaus möchtest. Wie soll es denn in einem Unternehmen mit mehreren Standorten funktionieren, wenn der Gb einen Teil alleine und persönlich erledigen soll/muss?

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Gandalf] #18462 12.05.2014 08:05
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gandalf,

vielleicht ist ja dann ein Gb zu wenig?



Gruß

Udo

Re: §8Abs. 2 GbV [Re: Udo Freitag] #18463 12.05.2014 08:09
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
auch die Forderung nach weiteren Gb ergibt sich nicht aus der GbV. Das Unternehmen hat einen Gb zu bestellen. Klar es kann auch mehrere bestellen (ich sage ja nicht, dass es nicht auch sinnvoll wäre), muss es aber nicht. Der Gb kann sich ja Dritter bedienen.
Gruß Gandalf.

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