Hallo, Gerald und Gandalf, danke für Ihre Überlegungen. Im Ergebnis heißt das, auch allgemein wassergefährdende feste Stoffgemische unterliegen diesem StVO-Verbot, und wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften auch der Hinweispflicht nach HGB? Ob das der Gesetzgeber bei der AwSV wohl bedacht hat? Ich suche immer noch nach einem Weg, wie zB über die Definitionen in dieser Vorschrift diese Ausweitung verhindert werden kann. @Gandalf: man könnte re "20 l" auch argumentieren daß, hätte der Gesetzgeber hier andere als Flüssigkeiten erfassen wollen, er "kg" hinzugenommen hätte. Denn 2003 war das Problem schon bekannt, denn es gibt auch umweltgefährliche (und damit oft auch wassergefährdende) feste Gefahrgüter. Die aber, nach meiner Einschätzung, erheblich weniger Risiko bergen, weil sie eben nicht einfach ins Wasser fließen. Schöner Gruß M.A.T.
Hallo, hätte zu diesem Thema auch noch eine Frage. Und zwar geht es um die Berücksichtigung des Zeichesn 269 bei einem Transport von Benzin in einem IBC-Anhänger. (IBC-Behälter 1000 l, doppelwandig, mit einem Innendruck von 0,65 bar). Laut Herstellerangaben heißt es: "Für technisch zusätzlich gesicherte Verpackung sind Ausnahmeregelungen erlassen. Für überwachte, druckfeste und IBC-zugelassene Gefäße (Druckbehälter) mit einem Innenüberdruck > 0,4 bar gelten die Verbotsregeln (Zeichen 269 und 261) nicht. Damit darf auch in Schutzzonen ein Transport von so verpacktem Gefahrgut erfolgen."
Hört sich gut an. Habe dazu allerdings keine Rechtsgrundlagen gefunden. Hat irgendjemand Hintergrundinformationen zu dieser Thematik?
Neben den Gefahrgutvorschriften und der AwSV konnte ich auch weder in der der StVO noch den VwV-StVO einen Hinweis auf eine solche Ausnahme finden. Höchstwahrscheinlich handelt es sich bei der "Information" aus dem PDF von 2011 um ein nicht mehr geltendes Relikt. Alles andere halte ich auch für schwer vorstellbar, wobei noch zu klären wäre, in welcher Form die Gefäße zu "überwachen" wären...
Hallo, wie schon Phil in seinem Beitrag geschrieben hat ist das Dokument von 2011, und behandelt Reglungen nach ADR 2011.
Aber bei dem Verkehrzeichen 269 greift nun mal die www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf, wo auf Seite 47 Lfd.Nr. 43 in Spalte 3 steht "Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen."
das Thema ist schon etwas älter. Ich bin aber gestern selbstständig auf die Thematik gestoßen und habe diese parallel ausgearbeitet. Ein voriger Blick in dieses Forum hätte etwas Arbeit erspart, sich alles selbst herzuleiten. Nur auf die Hinweispflicht aus § 410 Abs. 1 HGB bin ich nicht gestoßen, beim Rest kam ich aufs gleiche Ergebnis raus.
Betrachtungsrelevant wäre m.E. noch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Die führt die Bedeutung dieses Zeichens noch etwas weiter aus. Das hat hier, wenn ich das richtig gesehen habe, noch gefehlt. Die Angabe "20 Liter" ist tatsächlich irreführend; die VwV-StVO schließt feste Stoffe gerade mit ein.
Ich habe mich in einer stringenten Formulierung anhand der Vorschriften bemüht, da ich dieses Problem in meiner Firma noch ansprechen will. Mein Ergebnis möchte ich hier gerne teilen, da ich dort die Normenkette dargestellt und die Begrifflichkeiten der einzelnen Gebiete abgegrenzt habe. Vielleicht hilft diese Art der Darstellung auch weiter
Hallo, der Aggregatzustand wurde in diesem Faden auch schon angesprochen. Eine Verwaltungsvorschrift bindet nur die nachgeordneten Behörden und steht in der Rangordnung unter einer Verordnung. Meines Erachtens ist das Gefährdungspotential bei Feststoffen um Größenordnungen geringer, und der Gesetzgeber hat darum mit gutem Grund indirekt nur Flüssigkeiten erfaßt. Aber dazu gibt es natürlich verschiedene Meinungen und es schadet ja nicht, bei Feststoffen gleichermaßen vorsichtig zu agieren. Interessant finde ich immer wieder, daß die Hinweispflicht nach HGB weitgehend unbekannt ist oder ignoriert wird. Gruß M.A.T.
Ich kann den Einwand zur Normenhierarchie nicht ganz nachvollziehen. Das Schild wird durch die entsprechende Wasserschutzbehörde aufgestellt. Nach Kriterien, welche die VwV-StVO näher ausführt. Diese führt auch noch weitere Einzelheiten und Details auf, woran die Wassergefährdung festzumachen ist. Eine von der VwV-StVO abweichende Ausführung, weil diese rangmäßig über oder neben einer VO steht und die Kriterien anders definiert, könnte erhebliche Widersprüche provozieren. Deswegen halte ich die Ausführungen der VwV-StVO für durchaus bindet wenn es um Fragen zur Auslegung des Begriffs "Wassergefährdend" geht. Wenn es doch irgendwo anders definiert wird, wäre es interessant zu sehen, zu welchen abweichenden Regelungen man da gekommen ist. Aber da hab ich nichts zu gefunden
Das mit der (fehlenden) Feststoffangabe halte ich fast schon für einen Fehler. Es passt m.E. irgendwie nicht ins gesamte Regelungsgefüge; zumal es ja nur Feststoffe betrifft, welche keine Gefahrgüter nach ADR mit umweltgefährdenden Gütern, aber eine WGK haben - also gerade das (spezifische) Gefährdungspotential für Gewässer festgestellt wurde. Wenn das nicht wäre, wäre ich voll bei Dir hinsichtlich des geringeren Gefährdungspotentials von Flüssigkeiten ggü. Feststoffen.
Hinsichtlich der HGB-Hinweispflicht lege ich die Problematik bei uns in der großen Runde vor. Ggf. hat man hier noch weitere Informationen dazu, ich fürchte aber, dass das tatsächlich einfach unbekannt ist.
Grüß Gott, mir geht es hier primär um die Bedeutung des Schildes, nicht um die Ableitung seiner Aufstellung. Daß die von Ihnen angeführten Überlegungen aus Verwaltungssicht nachvollziehbar nachvollziehbar sein können ist gut möglich; jedoch halte ich in der Anwendung bei ggf. Verstößen gegen das Durchfahrtverbot oder die besondere Sorgfaltpflicht (ich sag zu Fahrern gerne: 94 km/h, wenn ein Unfall mit Freisetzung passiert, waren ganz sicher keine besondere Vorsicht) die Durchsetzbarkeit nicht für einen Selbstläufer, wenn der Stoff fest war. Daß der Gesetzgeber allerdings bei der Bedeutungsangabe des Schildes möglicherweise nicht abschließend intern abgestimmt hat, was nun gemeint sein soll, ist nicht ausgeschlossen. Nun denn, frohes Schaffen, auch bei der Sensibilisierung für § 410. Was ist denn die "große Runde", wenn man fragen darf? M.A.T.