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Trennvorschriften bei LQ ? #18060 06.01.2014 13:51
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Angelina Offline OP
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Hallo liebe Kollegen ,
in einer Kiste UN4D sind folgende Stoffe verpackt : Kl.3 + Kl.3(8)=1x0,8 Ltr. als LQ + 5.2=0,06 Kg als LQ , nun müßten ja Kl.5.2 u.Kl.8 getrennt werden laut 7.2(Trenntabelle)
Nun steht zu begrenzte Mengen Punkt 3.4.4.1. (Außenverpackung) und Punkt 3.4.4.2 (Nichtanwendbarkeit) der Trennvorschriften etwas ,was mir noch ein bißchen unverständlich klingt .
Welcher Punkt trifft nun in diesem Fall zu ? 3.4.4.1 oder 3.4.4.2 ????
Gruß
Angelina

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: Angelina] #18061 06.01.2014 14:05
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aw_ Offline
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Hallo Angelina,
Die Stoffe dürfen nicht in eine Aussenverpackung, aber zusammen in eine Beförderungseinheit.
Am Besten du versendet 2 LQ-Packstücke.
grüsse..alex

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: Angelina] #18062 06.01.2014 15:58
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Angelina,

aus meiner Sicht ist 3.4.4.1 zutreffend. 3.4.4.2 befasst sich mit der Stauung der fertigen Versandstücke im Container, aber nicht mit dem Zusammenpacken in einer Außenverpackung. Wenn ich Deine Frage richtig verstehe, dann handelt es sich um drei verschiedene Gefahrgüter, die gemeinsam verschickt werden sollen:
  • Klasse 3 ohne Nebengefahr
  • Klasse 3 mit Nebengefahr (8)
  • Klasse 5.2
Gefahrgüter der Klasse 3 ohne Nebengefahr und Gefahrgüter der Klasse 3 mit Nebengefahr (8) dürfen eventuell zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden. Eine genaue Aussage dazu ist aus meiner Sicht dann möglich, wenn die UN-Nr. und Verpackungsgruppe sowie ggf. auch die technische Benennung des Gefahrguts bekannt sind.

Wenn ich 7.2.6.1 richtig lese, dann ist das Zusammenpacken von Gefahrgütern der Klasse 3, egal ob mit oder ohne Nebengefahr, mit Stoffen der Klasse 5.2 in einer Außenverpackung grundsätzlich nicht zulässig.

Ebenso wie Alex (aw) würde ich auch vorschlagen, entweder zwei oder drei LQ-Versandstücke zu bilden. Die Außenverpackungen der Versandstücke dürfen auch aus Kisten aus Pappe (Pappschachteln, Kartons) bestehen. Die fertigen Versandstücke können zusammen in die bereits vorhandene 4D-Kiste aus Sperrholz gestellt werden. Die 4D-Kiste aus Sperrholz wäre dann eine Umverpackung gemäß 3.4.5.4.

Schöne Grüße.

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: King_Louie_21] #18063 06.01.2014 18:57
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aw_ Offline
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Hallo zusammen,
beim Verpacken von diversen LQ Packstücken in eine Umverpackung gelten im ADR auch die Zusammenladeverbote.
Ob das im Seeverkehr auch so ist, geht aus Kapitel 3.4 und 5.1 nicht hervor.
Daher ein Tipp: Vor dem Verpacken in die 4D-Kiste (als Umverpackung) würde ich die Reederei fragen ob das akzeptiert wird.
Ansonsten eben separat verpacken.
Wir haben hier die dollsten Dinger mit den Reedereien...
grüsse..alex

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: aw_] #18064 06.01.2014 19:50
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Alex,

für den Seetransport kann es natürlich nie schaden, sich im Zweifelsfall vorher abzusichern und nachzufragen. Und da habt ihr Seebären in Hamburg sicher mehr Erfahrung als eine Landratte aus dem Süden der Republik.

Ich verstehe jetzt nicht genau, wie der Hinweis auf Zusammenladeverbote für den Straßentransport gemeint ist. Nur damit kein Missverständnis aufkommt, für einen eventuellen Vor-/Nachlauf gilt, soweit ich das überblicke: Versandstücke mit begrenzten Mengen der Klassen 3 und 5.2 dürfen unabhängig von eventuell noch vorhandenen Nebengefahren für den Straßentransport zusammen in eine Umverpackung verpackt werden. Auch wegen eines Zusammenladeverbots sehe ich hier kein Problem. Für begrenzte Mengen wäre lediglich der Unterabschnitt 7.5.2.4 ADR anzuwenden, sprich ein Zusammenladeverbot mit Explosivstoffen.

Schöne Grüße.

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: King_Louie_21] #18065 07.01.2014 08:45
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aw_ Offline
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Moin King_Louie_21,
korrekt mit der Trennung für Explosivstoffe!
Mein Beispiel mit ADR war darauf gemünzt, dass die Zusammenladeverbote im Allgemeinen auch bei Umverpackungen zutreffen.
Somit wäre es nicht verwunderlich, dass es auch im Seeverkehr so ist.
Im ADR ist das unter 5.1.2.4 geregelt. Im IMDG-Code kann ich nichts finden, daher ist es wahrscheinlich nicht so. Aber sicher bin ich mir nicht, deshalb der Hinweis.
Aus Erfahrung wissen wir (und viele von Euch bestimmt auch) dass viele Reedereien eigene Interpretationen der Regeln haben bzw. Dinge verlangen, die nirgends im IMDG-Code stehen.
Grüsse..alex

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: King_Louie_21] #18066 07.01.2014 11:05
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Angelina Offline OP
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Danke an Euch alle <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
ich hab es mir schon fast gedacht.
Aber schön es nochmal von anderer Seite zu hören.
Wir werden jetzt die Antwort der Reederei abwarten ansonsten weiß ich was zu tun ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Wir hatten auch bereits mit den unterschiedlichsten Vorstellungen der Reedereien
zu tun <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Angelina

Zuletzt bearbeitet von Angelina; 07.01.2014 11:12.
Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: aw_] #18067 07.01.2014 17:48
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BPOTS Offline
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Antwort auf

Mein Beispiel mit ADR war darauf gemünzt, dass die Zusammenladeverbote im Allgemeinen auch bei Umverpackungen zutreffen.
Somit wäre es nicht verwunderlich, dass es auch im Seeverkehr so ist.
Im ADR ist das unter 5.1.2.4 geregelt.


Die 5.1.2.4 spielt bei LQ keine Rolle.
Siehe 3.4.1 e) im ADR. Daher würde ich die erste Einschätzung von King Louie teilen. Eine (1) Umverpackung ist in Ordnung, sofern die LQ-Ware entsprechend der Klassen in separaten (Innen)Kartons verpackt wird.

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: Angelina] #18068 16.01.2014 14:58
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Winklhofer Offline
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Hallo Angelina,

wenn ich mir Ihr Beispiel ansehe, könnte ich glatt auf die UN-Nummer UN 3269 kommen. Ist das vielleicht der Fall? Dann bestehen hinsichtlich der Zusammenpackung in einem Versandstück keine Probleme. Siehe dazu PI 302.

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Trennvorschriften bei LQ ? [Re: Angelina] #18069 06.02.2014 10:41
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DJSMP Offline
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Bei 3.4.4.2 wäre noch zu erwähnen, dass der Abschnitt falsch ist und im Corrigendum der IMO vom Dezember 2013 korrigiert wurde (derzeit nur Englische Version). Jetzt ist die Anwendung der Trennung in 7.3.4 auch wieder sauber ausgeschlossen.

Nach der Neustrukturierung von Teil 7 hatte man bei der IMO wohl vergessen, den 3.4.4.2 anzupassen.



Antwort auf

"Chapter 3.4
Dangerous goods packed in limited quantities
3.4.4
Segregation
The existing 3.4.4.2 is
replaced
with the following:
&#8220;
3.4.4.2
The segregation provisions of chapter 7.2 to 7.7 including the segregation provision in column 16 of the
dangerous goods list are not applicable for packagings containing dangerous goods in limited quantities
or in relation to other dangerous goods. However articles of division 1.4, compatibility group S shall not
be stowed in the same compartment or hold, or cargo transport unit with dangerous goods of class 1 of
compatibility groups A and L.&#8221;


--> http://www.imo.org/Publications/IMDGCode/Pages/Default.aspx


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