Trennvorschriften bei LQ ?
#18060
06.01.2014 13:51
|
Registriert: Aug 2013
Beiträge: 191
Angelina
OP
Veteran
|
OP
Veteran
Registriert: Aug 2013
Beiträge: 191 |
Hallo liebe Kollegen , in einer Kiste UN4D sind folgende Stoffe verpackt : Kl.3 + Kl.3(8)=1x0,8 Ltr. als LQ + 5.2=0,06 Kg als LQ , nun müßten ja Kl.5.2 u.Kl.8 getrennt werden laut 7.2(Trenntabelle) Nun steht zu begrenzte Mengen Punkt 3.4.4.1. (Außenverpackung) und Punkt 3.4.4.2 (Nichtanwendbarkeit) der Trennvorschriften etwas ,was mir noch ein bißchen unverständlich klingt . Welcher Punkt trifft nun in diesem Fall zu ? 3.4.4.1 oder 3.4.4.2 ???? Gruß Angelina
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: Angelina]
#18061
06.01.2014 14:05
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Hallo Angelina, Die Stoffe dürfen nicht in eine Aussenverpackung, aber zusammen in eine Beförderungseinheit. Am Besten du versendet 2 LQ-Packstücke. grüsse..alex
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: Angelina]
#18062
06.01.2014 15:58
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Angelina, aus meiner Sicht ist 3.4.4.1 zutreffend. 3.4.4.2 befasst sich mit der Stauung der fertigen Versandstücke im Container, aber nicht mit dem Zusammenpacken in einer Außenverpackung. Wenn ich Deine Frage richtig verstehe, dann handelt es sich um drei verschiedene Gefahrgüter, die gemeinsam verschickt werden sollen: - Klasse 3 ohne Nebengefahr
- Klasse 3 mit Nebengefahr (8)
- Klasse 5.2
Gefahrgüter der Klasse 3 ohne Nebengefahr und Gefahrgüter der Klasse 3 mit Nebengefahr (8) dürfen eventuell zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden. Eine genaue Aussage dazu ist aus meiner Sicht dann möglich, wenn die UN-Nr. und Verpackungsgruppe sowie ggf. auch die technische Benennung des Gefahrguts bekannt sind. Wenn ich 7.2.6.1 richtig lese, dann ist das Zusammenpacken von Gefahrgütern der Klasse 3, egal ob mit oder ohne Nebengefahr, mit Stoffen der Klasse 5.2 in einer Außenverpackung grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso wie Alex (aw) würde ich auch vorschlagen, entweder zwei oder drei LQ-Versandstücke zu bilden. Die Außenverpackungen der Versandstücke dürfen auch aus Kisten aus Pappe (Pappschachteln, Kartons) bestehen. Die fertigen Versandstücke können zusammen in die bereits vorhandene 4D-Kiste aus Sperrholz gestellt werden. Die 4D-Kiste aus Sperrholz wäre dann eine Umverpackung gemäß 3.4.5.4. Schöne Grüße.
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: King_Louie_21]
#18063
06.01.2014 18:57
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Hallo zusammen, beim Verpacken von diversen LQ Packstücken in eine Umverpackung gelten im ADR auch die Zusammenladeverbote. Ob das im Seeverkehr auch so ist, geht aus Kapitel 3.4 und 5.1 nicht hervor. Daher ein Tipp: Vor dem Verpacken in die 4D-Kiste (als Umverpackung) würde ich die Reederei fragen ob das akzeptiert wird. Ansonsten eben separat verpacken. Wir haben hier die dollsten Dinger mit den Reedereien... grüsse..alex
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: aw_]
#18064
06.01.2014 19:50
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Alex,
für den Seetransport kann es natürlich nie schaden, sich im Zweifelsfall vorher abzusichern und nachzufragen. Und da habt ihr Seebären in Hamburg sicher mehr Erfahrung als eine Landratte aus dem Süden der Republik.
Ich verstehe jetzt nicht genau, wie der Hinweis auf Zusammenladeverbote für den Straßentransport gemeint ist. Nur damit kein Missverständnis aufkommt, für einen eventuellen Vor-/Nachlauf gilt, soweit ich das überblicke: Versandstücke mit begrenzten Mengen der Klassen 3 und 5.2 dürfen unabhängig von eventuell noch vorhandenen Nebengefahren für den Straßentransport zusammen in eine Umverpackung verpackt werden. Auch wegen eines Zusammenladeverbots sehe ich hier kein Problem. Für begrenzte Mengen wäre lediglich der Unterabschnitt 7.5.2.4 ADR anzuwenden, sprich ein Zusammenladeverbot mit Explosivstoffen.
Schöne Grüße.
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: King_Louie_21]
#18065
07.01.2014 08:45
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Moin King_Louie_21, korrekt mit der Trennung für Explosivstoffe! Mein Beispiel mit ADR war darauf gemünzt, dass die Zusammenladeverbote im Allgemeinen auch bei Umverpackungen zutreffen. Somit wäre es nicht verwunderlich, dass es auch im Seeverkehr so ist. Im ADR ist das unter 5.1.2.4 geregelt. Im IMDG-Code kann ich nichts finden, daher ist es wahrscheinlich nicht so. Aber sicher bin ich mir nicht, deshalb der Hinweis. Aus Erfahrung wissen wir (und viele von Euch bestimmt auch) dass viele Reedereien eigene Interpretationen der Regeln haben bzw. Dinge verlangen, die nirgends im IMDG-Code stehen. Grüsse..alex
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: King_Louie_21]
#18066
07.01.2014 11:05
|
Registriert: Aug 2013
Beiträge: 191
Angelina
OP
Veteran
|
OP
Veteran
Registriert: Aug 2013
Beiträge: 191 |
Danke an Euch alle <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> ich hab es mir schon fast gedacht. Aber schön es nochmal von anderer Seite zu hören. Wir werden jetzt die Antwort der Reederei abwarten ansonsten weiß ich was zu tun ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Wir hatten auch bereits mit den unterschiedlichsten Vorstellungen der Reedereien zu tun <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Gruß Angelina
Zuletzt bearbeitet von Angelina; 07.01.2014 11:12.
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: aw_]
#18067
07.01.2014 17:48
|
Registriert: Apr 2013
Beiträge: 4
BPOTS
Einsteiger
|
Einsteiger
Registriert: Apr 2013
Beiträge: 4 |
Mein Beispiel mit ADR war darauf gemünzt, dass die Zusammenladeverbote im Allgemeinen auch bei Umverpackungen zutreffen. Somit wäre es nicht verwunderlich, dass es auch im Seeverkehr so ist. Im ADR ist das unter 5.1.2.4 geregelt.
Die 5.1.2.4 spielt bei LQ keine Rolle. Siehe 3.4.1 e) im ADR. Daher würde ich die erste Einschätzung von King Louie teilen. Eine (1) Umverpackung ist in Ordnung, sofern die LQ-Ware entsprechend der Klassen in separaten (Innen)Kartons verpackt wird.
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: Angelina]
#18068
16.01.2014 14:58
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo Angelina,
wenn ich mir Ihr Beispiel ansehe, könnte ich glatt auf die UN-Nummer UN 3269 kommen. Ist das vielleicht der Fall? Dann bestehen hinsichtlich der Zusammenpackung in einem Versandstück keine Probleme. Siehe dazu PI 302.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
|
|
Re: Trennvorschriften bei LQ ?
[Re: Angelina]
#18069
06.02.2014 10:41
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665 |
Bei 3.4.4.2 wäre noch zu erwähnen, dass der Abschnitt falsch ist und im Corrigendum der IMO vom Dezember 2013 korrigiert wurde (derzeit nur Englische Version). Jetzt ist die Anwendung der Trennung in 7.3.4 auch wieder sauber ausgeschlossen. Nach der Neustrukturierung von Teil 7 hatte man bei der IMO wohl vergessen, den 3.4.4.2 anzupassen. "Chapter 3.4 Dangerous goods packed in limited quantities 3.4.4 Segregation The existing 3.4.4.2 is replaced with the following: “ 3.4.4.2 The segregation provisions of chapter 7.2 to 7.7 including the segregation provision in column 16 of the dangerous goods list are not applicable for packagings containing dangerous goods in limited quantities or in relation to other dangerous goods. However articles of division 1.4, compatibility group S shall not be stowed in the same compartment or hold, or cargo transport unit with dangerous goods of class 1 of compatibility groups A and L.”
--> http://www.imo.org/Publications/IMDGCode/Pages/Default.aspx
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|