Hallo Floridacargocat,
vorausschicken möchte ich, dass ich mich mit den nationalen Vorschriften in den USA und den Vorschriften für die Luftfahrt nicht auskenne; das ist jetzt nicht direkt mein Metier. Aber vielleicht helfen Dir folgende Informationen weiter:
1. Zulassung von Verpackungen mit abweichender BauartIn den
UN-Modellvorschriften ist die Bauartzulassung auch für Verpackungen vorgesehen, die von den standardmäßigen Bau- und Prüfvorschriften abweichen, sofern diese abweichenden Verpackungen ebenso wirksam sind wie standardmäßige Verpackungen. Dabei handelt es sich um folgende Absätze:
[*]6.1.1.2/6.1.2.4 (Verpackungen)
[*]6.3.1.2/6.3.3.2 (Verpackungen für infektiöse Stoffe der Klasse 6.2)
[*]6.5.1.1.2/6.5.1.4.4 (IBC)
[*]6.6.1.3/6.6.2.2 (Großverpackungen)
Gleichlautende Regelungen finden sich im Teil 6 des
IMDG-Codes sowie im
ADR,
RID und
ADN. Solche Verpackungen werden mit dem Buchstaben «W» in der UN-Codierung gekennzeichnet und können verkehrsträgerübergreifend sowie weltweit verwendet werden. Ich vermute mal, dass sich etwas Ähnliches auch im Regelwerk für die Luftfahrt befindet.
Beim Googlen habe ich in
49 CFR ebenfalls die «W»-Kennzeichnung gefunden. Vielleicht kannst Du das mal vergleichen. Mein Eindruck ist, dass es sich dabei um inhaltlich identische Vorschriften wie in den anderen Regelwerken handeln könnte:
[*]§ 178.503 (a)(2) für Verpackungen
[*]§ 178.703 (a)(1)(ii) für IBC
[*]§ 178.910 (a)(1)(ii) für Großverpackungen
Für die Zulassung von Verpackungen ist in Deutschland die BAM zuständig. Anträge zu «W»-Verpackungen sollten vorab mit der BAM abgestimmt werden, da es sich um Abweichungen von den Standardvorschriften handelt. Links zur BAM:
[*]
Ansprechpartner[*]
Zulassung von Gefahrgutverpackungen2. Allgemeine AusnahmenEventuell stellt sich gar nicht die Frage einer «W»-Verpackung, wenn es bereits eine Ausnahme oder erleichterte Verpackungsbedingungen für den jeweiligen Stoff gibt. Dazu ist es hilfreich, die Klassifizierung des Gefahrguts zu kennen. Folgende Ausnahmen sind zu nennen:
[*]verkehrsträgerspezifische Sondervorschriften «RR» (Verpackungen) oder «BB» (IBC) in den Verpackungsanweisungen des Kapitels 4.1
ADR/
RID[*]
GGAV (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung) für Beförderungsvorgänge in Deutschland
[*]
Allgemeinverfügungen der BAM[*]
Multilaterale Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten auf europäischer Ebene
3. Einzelfall-AusnahmeSollte es sich um einen Einzelfall handeln und eine Bauartzulassung der Verpackung nicht angestrebt werden, so besteht auch noch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 5
GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) zu beantragen. Details dazu sowie die Adressen der zuständigen Behörden sind in Nr. 5.1 bis 5.12 der
RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) angegeben. Eine solche Ausnahme gilt dann nur für einen Verkehrsträger im Binnenland und nur innerhalb von Deutschland. Für den Antrag ist in der Regel ein Sachverständigengutachten vorzulegen und ich würde auch hier vorab mit der zuständigen Behörde abklären, ob ein solcher Antrag überhaupt Chancen auf Erfolg hat.
Schöne Grüße aus dem sonnigen Freistaat Bayern in den Sonnenstaat Florida. Nachher mach' ich mich noch auf in den Biergarten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />