auch hier möchte ich wie bei Geralds Frage gestern zu Bildern mit Chemikalien unter Druck auf den Vortrag von Norbert Müller auf dem 11. Schweizer Gefahrguttag Luzern verweisen. Die Bilder zur SV 363 befinden sich auf S. 30 ff.
Danke. Den Vortrag und die Bilder habe ich gesehen.
Ich suche aber ein Bild einer derarigen Anlage mit korrekter Kennzeichnung in einigermaßen akzeptabler Qualität. Leider ist hier in der Umgegend nichts Passendes verfügbar.
Hallo zusammen, habe zwar keine Bilder zur SV 363, dafür aber eine Frage:
Kann ich die in der SV 363 angesprochenen Geräte nicht auch unter der Freistellung 1.1.3.1 b) fahren? Wäre doch einfacher, dann müsste gar nicht gekennzeichnet werden. Wofür dann aber die SV?? Wenn nein, warum?
Kann ich die in der SV 363 angesprochenen Geräte nicht auch unter der Freistellung 1.1.3.1 b) fahren?
Das Problem war bis 2012, das bei den Nutzung der Freistellung 1.1.3.1 b) teilweise Maschinen bzw. Geräte genutzt wurden, bei welchen der Tankinhalt weit mehr als 1000 Liter war, was natürlich bei Unfällen bzw. Zwischenfällen Folgen hatte. Dazu kam noch, dass in den ADR Staaten diese Maschinen bzw. Geräte unterschiedlich definiert waren. In Deutschland war es über die RSEB geregelt.
Und aus diesen Gründen wurde mit ADR 2013 die SV 363 eingeführt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gerald]
#1623516.01.201321:05
zur Abgrenzung zwischen Unterabschnitt 1.1.3.1 b) und der neuen SV 363 im ADR/RID 2013 scheint es wohl noch Klärungsbedarf zu geben. Die Internationale Straßentransport-Union (IRU) hat dazu einen entsprechenden Antrag an die Gemeinsame Tagung ADR/RID/ADN im März 2013 gestellt: OTIF/RID/RC/2013/28
bei näherer Betrachtung der SV 363 i.V.m 1.1.3.1 b) und der von der IRU beabsichtigten Änderung (Ziff. 3 des o.a. Antrages) befürchte ich allerdings eine "Verschlimmbesserung". Wenn der Wortlaut in 1.1.3.1 b) wie im Antrag formuliert wird, werden doch auch Stoffen, die in der Tabelle keinen Eintrag SV 363 haben, die Einschränkungen dieser SV, die eigentlich für flüssige Brennstoffe vorgesehen ist, "übergestülpt". <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Beispiel: Geräte die Sauerstoff UN 1072 beinhalten
ich habe kürzlich von der DEKRA einen Hinweis gelesen, dort heisst es:
News Geänderte Gefahrgutvorschriften 08.01.2013
Zum 1. Januar 2013 tritt eine neue Fassung der Europäischen Vorschriften zum Gefahrgut-Transport (ADR) in Kraft. Verbindlich gültig sind die neuen Regelungen zwar erst ab Mitte des Jahres. Trotzdem sollten sich alle gewerblichen Verlader und Transporteure schon jetzt damit befassen, rät DEKRA Gefahrgutexperte Uli Wenz: „Denn die neuen Vorschriften betreffen nicht nur Unternehmen der klassischen Transport und Logistikbranche. Auch für Firmen, die sich bisher nicht mit dem Thema Gefahrgut beschäftigt haben, können die Neuregelungen von Bedeutung sein.
So fällt zum Beispiel der Transport von Geräten mit Kraftstoffbehältern in Zukunft unter die Gefahrgutvorschriften. Daran müssen sich dann beispielsweise Bauunternehmer halten, die einen Kompressor transportieren, oder ein Landschaftsgärtner mit seinem Rasenmäher. Auch elektrische Kondensatoren fallen ab sofort unter die ADR-Regelungen.
Nun meine Frage: Kann es wirklich sein, dass ein Gärtner seinen gewerblich genutzten Rasenmäher, mit einem Tank größer 60 Liter, mit dem Gefahrzettel Nr. 3 kennzeichnen muss?
Auch für Firmen, die sich bisher nicht mit dem Thema Gefahrgut beschäftigt haben, können die Neuregelungen von Bedeutung sein.
Mit dem ADR 2011 wurde das Kapitel 1.3 geändert, und damit müssen alle die mit Gefahrgut umgehen, unterwiesen sein, wobei der Zusammenhang zu Kapitel 1.4 zu beachten ist. Leider hat dies noch nicht jeder mitbekommen, fällt meistens dann auf, wenn ein Verstoß festgestellt wird und der Bußgeldbescheid eintrifft. Ich denke da mal z.B. an "Sprühsahne", die ja seit ADR 2011 unter das ADR fällt!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Antwort auf
Kann es wirklich sein, dass ein Gärtner seinen gewerblich genutzten Rasenmäher, mit einem Tank größer 60 Liter, mit dem Gefahrzettel Nr. 3 kennzeichnen muss?
"Ja"
Du kannst die Übergangszeit im Bezug auf SV 363 a) nach Unterabschnitt 1.6.1.27 nutzen, denn da steht "Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften des Absatzes a) der Sondervorschrift 363 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 22.01.201313:47.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gerald]
#1624022.01.201317:41
wenn 1.1.3.3b) nicht geht: Den Aufsitzrasenmäher mit entsprechend großem Tank würde der Gärtner dann als UN3166 klassifizieren und unterläge nicht dem ADR. Ersatzkraftstoff zum Verbrauch vor Ort nimmt er gemäß 1.1.3.1c) mit.
Beste Grüße Forenseeker
Zuletzt bearbeitet von forenseeker; 22.01.201317:51.
das heisst also, dass alle Benzin-Rasenmäher nach der SV 363 zu behandeln sind, und Rasenmäher mit einem Tank > 60 L bis 450 Liter mit einem Gefahrzettel zu versehen sind ... sehe ich das so richtig?
da kann man dem Gärtner eigentlich nur empfehlen, sich einen Hybrid-Aufsitz-Rasenmäher zuzulegen, der sowohl elektrisch mit einer Batterie wie auch mit einem Verbrennungsmotor betrieben wird. Denn dann würde dieser Aufsitz-Rasenmäher definitiv als UN 3166 klassifiziert werden (2.2.9.1.7 ADR 2013, letzter Satz).
Im Übrigen ist interessant, dass ein Aufsiitz-Rasenmäher, der nur mit einer Lithiumbatterie versehenen ist, als «Fahrzeug» gilt und als UN 3171 (Batteriebetriebenes Fahrzeug) klassifiziert wird (2. Absatz der Bemerkung am Ende von 2.2.9.1.7 ADR 2013).
Deshalb wäre ich mir gar nicht so sicher, dass ein Aufsitz-Rasenmäher zwingend unter die SV 363 fällt. Man kann da aus meiner Sicht schon die Ansicht vertreten, dass der Aufsitz-Rasenmäher mit Verbrennungsmotor unter UN 3166 fällt. Irgendwie besteht da schon noch Klärungsbedarf, wie die Abgrenzung zur SV 363 erfolgen soll.
aaaah, genau das ist der Punkt auf den ich hinauswollte! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Ich lasse mal das brain stormen...
Was mit der SV 363 wohl beabsichtigt war dürfte klar sein, aber den Umweg über die flüssigen Brennstoffe zu nehmen finde ich irgendwie nicht logisch. Könnte man es jemanden zum Vorwurf machen, wenn er für entsprechende Maschinen die Einträge UN 3166 oder UN 3363 als am zutreffendsten hält und diese dann freigestellt nach ADR befördert? Ist es wirklich sinnvoll erst noch eine andere eigentlich weniger zutreffende UN-Nummer nachzuschlagen, um eine Regelung für eine Maschine etc. zu finden? Führt diese Logik dazu, dass man dann in Zukunft vorsorglich für jeden in einem Rasenmäher enthaltenen Betriebstoff nachschauen muss, ob es unter der UN-Nummer für diesen Stoff eine SV gibt, die evtl. zusätzliche Anforderungen stellt? Interessant finde ich auch den vgl. der SV 363 gemäß ADR mit der Version im IMDG-Code! Hier ist nicht nur von Brennstoffen die Rede. Wäre es nicht ratsamer gewesen die SV 363 den UN 3363, UN 3166 zuzuordnen?! Selbst ein Kompressor der mit Diesel betrieben wird, wäre meines Erachtens als UN 3166 zu klassifizieren (Verbrennungsmotor). Frage: Wo steht, dass man bei UN 3166 den Tank etc. leeren muss (außer SV 961 IMDG)?
Ich bin - wie immer - gespannt auf die fundierten Äußerungen in diesem Forum!
Hallo zusammen, ja das scheint ja wieder mal völlig unausgegoren zu sein. Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass bis 1500 l nur bezettelt werden muss, und darüber ein Beförderungspapier mit dem Hinweis auf SV 363 notwendig wird. Ja da seh ich schon wieder die Kontrollen, wenn da eine Maschine (1500 l) nur bezettelt befördert wird und sonst nix (keine orangefarbene Tafel, kein Bef-Papier) und möglicherweise weiß der Fahrer nix von der SV 363. Da wirds ja in Zukunft reichlich Anhörungsbögen geben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Und dann müssen wir noch Unterlagen beifügen, wann das Gerät/Maschine gebaut wurde (wegen der Übergangsvorschrift). Man stelle sich vor, da wird ein alter und ein neuer Kompressor auf einem Fahrzeug befördert, der eine bezettelt, der andere nicht! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 28.01.201308:58.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1624728.01.201316:23
ansonsten kann auch noch die Empfehlung gegeben werden nur Ethanol (UN 1170) oder Methanol (UN 1230) zu tanken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Für diese UN-Nummern gilt SV 363 zumindest im ADR nicht. Ich sehe es schon kommen: demnächst wird nirgends mehr der Rasen gemäht... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Hallo zusammen, muss noch mal die Diskussion aufgreifen, obwohl ich jetzt kein Gärtner bin. Ich würde mal vermuten, dass handbetriebene Rasenmäher keinen Tank > 60 l haben und insoweit auch in Zukunft keine Kennzeichnung benötigen. Und was den Aufsitzrasenmäher angeht: Wieso kann ich 1.1.3.3 b ADR nicht nutzen? Wo steht, dass es sich dabei nicht um ein Fahrzeug handelt? Nach meinem Verständnis wird ja Fahrzeug in 1.2.1 ADR selbst nicht definiert, sondern nur bestimmte Typen von Fahrzeug näher beschrieben. Gruß Gandalf
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1624930.01.201312:59
Nach meinem Verständnis wird ja Fahrzeug in 1.2.1 ADR selbst nicht definiert, sondern nur bestimmte Typen von Fahrzeug näher beschrieben.
Aber in der GGVSEB §2 Ziffer 6 steht: " ...sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren; "
und in der RSEB Ziffer 2.3 steht: "Unter den Begriff Fahrzeug in Nummer 6 fallen auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen."
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 30.01.201313:01.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gerald]
#1625030.01.201315:32
Hallo Gerald, ja GGVSEB gibts ja auch noch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />, danke für den Hinweis, aber damit teile ich deine Auffassung noch nicht, denn in § 2 heißt es am Anfang: "Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet ..." Also bspw. für die Pflichten in § 19 oder die in Anlage 2 genannten Abweichungen zum ADR. Aber darüber hinaus? Gruß Gandalf
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1625130.01.201316:31
vielleicht überzeugen folgende Begründungen: a) 1.1.3.1 b) ADR ist nur anwendbar, wenn die Maschine oder das Gerät im ADR nicht näher genannt ist. b)UN 3166 ist im ADR genannt. Damit wäre ein benzingetriebener Aufsitzrasenmäher erfasst. c) In Analogie zur Bemerkung in 2.2.9.1.7 ADR gibt es nur die Möglichkeit den genannten Aufsitzrasenmäher UN 3166 zuzuordnen.
Hallo Alfred Winkelhofer, kurz und knapp alles Wichtige gesagt - Respekt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich vorher weder UN 3166 noch 2.2.9.1.7 ADR gelesen hatte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Aber darauf wollte ich hinaus, es handelt sich bei einem Aufsitzrasenmäher um ein "Fahrzeug" und ob nun 1.1.3.1 b ADR oder UN 3166 angewendet wird ist, vom Ausgangspunkt der Diskussion her betrachtet, von untergeordneter Relevanz. Der Gärtner braucht sich jedenfalls nicht mit SV 363 und Kennzeichnung befassen oder ein Bußgeld befürchten. @forenseeker: Also wird auch zukünftig weiter Rasen gemäht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
1. Wo kann ich nachsehen (Fundstelle) welche Maschinen und Geräte im ADR genannt sind?
2. Wir haben eine "Mobile Heizversorgung", in Form von einem Anhänger, in der sich ein Heizöltank mit einem Nennvolumen von 1650 Litern befindet. Dieser Heizöltank ist einwandig und wird von uns nur leer, ungereinigt transportiert. Vermute ich richtig, dass diese Mobile Heizversorgung unter 1.1.3.1 b) ADR fällt oder ist diese nach Sondervorschrift 363 zu behandeln?
1. Wo kann ich nachsehen (Fundstelle) welche Maschinen und Geräte im ADR genannt sind?
Da würde ich einen Blick ins Verzeichnis der gefährlichen Güter werfen (Tabelle A, Kapitel 3.2 ADR). Es sind dort diverse Maschinen und Geräte aufgeführt (z.B. UN 3358 KÄLTEMASCHINEN oder UN 0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF). Allerdings unterliegt UN 3363 (Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten) mit Verweis auf Unterabschnitt 1.1.3.1 b) nicht den Vorschriften des ADR. Hier ist jedoch der letzte Satz in Abschnitt 3.1.1 ADR zu beachten, der für den gesamten Teil 3 des ADR gilt: «Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.» Deshalb hat die Sondervorschrift 363 aus meiner Sicht Vorrang vor der Freistellung im Unterabschnitt 1.1.3.1 b) im Teil 1 ADR (Allgemeine Vorschriften). Aber wie weiter oben schon erwähnt, ist die Abgrenzung durchaus diskussionswürdig und es gibt einen entsprechenden Antrag und Tagesordungspunkt auf der nächsten Gemeinsamen Tagung ADR/RID/ADN im März 2013 zu diesem Thema.
Antwort auf
2. Wir haben eine "Mobile Heizversorgung", in Form von einem Anhänger, in der sich ein Heizöltank mit einem Nennvolumen von 1650 Litern befindet. Dieser Heizöltank ist einwandig und wird von uns nur leer, ungereinigt transportiert. Vermute ich richtig, dass diese Mobile Heizversorgung unter 1.1.3.1 b) ADR fällt oder ist diese nach Sondervorschrift 363 zu behandeln?
Im ersten Satz der SV 363 sind Heizvorrichtungen explizit als Beispiel genannt. Wenn Ihr flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 in Eurer mobilen Heizversorgung befördert, fällt die Heizvorrichtung unter den Buchstaben e) der SV 363 (> 1500 L) und ist an allen vier Seiten mit Placards der Klasse 3 zu kennzeichnen. Im Beförderungspapier ist «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» einzutragen. «Fisch und Baum» ist nicht erforderlich, da nicht in Absatz 5.3.1.1.1 genannt. Für das Beförderungspapier gilt Abschnitt 5.4.1 ADR und somit sind auch die Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel im Abs. 5.4.1.1.6 ADR zu beachten. Die besonderen Bauvorschriften in SV 363 Buchstabe a) müssen nicht berücksichtigt werden, da hier die Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.27 ADR anwendbar ist.
die Sondervorschriften gelten doch für die UN-Nummern denen diese jeweils in Spalte 6 zugeordnet sind (3.3.1). Wenn dann ein Widerspruch zwischen der SV und der allgeinen Vorschrift besteht, hat die SV Vorrang. Ich nehme also erst eine Klassifizierung vor und schaue dann welche SV evtl. zu beachten ist und nicht umgekehrt. Somit würde ich auch hier sagen: - UN 3363, da keine andere passende UN-Nummer vorhanden ist. - Freistellung vom ADR. In der Tabelle wird ja zudem auf 1.1.3.1 b) hingewiesen. Somit kann es sich meines Erachtens auch nicht um einen Widerspruch zwischen einer SV und der allg. Vorschrift handeln. Bei umgekehrter Argumentation müssten dann ja sogar Privatpersonen, die z.B. einen Rasenmäher transportieren, die SV 363 beachten, da diese im Widerspruch zur allg. Freistellung für Privatpersonen stünde.
Ich lasse den Rasen ab jetzt von Schafen mähen und aus der Wolle werden warme Sachen gestrickt, dann braucht es auch keine mobilen Heizgeräte... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
der Vertragsstaaten-Konferenz im März 2013 kann und möchte ich nicht vorgreifen. Schauen wir mal, ob da was Vernünftiges rauskommt. Dennoch ist das ein interessantes Thema, zu dem ich mich gerne hier in den Foren weiter austauschen würde.
Antwort auf
Ich nehme also erst eine Klassifizierung vor und schaue dann welche SV evtl. zu beachten ist und nicht umgekehrt. Somit würde ich auch hier sagen: - UN 3363, da keine andere passende UN-Nummer vorhanden ist.
Das macht Sinn, erst die Klassifizierung, dann die Sondervorschriften. In diesem Fall scheint das Ergebnis stark vom Regelwerk abzuhängen, das zur Klassifizierung verwendet wird. Die Stoffaufzählung zu Beginn des Abs. 2.2.9.1.14 ADR (andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen) erscheint mir abschließend. Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten sind in dieser Stoffaufzählung nicht genannt. Wenn das ADR herangezogen wird, kann die Klassifizierung deshalb aus meiner Sicht nicht zu UN 3363 führen. Die Bemerkung am Ende des Abs. 2.2.9.1.14 ADR verweist allerdings auf die UN-Modellvorschriften. Wenn nach Abschnitt 2.9.2 der UN-Modellvorschriften klassifiziert wird, dann ist UN 3363 als Ergebnis möglich. Für Maschinen/Geräte der UN 3363 gilt SV 301 (Abschnitt 3.3.1 der UN-Modellvorschriften). Über den letzten Satz in SV 301 kommt man wiederum bei SV 363 raus und der Kreis schließt sich. Im IMDG-Code ist es auch so.
Damit stellt sich die Frage, wie nach ADR klassifiziert werden soll. Hier würde ich in Ermangelung einer Gattungseintragung für Maschinen/Geräte folgende Variante nutzen: Leichtes Heizöl soll befördert werden. Nachdem es sich um eine Flüssigkeit handelt, befindet sich dieser Stoff zwangsläufig in irgendeiner Umschließung (Gerät, Maschine, Fahrzeug, Gegenstand, Tank, Verpackung). Im ersten Schritt nehme ich die Klassifizierung vor und dann beschäftige ich mich mit den Sondervorschriften und der Umschließung. Wenn ich die Klassifizierungsgrundsätze in 2.1.2.1 und 2.1.2.2 ADR anwende, dann ist leichtes Heizöl ein Gefahrgut der Klasse 3, Klassifizierungscode F1, VG III und ich lande schließlich bei UN 1202 mit der SV 363, wo dann die Heizvorrichtung als näher bezeichnetes Gerät aufgeführt ist. Gem. 3.1.1. ADR hat die SV 363 Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Bis einschließlich ADR 2011 landete der Absender des Heizöls auch bei UN 1202, wenn er nach ADR klassifiziert hat. Allerdings gab es die SV 363 noch nicht. Somit konnte der Absender des Heizöls die allgemeine Vorschrift für nicht näher bezeichnete Geräte/Maschinen im Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR anwenden und war von den Gefahrgutvorschriften freigestellt, wenn er sein Heizöl im Tank einer Heizvorrichtung transportiert hat.
Ob meine Argumentationslinie schlüssig ist, lasse ich mal offen. Ab und an finde ich aber doch Gefallen an solchen Grundsatzdiskussionen, um die hinter den Vorschriften stehende Logik zu verstehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Wenn's nicht stimmt, lasse ich mich gerne überzeugen.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.02.201316:56.
Hallo King_Louie_21, also zu 3.1.1: hier bezieht sich die Aussage auf die allgemeinen Vorschriften jeden einzelnen Teils (Satz 1) und nicht generell auf alle. In Tabelle 3 gibt es ja mehrere Spalten mit SV (s. auch Erläuterungen zu den einzelnen Spalten in 3.2.1). Hinsichtlich der zu befördenden Geräte/Maschinen ist doch der (Haupt)Zweck der Beförderung ausschlaggebend. Ich nutze doch keinen Kompressor oder ein Heizmobil um Diesel/Heizöl zu befördern. Ich befördere hier üblicherweise doch ein Gerät/Maschine an einen bestimmten Ort um sie dort ihrem Verwendungszweck entsprechend einzusetzen. Diese enthält in ihrem Inneren (zufällig) gefährliche Güter, weswegen ich bestimmte Vorkehrungen treffen muss (verschlossen etc.). Aber bei der Klassifizierung lande ich nicht bei UN 1202 sondern bei UN 3363 (bzw. Geräten/Maschinen). Gruß Gandalf
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1625905.02.201306:43
durch die Diskussion ist mir inzwischen klar geworden, dass die standardmäßigen Klassifizierungsübungen hier anscheinend an ihre Grenzen stoßen. Wir drehen uns um die Frage: Was ist das Gefahrgut, der flüssige Brennstoff selbst oder das Gerät, in dem sich der Brennstoff befindet? Hört sich fast so an wie die Frage, was zuerst da war, die Henne oder das Ei?
Wenn ich mir Abschnitt 3.3.1 ADR/RID/ADN ansehe, dann gibt es Fälle, in denen eine Eintragung auf bestimmte Eigenschaften beschränkt wird («gilt nur für»). Bei SV 363 wird, soweit ich das erkennen kann, erstmalig der umgekehrte Weg begangen und der Geltungsbereich einer Eintragung ausgedehnt («gilt auch für»). Das ist neu und ungewohnt.
Jedenfalls steht in SV 363, dass die Eintragung (UN 1202, UN 1203, UN 1223, UN 1268, UN 1863 bzw. UN 3475) auch für flüssige Brennstoffe in Umschließungsmitteln gilt, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, sofern es sich nicht um Behälter von Fahrzeugen oder um Mengen im LQ-Maßstab handelt. Leichtes Heizöl im «Tank» (umgangssprachlich) einer mobilen Heizvorrichtung fällt demzufolge unter UN 1202. Für das Umschließungsmittel sind dann die in SV 363 genannten Bestimmungen zu beachten.
Bislang bin ich immer noch der Ansicht, dass es sich bei SV 363 um eine Sondervorschrift handelt, die gem. Abschnitt 3.1.1 ADR/RID/ADN Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften jedes Teils des ADR/RID/ADN hat. Die Überschrift des Teil 1 lautet «Allgemeine Vorschriften» und Teil 1 sollte somit ausschließlich allgemeine Vorschriften beinhalten. Die (allgemeine) Freistellung für gefährliche Güter in Geräten oder Maschinen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID/ADN kann deshalb nach meinem Verständnis nicht für die flüssigen Brennstoffe in Anspruch genommen werden, die sich in den Umschließungsmitteln dieser Geräte oder Maschinen befinden.
Oder habe ich da wirklich einen Knoten? Sind die Regelungen in Teil 1 keine allgemeinen Vorschriften im Sinne des Abschnitts 3.1.1. ADR/RID/ADN? Zumindest gibt es manchen semantischen Unsinn in Teil 1 wie z.B. doppelt allgemeine Vorschriften (Unterabschnitt 1.9.5.1 ADR) oder allgemeine Vorschriften, die zugleich besondere Vorschriften sind (Unterabschnitt 1.7.1.5 ADR).
Darüber hinaus stellen sich noch ganz praktische Fragen: Braucht ein Event-Veranstalter, der seine Party-Zelte mit mobilen Heizvorrichtungen ausstattet, zukünftig ggf. einen Gefahrgutbeauftragten? Muss der Event-Veranstalter ins Beförderungspapier den für UN 1202 obligatorischen Ausdruck «umweltgefährdend» eintragen, obwohl er «Fisch und Baum» nicht auf seine Heizvorrichtungen kleben muss?
Meine Schlussfolgerung lautet: Die Vertragsstaaten hätten ihren Rechtsunterworfenen den Inhalt der SV 363 einfacher und an geeigneterer Stelle verkünden können. Derart klassifizierungsrelevante Informationen passen auch in den Teil 2 ADR/RID/ADN und eine Fußnote zum Unterabschnitt 1.1.3.1 b) hätte nicht geschadet. Andererseits muss man ja fast froh darüber sein, dass es solche wenig glücklich formulierten Regelungen gibt. Sonst bräuchte es keine Gefahrgutbeauftragten und keine Schulungsveranstalter, die den beauftragten Personen helfen, hier noch den Durchblick zu behalten. Bußgeldstellen und Amtsrichter hätten vielleicht auch weniger Arbeit und die Staatskasse geringere Einnahmen. Aber mit derartig anarchistischem Gedankengut höre ich jetzt besser auf. Vielleicht sollte ich nicht so ungeduldig sein und einfach die Ergebnisse der Frühjahrstagung in Genf abwarten.
die Schweiz hat jetzt auch eine Art RSEB. In den Aktuellen Gefahrgut-Meldungen von Gefährliche Ladung wurde heute auf die Erläuterungen für die Umsetzung SDR/ADR hingewiesen. Die in der Schweiz neu gegründete Arbeitsgruppe aus zwanzig Gefahrgutspezialisten der Vollzugsbehörden (GGSV) hat eine Vollzugshilfe mit Datum 31.01.2013 erstellt und sich unter anderem detailliert mit der neuen SV 363 auseinandergesetzt. Die Erläuterungen für die Umsetzung SDR/ADR stellen in Nr. 1.2 fest, dass es keine Wahlfreiheit zwischen der Freistellung in 1.1.3.1 b) und der SV 363 gibt:
«Die Freistellung 1.1.3.1 b) bedingt, dass die Maschinen oder die Geräte im ADR nicht näher bezeichnet werden. Für Maschinen und Geräte nach der SV 363 ist diese Spezifikation für flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 durch die Sondervorschrift aufgeführt und die Freistellung 1.1.3.1 b) ADR bzw. 1.1.3.1.2 SDR somit nicht mehr anwendbar.»
Bleibt zu hoffen, dass alle ADR-Vertragsstaaten eine einheitliche Interpretation für die SV 363 finden, damit es beim grenzüberschreitenden Transport keine Probleme gibt.
das ist ja ein interessantes Gerät. Allerdings fällt Flüssiggas, also Propan oder Butan, nicht unter die SV 363. Die SV 363 gilt nur für bestimmte Brennstoffe der Klasse 3 (UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475).
diese selbstfahrende Heizmaschine ist wirklich ein schönes Beispiel, um die Grenzen und den Anwendungsbereich der SV 363 auszuloten. Der neu hinzugekommene 280 L Tank ist für Dieselkraftstoff UN 1202? Dann wären wir zumindest ein Stück näher an der SV 363.
Allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass der benzinbetriebene Aufsitzrasenmäher in den Beiträgen weiter oben nicht unter die SV 363 fällt, weil es sich um ein Fahrzeug handelt. Die Selbstfahreigenschaften des Aufsitzrasenmähers halte ich für vergleichbar mit den Selbstfahreigenschaften dieser Baumaschine. In beiden Fällen würde ich als UN 3166 klassifizieren. Oder gibt es da einen Unterschied?
Was mich da aber wirklich persönlich Wundert oder <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
"ist der Zusatztank mit 6000 Liter Flüssiggas"
Man kann darüber diskutieren, ob die Kennzeichnungsvorschriften der SV 363 grundsätzlich auf alle Umschließungsmittel mit jeder Art von flüssigem oder gasförmigem Brennstoff ausgeweitet werden sollen oder, ob es bei den bisherigen UN-Nummern bleibt (UN 1202, UN 1203, UN 1223, UN 1268, UN 1863, UN 3475). Wie bereits erwähnt, trifft SV 363 für den hier für die Heizmaschine verwendeten Brennstoff Propan nicht zu. Wir bewegen uns dennoch nicht im rechtsfreien Raum. Folgendes erscheint mir wesentlich:
Für die Heizmaschine ist Nr. 2.1 Buchstabe b Anlage 2 GGVSEB zu beachten. Nur dann, wenn die Heizmaschine nach Produktsicherheitsgesetz zugelassen ist, gilt die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID. Die Prüf- und Überwachungsvorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sind einzuhalten.
Daneben haben wir noch den Antriebsmotor mit einem 280 L Dieseltank, der zur Fortbewegung ("Selbstfahrer") verwendet wird. Das ergibt für micht dann ein Fahrzeug UN 3166 mit aufgebauter Heizmaschine. Für das Fahrzeug ist die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.3 ADR/RID anwendbar.
Wenn die Heizmaschine über eine Zulassung gemäß Produktsicherheitsgesetz verfügt, bleibt noch der Status des Flüssiggastanks zu klären. Ist der Flüssiggastank integraler Bestandteil der Heizmaschine ist oder handelt es sich dabei z.B. um einen separaten Aufsetztank oder um einen ortsbeweglichen Tank, für den dann wieder die Gefahrgutvorschriften zutreffen würden? In dem Verkaufsprospekt konnte ich dazu auf die Schnelle keine Angaben finden.
Nicht ganz sicher bin ich mir, ob für den "Selbstfahrer" eine Zulassungsbescheinigung nach Muster im Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR erforderlich ist, wenn es sich um einen separaten Flüssiggastank handelt, der nicht integraler Bestandteil der Maschine ist. Vermutlich werden die Selbstfahreigenschaften nur im Baustellenbereich (gesperrter Streckenabschnitt) genutzt. Da könnte man argumentieren, dass es sich bei der Baustelle temporär um eine nicht öffentliche Straße handelt, für die das Gefahrgutrecht sowieso nicht anzuwenden ist.
Auf der Baustelle sind das Gefahrstoffrecht und dessen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 18.03.201307:02.
ist hier im Forum jemand darüber informiert, was sich bei der Gemeinsamen Tagung ADR/RID/ADN des Fachausschusses im März 2013 bezüglich der SV 363 ergeben hat?
nach der in Rheinland-Pfalz angewandten Interpretation sind selbstfahrende Baumaschinen (Bagger, Raupen, Walzen, Radlader) anscheinend doch Maschinen im Sinne der SV 363; das wusste ich vor zwei Monaten noch nicht.
Solche Baumaschinen sind (in Rheinland-Pfalz) mit dem Gefahrzettel/Placard für entzündbare flüssige Stoffe und ggf. auch mit dem Symbol «Fisch und Baum» zu kennzeichnen. Lediglich Baumaschinen mit einem Kraftstofftank < 450 L wären freigestellt, falls es sich um eine Beförderung im Rahmen der Handwerkerbefreiung gemäß Abs. 1.1.3.1 c) ADR handelt. Fundstelle: Referat von Jörg Holzhäuser, Folien 27 und 28, «Forum Gefahrgut Rhein-Mosel» der IHK Koblenz am 13.03.2013.
Die Deutungshoheit liegt zweifelsohne bei den anerkannten Experten in den Ministerien und Fachbehörden, solange keine gerichtliche Klärung erfolgt ist. Dennoch verstehe ich nicht, warum eine selbstfahrende Baumaschine nicht genauso als «Fahrzeug» anzusehen ist wie der Aufsitzrasenmäher in der letzten Bemerkung zu Abs. 2.2.9.1.7 ADR. Ein Aufsitzrasenmäher (mit Lithium-Batterien) wäre jedenfalls von den Vorschriften des ADR freigestellt. Darüber hinaus frage ich mich, ob der Kraftstofftank einer Baumaschine wirklich als Verpackung im Sinne des Abs. 1.1.3.1 c) ADR gelten kann. Gemäß Folie 28 des oben genannten Vortrags sollen Placards auch schon bei einer Tankgröße von 1240 L gefordert sein, obwohl ein solcher Tank noch unter den Buchstaben d) der SV 363 fällt. Außerdem finde ich keinen Hinweis auf das Symbol «Fisch und Baum» in der SV 363.
Da bin ich mal gespannt, ob sich diese doch sehr weit gehende Interpretation aus Rheinland-Pfalz bundesweit durchsetzt. Ich glaube nicht, dass sich die SV 363 in dieser Form schon rumgesprochen hat und ab 01.07.2013 könnte es dann zahlreiche Bußgelder hageln.
Im Referat von Jörg Holzhäuser wird auf Folie 26 auch auf eine zu erwartende Klarstellung in den RSEB 2013 verwiesen: «Für die in der SV 363 dargestellten Anwendungsfälle kommt eine Freistellung nach 1.1.3.1 b) ADR/RID nicht in Betracht, da diese dort bezeichneten Maschinen oder Geräte im ADR/RID über die Sondervorschrift unter den dort genannten Bedingungen freigestellt sind.»
nach der in Rheinland-Pfalz angewandten Interpretation sind selbstfahrende Baumaschinen (Bagger, Raupen, Walzen, Radlader) anscheinend doch Maschinen im Sinne der SV 363; das wusste ich vor zwei Monaten noch nicht.
Da hat wohl Herr Holzhäuser ein Thema aufgemacht, was so vielen, auch mir, nicht so bekannt war.
Und erst 2013 mit der neuen SV 363 an Bedeutung gewinnt. Was vielleicht so nicht geplant war?
Denn nach der Begriffsbestimmung "Fahrzeug" nach ADR Abschnitt 1.2.1, GGVSEB §2 Ziffer 6 und RSEB 2011(welche zur Zeit noch gilt) Ziffer 2.3 fallen diese selbstfahrende Baumaschinen (Bagger, Raupen, Walzen, Radlader) nicht unter diese Begriffsbestimmung, da " mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde " von den meisten selbstfahrenden Baumaschinen nicht erreicht wird, sie also unter dieser Geschwindigkeit liegen.
In der RSEB Ziffer 1-3.1 sind diese Maschinen auch nicht genannt.
Die selbstfahrenden Baumaschinen haben aber einen Tank, und damit könnte SV 363 zutreffen.
Hier bin ich jetzt auch gespannt, wie diese Sache ausgeht.
Hallo zusammen, ich komme noch mal auf das im Beitrag von King_Louie_21 genannte Referat von Hn. Holzhäuser zurück. Dort sind ja "Baumaschinen" aufgeführt, welche bis 450 l unter die Freistellung 1.1.3.1 c fallen. Hier könnte doch auch 1.1.3.3. b genutzt werden oder hab ich was übersehen (was bei dem Thema ja nicht schwierig ist, wenn man den thread verfolgt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />)? Definition im ADR was genau ein Fahrzeug ist = Fehlanzeige. In der Fahrzeug-ZulassungsVO heißt es: "Fahrzeug: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger" und Kraftfahrzeug ist definiert als "Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden". Und ein Radlader bspw. wäre doch solch ein Kraftfahrzeug oder? Also könnte ich 1.1.3.3 b in Anspruch nehmen. Die modernen großen Radlader schaffen auch locker die GGVSEB-Grenze von 25 km/h. Wie ist das aber bei der Beförderung von Dieselloks? Wir müssen diese manchmal zu Reparaturzwecken per Straßentransport wegbringen. Die wäre dann nach 1.1.3.3.b "ein anderes Beförderungsmittel" oder? Wie ist eure Meinung? Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 14.06.201307:39.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1627214.06.201312:16
Wie ist das aber bei der Beförderung von Dieselloks? Wir müssen diese manchmal zu Reparaturzwecken per Straßentransport wegbringen. Die wäre dann nach 1.1.3.3.b "ein anderes Beförderungsmittel" oder?
Hallo Gandalf,
das sehe ich auch so. Die Diesel-Lokomotive ist ein ein Eisenbahntriebfahrzeug. Sie fällt damit unter die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.3 b) ADR, wenn sie als Ladung befördert wird. Die SV 363 greift hier nicht. Eine Kennzeichnung ist nicht vorzunehmen.
Im "Referat Holzhäuser" auf dem Forum Gefahrgut Rhein-Mosel am 12. Juni 2013 wurde übrigens nochmals die Ansicht wiederholt, dass die SV 363 unter bestimmten Umständen für Baumaschinen anzuwenden ist.
Schöne Grüße.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1627314.06.201316:00
in der RSEB 2013 vom 08.05.2013 beschäftigt sich die Ziffer 1-1.5 mit der SV 363, und da steht: Im Zusammenhang mit der Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR sind die Begriffsbestimmungen für "Fahrzeug" und "Beförderungsmittel" von Bedeutung:
Anschließend sind auch Beispiele genannt, wie das zu verstehen ist und so kann ich dem Beitrag von King_Louie_21 und dem Verweis auf das Referat von Herrn Holzhäuser, nur zustimmen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gerald]
#1627417.06.201309:32
Hallo zusammen, in seinem Beitrag hatte Gerald ja schon auf die neue RSEB hingewiesen. Dort heißt es in 1-1.5 weiter: "Als Fahrzeug ist nach dem ADR-Übereinkommen (Artikel 1 Buchstabe a) und dem darin zitierten Straßenverkehrs-Übereinkommen von 1949 jedes selbstfahrende Motorfahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zu sehen, das für die Beförderung von Personen oder Gütern vorgesehen ist, sowie Gelenkfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger mit Beförderungsfunktion, die allesamt für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sein müssen." Heißt das jetzt, dass eine Zulassung zum Straßenverkehr vorliegen muss - also Nummernschild? Es gibt ja Radlader/Baumaschinen, die ein eigenes Kennzeichen haben und andere wiederum nicht. Letztere fielen dann ja nicht unter die Freistellung nach 1.1.3.3.b sondern unter SV 363 oder wie seht ihr das? Gruß Gandalf
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1627517.06.201310:43
Heißt das jetzt, dass eine Zulassung zum Straßenverkehr vorliegen muss - also Nummernschild? Es gibt ja Radlader/Baumaschinen, die ein eigenes Kennzeichen haben und andere wiederum nicht. Letztere fielen dann ja nicht unter die Freistellung nach 1.1.3.3.b sondern unter SV 363 oder wie seht ihr das?
Hallo Gandalf,
aus meiner Sicht sind die Freistellungen für Kraftstoffe der Klasse 3 (UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) wie folgt zu lesen:
selbstfahrende Baumaschine mit Nummernschild (Straßenzulassung): Beförderung gem. Freistellung 1.1.3.3 b) ADR; gilt immer, egal wer befördert
selbstfahrende Baumaschine ohne Nummernschild (keine Straßenzulassung) bei Beförderung durch den Bauunternehmer für den Einsatz auf der eigenen Baustelle: bis 450 L Tankinhalt (tatsächliche Menge)gilt die Freistellung gem. 1.1.3.1 c) ADR, über 450 L gilt die Freistellung gem. SV 363
selbstfahrende Baumaschine ohne Nummernschild (keine Straßenzulassung) mit Tankvolumen > 60 L und tatsächlicher Menge > LQ, Beförderung durch einen Dritten: Freistellung gem. SV 363
Hallo King_Louie_21, danke für deine Antwort. So hatte ich das jetzt auch alles gelesen. Muss jetzt hier mal intern klären, wie das mit unseren Radladern läuft, denn die fallen jetzt unter die SV 363. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1627701.07.201312:30
Hallo zusammen, ich bin's noch mal. Jetzt kam hier gerade die Diskussion auf, ob der "Tieflader", der den Radlader befördert, gekennzeichnet werden muss und der Fahrer einen ADR-Schein braucht. Ich habe beides verneint, weil ja die SV 363 von den übrigen Vorschriften des ADR befreit. Wie das dann ja immer in Diskussionen so ist, "aber ich hab da mal gesehen, ... der war immer gekennzeichnet, .. das machen alle anderen auch so". Bitte noch mal um kurze Bestätigung, dass ich das richtig gelesen und verstanden habe. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 01.07.201312:31.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#1627801.07.201312:54
Ja, das ist schon ein heißes Thema, wobei sich hier momentan einiges ändert. In deinen Ausführungen hast Du Recht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Jetzt hat es am 25.06.2013 ein Gespräch des bbi (Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V.) und dem BMVBS - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - gegeben, und sich mit den Bundesländern darauf verständigt hat, im Rahmen einer Duldung für einen begrenzten Zeitraum von der Ahndung von Kennzeichnungsverstößen im innerstaatlichen Verkehr abzusehen. Vorgesehen ist vom Ministerium folgender Text: "Soweit selbstfahrende, nicht straßengebundene Land-, Forst- oder Baumaschinen (einschließlich Arbeitsmaschinen) als Ladung transportiert werden und nicht entsprechend Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift SV 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 30. Juni 2014." Bei einem grenzüberschreitenden Transport sind die Vorgaben gem. der SV 363 einzuhalten. Du hast es also schon richtig interprediert. Soweit eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als "Fahrzeug geeignet und auch straßenverkehrsrechtlich eine Zulassung hat" wird diese Maschine als "Fahrzeug" definiert und nicht als "Maschine". Bei der Zulassung zum Straßenverkehr aber bitte eines unterscheiden: Die Zulassungspflicht zum Straßenverkehr betrifft Fahrzeuge ab 6 km/h (§ 4 i.V. §§ 3 und 1 FZV)Eine Kennzeichenpflicht besteht erst ab 20 km/h bbH Mal schauen was dann für das ADR 2015 geändert wird.
Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 01.07.201313:01.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: J.Simon]
#1627905.07.201312:37
die Wirtschaftskammer Österreich hat folgende Klarstellung zu Baumaschinen veröffentlicht:
«Mit 1. Juli 2013 treten neue Gefahrgutvorschriften für den Transport von Maschinen und Geräten mit Kraft-/Brennstofftanks in Kraft. Derartige Maschinen müssen nach der Sondervorschrift 363 ADR, insbesondere mit Gefahrgutzettel gekennzeichnet werden.
In Absprache mit dem BMVIT konnte klargestellt werden, dass Baufahrzeuge wie Rad- und Kettenbagger, Lader, Straßenwalzen usw. vorerst nicht davon betroffen sind.
Sonstige Geräte/Maschinen wie z.B. Heizvorrichtungen, nicht fahrbare Kompressoren und (Strom-) Generatoren müssen ab 1. Juli 2013 nach der SV 363 ADR transportiert werden.
Betroffen davon sind insbesondere das Bau- und Transportgewerbe.»
die Österreicher sehen es so. Wir hier in "Old Germany" halt anders. Am 15. Juli wird voraussichtlich eine Duldung bezüglich der SV 363 im Heft 13 des VkBl. erscheinen. Diese wird sich aber nur auf die Gefahr- und Großzettel beziehen.
Selbstfahrende Maschinen und Geräte die nicht für den Straßenverkehr bestimmt und zugelassen sind und als Ladung befördert werden, fallen erst mal unter die SV 363 (1.1.3.1 c ADR bleibt unberücksichtig). So ist die Auslegung hierzulande.
Aber schön zu wissen, dass es auch anders geht. Das BMVIT hätte sich auch mal mit dem BMVBS absprechen sollen.
Gruß
Udo
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: J.Simon]
#1628108.07.201321:07
nicht alle Baumaschinenhersteller/-verwender scheinen mit der am 25.06.13 erzielten Einigung zwischen den Verbänden und dem BMVBS zufrieden zu sein (vgl. Beitrag von Johann Simon vom 01.07.13 weiter oben). Irgendwie kann ich die Unzufriedenheit sogar verstehen. Diese Regelung ist zwar nützlich, hat aber auch ihre Schattenseiten. Wo ist der Unterschied zu einer Bananenrepublik? Geltendes Recht wird (in Deutschland) nicht umgesetzt, Verstöße werden geduldet und nicht geahndet; diese Phase der Rechtsunsicherheit soll ein Jahr lang bestehen. Gelackmeiert sind diejenigen, die sich brav an die Vorschriften halten.
Der VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen) in Niederdürenbach mit ca. 40 Mitgliedsunternehmen hat einen Tag nach dem Gespräch mit dem BMVBS extra den Beraterstatus bei der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN beantragt. Es sei nicht klar, ob Straßenfräsmaschinen aufgrund ihres Tankvolumens von 300-1.500 l unter die SV 363 fallen oder gem. 1.1.3.3 b) ADR freigestellt sind. Als Verband könne man besondere Kenntnisse in die Diskussion einbringen, heißt es im Antragsschreiben des VESF vom 26.06.13.
Da gebe ich allen mit Sicherheit Recht. Es wird aber immer so sein, dass der eine Verband damit zufrieden ist und der andere nicht. Ohne mich jetzt mit einer Fräsmaschine auszukennen: Dient der Kraftstofftank zum Antrieb? Von was ich jetzt mal ausgehe, dann kann man es doch, wie bei Radladern usw. als Fahrzeug im Sinne der Vereinbarung definieren und dann wären diese wieder freigestellt. Wenn ich nur nach der Definition Fahrzeuge in der GGVSEB gehe, dann sind Fahrzeuge mit einer bbH von mind. 25 km/h natürlich nicht als Fahrzeuge zu definieren und somit wären dieses wieder eine Maschine im Sinne der SV 363 und somit Kennzeichnungspflichtig. Bin mal gespannt was dann im Verkehrsblatt steht. Wenn es denn veröffentlicht wird. Dass natürlich die Mitarbeit eines solchen Verbandes als Berater in den Ausschüssen sinnvoll sein kann, kann ich Dir auch nur beipflichten. Schauen wir mal wie sich dieses weiter entwickelt. Wir bleiben am Ball
Das BMVBS hat einen "Workaround" zur Diskussion um selbstfahrende Arbeitsmaschinen veröffentlicht.
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder wurde im aktuellen Verkehrsblatt 13/2013 auf S. 710 unter der lfd. Nr. 129 eine Bekanntmachung zu Kapitel 3.3, Sondervorschrift (SV) 363 ADR veröffentlicht.
Sie besagt, dass soweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt 1.1.3.3 b) oder 1.1.3.1 c) ADR freigestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht entsprechend Kap. 3.3 SV 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Placards bezettelt sind, die Kontrollorgane von der Verfolgung und Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) absehen werden.
Diese Vorgehensweise ist bis zum 30. Juni 2014 befristet.
Ist zu hoffen, dass sich das unter den Kontrollorganen zügig herumspricht ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: J.Simon]
#1628427.08.201317:26
die unenendliche Geschichte geht weiter. Der VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen) hat jetzt seinen Antrag zur SV 363 vorgelegt, der im September in Genf von der gemeinsamen Tagung beraten werden soll. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Straßenfräsmaschinen, sondern auch auf Forst-, Land- und Baumaschinen. Beispielfotos sind dem Antrag angefügt.
Der Antrag zielt wohl in die Richtung, die im Verkehrsblatt 13/2013 ausgesprochene Duldung in eine verbindliche Klarstellung umzuwandeln. Eigenartig ist nur, das sich der VESF als europäischer Verband in der Einleitung zu seinem Antrag lediglich auf die Auslegung der SV 363 in Deutschland bezieht. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass hier deutsche Befindlichkeiten auf europäischer Ebene gelöst werden sollen, weil wir national dazu nicht in der Lage sind.
Fundstelle: Informelles Dokument INF. 16 vom 26.08.2013 (Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN - Neue Anträge. Interpretation der Sondervorschrift 363 für den Transport von Frost-, Land-, Bau- und sonstigen Arbeitsmaschinen. Antrag des Verbands der Europäischen Straßenfräsunternehmungen (VESF e.V.))
Hallo King_Louie_21, ein interessanter Beitrag, und die Geschichte wird noch weiter gehen.
Denn ich gehe davon aus, das der Ein oder Andere erst jetzt merkt, was mit der SV 363 erreicht werden soll.
Im Forum gab es die verschiedensten Beiträge zu diesem Thema, aber bei den Meisten besteht Einigkeit, das bei Nutzung des Unterabschnittes 1.1.3.1 b) es eine Rolle spielt, ob es eine "Maschine" oder ein "Fahrzeug" ist.
Denn da steht " Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt..."
Und da scheint wohl der Knackpunkt zu sein. Denn in der GGVSEB steht zu Fahrzeug unter §2 Ziffer 6 " von mehr als 25 Kilometer pro Stunde" aber im ADR/EU steht "von mehr als 40 Kilometer pro Stunde"
Dazu gab es im Forum auch schon genügend Beiträge, und damit dürftest Du mit Deinem Zitat:
Antwort auf
Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass hier deutsche Befindlichkeiten auf europäischer Ebene gelöst werden sollen, weil wir national dazu nicht in der Lage sind.
schon richtig liegen.
Da es zu der SV 363 aber nur die allgemeine Übergangsfrist gibt, macht der Hinweis im Verkehrsblatt schon Sinn, denn ich denke mal, dass die Frist zur Kennzeichnung bis zum 30.06.2013 einfach zu kurz war.
Die einzelnen Verbände sollten lieber Ihren Mitgliedern helfen, die Vorschriften umzusetzen und nicht laufend Änderungen einbringen. Wäre besser gewesen. sie hätten es im Vorfeld gemacht.
Ich denke dabei z.b. an die Beiträge "Traktor = Gefahrgut"!!
ich kann nur auf den Beitrag von Herrn Norbert Müller auf dem Schweizer Gefahrguttag (13.09.2013) in Luzern "ADR 2013: Umsetzung der Neuerungen" unter http://www.vag-schweiz.ch/index.cfm?tem=1&spr=0&hpn=2&sbn=9 verweisen, wo auf Seite 2 bis 24 das Anwenden der SV 363 umfassend erläutert wird.
allen Lesern und Mitgliedern hier im Forum wünsche ich ein gutes neues Jahr! Auch 2014 haben wir wieder das Vergnügen, dass wir uns mit der SV 363 beschäftigen dürfen. Am 30.06.2014 läuft das Moratorium aus, bis zu dem Verstöße gegen die SV 363 bei selbstfahrenden Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen geduldet und nicht sanktioniert werden.
Auf der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Herbst 2013 wurde der VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen) aufgefordert, der Frühjahrstagung 2014 einen offiziellen Antrag zur Änderung des Unterabschnitts 1.1.3.3 b) vorzulegen. Dies ist mit dem Dokument OTIF/RID/RC/2014/8 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2014/8) vom 20.12.2013 erfolgt. Sollten die Vertragsstaaten den Antrag annehmen, dann könnte diese Änderung noch für das ADR 2015 berücksichtigt werden. Damit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen auch im zweiten Halbjahr 2014 legal ohne Kennzeichnung befördert werden können, müsste dann entweder das aktuelle Moratorium verlängert werden oder kurzfristig eine multilaterale Vereinbarung aufgelegt werden.
Der Antrag des VESF e.V. bezieht sich auch auf Land- und Forstmaschinen. Um beispielsweise eine Verwechslung mit Traktoren auszuschließen, wird auf den Begriff der «mobilen, nicht straßengebundenen Maschinen» im Sinne der Definition des Art. 2 der Richtlinie 97/68/EG für «mobile Maschinen und Geräte» verwiesen. Hoffentlich genügt das, um Klarheit zu schaffen.
Auch in der Binnenschifffahrt treten größere Probleme in der Anwendung der SV 363 auf, insbesondere für Schwimmkräne und Schwimmbagger mit fest eingebauten Kränen bzw. Baggereinrichtungen und Kabinenschiffe mit Generatorsätzen für die Bordstromversorgung während des Stillliegens. Österreich hat deshalb am 17.12.2013 einen dringenden Änderungsantrag (CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/24/INF.14) gestellt.
auf der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im März 2014 wurde beschlossen, Kraftstoff für bestimmte mobile Geräte und Maschinen von den Gefahrgutvorschriften freizustellen. Damit soll eine Abgrenzung zur SV 363 erreicht werden. Der Unterabschnitt 1.1.3.3 (Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen) soll ab RID/ADR/ADN 2015 um den Buchstaben c) ergänzt werden. Die angenomme Formulierung steht bislang nur in englischer und französischer Sprache zur Verfügung. Auf Deutsch wird das wohl in etwa lauten:
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: [...] c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten im Sinne der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG, wenn er für den Antrieb und Betrieb ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, befördert werden. Gegebenenfalls müssen diese Maschinen und Geräte aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
Der von den Vertragstaaten angenommene Text ist eng an den Antrag I des VESF e.V. angelehnt und der VESF e.V. kann dies als Erfolg verbuchen. Die mobilen, nicht straßengebundenen Bau-, Land- und Forstmaschinen, für deren Freistellung sich der VESF e.V. eingesetzt hat, dürften unter die Definition des Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG fallen; landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) sind jedoch davon ausgenommen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob und wie eine nicht erfolgte Kennzeichnung im 2. Halbjahr 2014 geahndet wird, denn die Duldung gilt ja nur bis bis zum 30.06.2014 (Verkehrsblatt 13/2013, S. 710, lfd. Nr. 129) und die Neuregelung tritt erst am 01.01.2015 in Kraft.
Durch den Verweis auf die Richtlinie 97/68/EG kann die Prüfung, ob die neue Freistellung zutrifft, aus meiner Sicht eigentlich relativ einfach vorgenommen werden. Alle Motoren solcher mobilen Geräte/Maschinen müssen eine Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie aufweisen. In der Typgenehmigung ist angegeben, welche Art von Maschine/Gerät durch diesen Motor angetrieben werden soll. Die Motoren müssen zusätzlich mit der Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss auch nach dem Einbau des Motors für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind und auf einem zusätzlichen abnehmbaren Schild aus einem dauerhaften Werkstoff wiederholt werden. Zu prüfen wäre somit, ob die Typgenehmigung vorliegt und ob sich der Kraftstoff in befestigten Kraftstoffbehältern befindet, die mit dem Motor verbunden sind. Dass der Kraftstofftank den gesetzlichen Vorgaben entspricht, setze ich mal voraus, denn der Kraftstoffbehälter unterliegt als Teil einer solchen Maschine darüber hinaus ja auch der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In Deutschland ist die Richtlinie 97/68/EG durch die 28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) in nationales Recht überführt worden.
Das vergangenen Freitag von der UNECE veröffentlichte Dokument mit den von der Gemeinsamen Tagung im März 2014 angenommenen Änderungen führt lediglich die vorgesehene Ergänzung des Unterabschnitts 1.1.3.3 um den Buchstaben c) auf. Ich hoffe nur, dass die Vertragsstaaten nicht übersehen haben, auch den ersten Satz der SV 363 im ADR 2015 anzupassen, denn dieser Satz verweist bislang lediglich auf die Freistellungen in Unterabschnitt 1.1.3.3 a) und b). Ansonsten könnte es zu Konflikten zwischen Unterabschnitt 1.1.3.3 c) und SV 363 kommen.
[...] ist auf Seite 59 - 61 die Anwendung der SV 363 nach ADR 2015 mit Bildern durch Herrn Holzhäuser sehr gut erläutert.
Hallo zusammen,
Leser vorangehender Postings dieses Threads kennen bis auf den Bagger die anderen fünf Baumaschinen-Photos auf Seite 60 des von Gerald erwähnten Vortrags bereits aus dem Antrag des VESF e.V. vom 20.12.2013 an die Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN im März 2014 (OTIF/RID/RC/2014/8). Der VESF e.V. hat die Photos zusätzlich beschriftet, so dass sich auch ein Außenstehender etwas unter den abgebildeten Baumaschinen vorstellen kann. Selbstverständlich kann es nicht schaden, wenn die Photos des VESF e.V. auch in Präsentationen von Fachreferenten und in der Fachliteratur eine weite Verbreitung finden.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass selbstfahrende, nicht straßengebundene Land- und Forstmaschinen ab ADR 2015 ebenfalls unter die neu beschlossene Freistellung fallen können, wenn sie als Ladung befördert werden.
Diese Vorgehensweise ist bis zum 30. Juni 2014 befristet.
Im Verkehrsblatt 11/2014 vom 14. Juni wurde auf Seite 460 bekannt gegeben, das bei der Beförderung von selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen als Ladung die Behörden diesen Verstoß auch künftig nicht ahnden.
Diese Reglung ist bis zum 31.12.2014 befristet, da ja im ADR 2015 es Änderungen bei der SV 363 gibt, welche dies dann regeln.
mit der SV 363 werden wir vermutlich auch nach der Klarstellung im ADR 2015 noch unseren Spaß haben. Dem UN-Expertenunterausschuss in Genf wurde wurde jetzt von Belgien ein Vorschlag vorgelegt, der SV 363 drei verschiedene UN-Nummern zuzuordnen und zwar für die Klassen 3, 2.1 und 9. Der Anwendungsbereich der SV 363 soll auch auf die Klassen 2.1 und 9 ausgeweitet werden. Der Antrag soll im Dezember 2014 diskutiert werden.
Als normaler Rechtsunterworfener kann ich die Diskussionen in Genf bald nur noch als völlig von der Realität abgehoben ansehen. Noch steht nicht fest, wieviel davon dann tatsächlich im IMDG-Code oder im RID/ADR/ADN ankommt. Bleibt zu hoffen, dass die Interessenverbände aus dem Transportgewerbe und der Industrie hier Schlimmeres verhindern. Auf den kleinen VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen), der sich zuletzt sehr stark in dieser Sache engagiert hat, kommt noch einiges an Arbeit zu.