Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#16249
30.01.2013 12:59
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Gerald
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Hallo Gandalf, Nach meinem Verständnis wird ja Fahrzeug in 1.2.1 ADR selbst nicht definiert, sondern nur bestimmte Typen von Fahrzeug näher beschrieben. Aber in der GGVSEB §2 Ziffer 6 steht: " ...sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren; " und in der RSEB Ziffer 2.3 steht: " Unter den Begriff Fahrzeug in Nummer 6 fallen auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen."
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 30.01.2013 13:01.
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gerald]
#16250
30.01.2013 15:32
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Gandalf
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Hallo Gerald, ja GGVSEB gibts ja auch noch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />, danke für den Hinweis, aber damit teile ich deine Auffassung noch nicht, denn in § 2 heißt es am Anfang: "Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet ..." Also bspw. für die Pflichten in § 19 oder die in Anlage 2 genannten Abweichungen zum ADR. Aber darüber hinaus? Gruß Gandalf
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Gandalf]
#16251
30.01.2013 16:31
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Winklhofer
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Servus Gandalf,
vielleicht überzeugen folgende Begründungen: a) 1.1.3.1 b) ADR ist nur anwendbar, wenn die Maschine oder das Gerät im ADR nicht näher genannt ist. b)UN 3166 ist im ADR genannt. Damit wäre ein benzingetriebener Aufsitzrasenmäher erfasst. c) In Analogie zur Bemerkung in 2.2.9.1.7 ADR gibt es nur die Möglichkeit den genannten Aufsitzrasenmäher UN 3166 zuzuordnen.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Winklhofer]
#16252
31.01.2013 07:52
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Gandalf
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Hallo Alfred Winkelhofer, kurz und knapp alles Wichtige gesagt - Respekt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich vorher weder UN 3166 noch 2.2.9.1.7 ADR gelesen hatte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Aber darauf wollte ich hinaus, es handelt sich bei einem Aufsitzrasenmäher um ein "Fahrzeug" und ob nun 1.1.3.1 b ADR oder UN 3166 angewendet wird ist, vom Ausgangspunkt der Diskussion her betrachtet, von untergeordneter Relevanz. Der Gärtner braucht sich jedenfalls nicht mit SV 363 und Kennzeichnung befassen oder ein Bußgeld befürchten. @forenseeker: Also wird auch zukünftig weiter Rasen gemäht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Winklhofer]
#16253
31.01.2013 09:04
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Dieter2010
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Hallo Gefahrgutexperten,
ich habe zu dieser Thematik zwei Fragen.
1. Wo kann ich nachsehen (Fundstelle) welche Maschinen und Geräte im ADR genannt sind?
2. Wir haben eine "Mobile Heizversorgung", in Form von einem Anhänger, in der sich ein Heizöltank mit einem Nennvolumen von 1650 Litern befindet. Dieser Heizöltank ist einwandig und wird von uns nur leer, ungereinigt transportiert. Vermute ich richtig, dass diese Mobile Heizversorgung unter 1.1.3.1 b) ADR fällt oder ist diese nach Sondervorschrift 363 zu behandeln?
Viele Grüße
Dieter
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Dieter2010]
#16254
01.02.2013 08:23
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King_Louie_21
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Hallo Dieter, 1. Wo kann ich nachsehen (Fundstelle) welche Maschinen und Geräte im ADR genannt sind? Da würde ich einen Blick ins Verzeichnis der gefährlichen Güter werfen (Tabelle A, Kapitel 3.2 ADR). Es sind dort diverse Maschinen und Geräte aufgeführt (z.B. UN 3358 KÄLTEMASCHINEN oder UN 0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF). Allerdings unterliegt UN 3363 (Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten) mit Verweis auf Unterabschnitt 1.1.3.1 b) nicht den Vorschriften des ADR. Hier ist jedoch der letzte Satz in Abschnitt 3.1.1 ADR zu beachten, der für den gesamten Teil 3 des ADR gilt: «Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.» Deshalb hat die Sondervorschrift 363 aus meiner Sicht Vorrang vor der Freistellung im Unterabschnitt 1.1.3.1 b) im Teil 1 ADR (Allgemeine Vorschriften). Aber wie weiter oben schon erwähnt, ist die Abgrenzung durchaus diskussionswürdig und es gibt einen entsprechenden Antrag und Tagesordungspunkt auf der nächsten Gemeinsamen Tagung ADR/RID/ADN im März 2013 zu diesem Thema. 2. Wir haben eine "Mobile Heizversorgung", in Form von einem Anhänger, in der sich ein Heizöltank mit einem Nennvolumen von 1650 Litern befindet. Dieser Heizöltank ist einwandig und wird von uns nur leer, ungereinigt transportiert. Vermute ich richtig, dass diese Mobile Heizversorgung unter 1.1.3.1 b) ADR fällt oder ist diese nach Sondervorschrift 363 zu behandeln? Im ersten Satz der SV 363 sind Heizvorrichtungen explizit als Beispiel genannt. Wenn Ihr flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 in Eurer mobilen Heizversorgung befördert, fällt die Heizvorrichtung unter den Buchstaben e) der SV 363 (> 1500 L) und ist an allen vier Seiten mit Placards der Klasse 3 zu kennzeichnen. Im Beförderungspapier ist «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» einzutragen. «Fisch und Baum» ist nicht erforderlich, da nicht in Absatz 5.3.1.1.1 genannt. Für das Beförderungspapier gilt Abschnitt 5.4.1 ADR und somit sind auch die Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel im Abs. 5.4.1.1.6 ADR zu beachten. Die besonderen Bauvorschriften in SV 363 Buchstabe a) müssen nicht berücksichtigt werden, da hier die Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.27 ADR anwendbar ist. Ich hoffe, nichts überlesen zu haben. Schöne Grüße.
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: King_Louie_21]
#16255
01.02.2013 10:47
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Dieter2010
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Hallo King_Louie_21,
vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
Viele Grüße
Dieter
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: Dieter2010]
#16256
01.02.2013 12:09
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forenseeker
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Guten Tag,
die Sondervorschriften gelten doch für die UN-Nummern denen diese jeweils in Spalte 6 zugeordnet sind (3.3.1). Wenn dann ein Widerspruch zwischen der SV und der allgeinen Vorschrift besteht, hat die SV Vorrang. Ich nehme also erst eine Klassifizierung vor und schaue dann welche SV evtl. zu beachten ist und nicht umgekehrt. Somit würde ich auch hier sagen: - UN 3363, da keine andere passende UN-Nummer vorhanden ist. - Freistellung vom ADR. In der Tabelle wird ja zudem auf 1.1.3.1 b) hingewiesen. Somit kann es sich meines Erachtens auch nicht um einen Widerspruch zwischen einer SV und der allg. Vorschrift handeln. Bei umgekehrter Argumentation müssten dann ja sogar Privatpersonen, die z.B. einen Rasenmäher transportieren, die SV 363 beachten, da diese im Widerspruch zur allg. Freistellung für Privatpersonen stünde.
Ich lasse den Rasen ab jetzt von Schafen mähen und aus der Wolle werden warme Sachen gestrickt, dann braucht es auch keine mobilen Heizgeräte... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße Forenseeker
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: forenseeker]
#16257
01.02.2013 18:52
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King_Louie_21
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Hallo Forenseeker, der Vertragsstaaten-Konferenz im März 2013 kann und möchte ich nicht vorgreifen. Schauen wir mal, ob da was Vernünftiges rauskommt. Dennoch ist das ein interessantes Thema, zu dem ich mich gerne hier in den Foren weiter austauschen würde. Ich nehme also erst eine Klassifizierung vor und schaue dann welche SV evtl. zu beachten ist und nicht umgekehrt. Somit würde ich auch hier sagen: - UN 3363, da keine andere passende UN-Nummer vorhanden ist. Das macht Sinn, erst die Klassifizierung, dann die Sondervorschriften. In diesem Fall scheint das Ergebnis stark vom Regelwerk abzuhängen, das zur Klassifizierung verwendet wird. Die Stoffaufzählung zu Beginn des Abs. 2.2.9.1.14 ADR ( andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen) erscheint mir abschließend. Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten sind in dieser Stoffaufzählung nicht genannt. Wenn das ADR herangezogen wird, kann die Klassifizierung deshalb aus meiner Sicht nicht zu UN 3363 führen. Die Bemerkung am Ende des Abs. 2.2.9.1.14 ADR verweist allerdings auf die UN-Modellvorschriften. Wenn nach Abschnitt 2.9.2 der UN-Modellvorschriften klassifiziert wird, dann ist UN 3363 als Ergebnis möglich. Für Maschinen/Geräte der UN 3363 gilt SV 301 (Abschnitt 3.3.1 der UN-Modellvorschriften). Über den letzten Satz in SV 301 kommt man wiederum bei SV 363 raus und der Kreis schließt sich. Im IMDG-Code ist es auch so. Damit stellt sich die Frage, wie nach ADR klassifiziert werden soll. Hier würde ich in Ermangelung einer Gattungseintragung für Maschinen/Geräte folgende Variante nutzen: Leichtes Heizöl soll befördert werden. Nachdem es sich um eine Flüssigkeit handelt, befindet sich dieser Stoff zwangsläufig in irgendeiner Umschließung (Gerät, Maschine, Fahrzeug, Gegenstand, Tank, Verpackung). Im ersten Schritt nehme ich die Klassifizierung vor und dann beschäftige ich mich mit den Sondervorschriften und der Umschließung. Wenn ich die Klassifizierungsgrundsätze in 2.1.2.1 und 2.1.2.2 ADR anwende, dann ist leichtes Heizöl ein Gefahrgut der Klasse 3, Klassifizierungscode F1, VG III und ich lande schließlich bei UN 1202 mit der SV 363, wo dann die Heizvorrichtung als näher bezeichnetes Gerät aufgeführt ist. Gem. 3.1.1. ADR hat die SV 363 Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. Bis einschließlich ADR 2011 landete der Absender des Heizöls auch bei UN 1202, wenn er nach ADR klassifiziert hat. Allerdings gab es die SV 363 noch nicht. Somit konnte der Absender des Heizöls die allgemeine Vorschrift für nicht näher bezeichnete Geräte/Maschinen im Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR anwenden und war von den Gefahrgutvorschriften freigestellt, wenn er sein Heizöl im Tank einer Heizvorrichtung transportiert hat. Ob meine Argumentationslinie schlüssig ist, lasse ich mal offen. Ab und an finde ich aber doch Gefallen an solchen Grundsatzdiskussionen, um die hinter den Vorschriften stehende Logik zu verstehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Wenn's nicht stimmt, lasse ich mich gerne überzeugen. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.02.2013 16:56.
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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363
[Re: King_Louie_21]
#16258
04.02.2013 08:17
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Gandalf
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Hallo King_Louie_21, also zu 3.1.1: hier bezieht sich die Aussage auf die allgemeinen Vorschriften jeden einzelnen Teils (Satz 1) und nicht generell auf alle. In Tabelle 3 gibt es ja mehrere Spalten mit SV (s. auch Erläuterungen zu den einzelnen Spalten in 3.2.1). Hinsichtlich der zu befördenden Geräte/Maschinen ist doch der (Haupt)Zweck der Beförderung ausschlaggebend. Ich nutze doch keinen Kompressor oder ein Heizmobil um Diesel/Heizöl zu befördern. Ich befördere hier üblicherweise doch ein Gerät/Maschine an einen bestimmten Ort um sie dort ihrem Verwendungszweck entsprechend einzusetzen. Diese enthält in ihrem Inneren (zufällig) gefährliche Güter, weswegen ich bestimmte Vorkehrungen treffen muss (verschlossen etc.). Aber bei der Klassifizierung lande ich nicht bei UN 1202 sondern bei UN 3363 (bzw. Geräten/Maschinen). Gruß Gandalf
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