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Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel #15748 16.10.2012 12:22
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15749 16.10.2012 13:58
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Gerald Offline
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Hallo Christin1975,

Antwort auf
weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat.


UN 1993 ist Beförderungskategorie 3 und damit sind 1000 kg frei, und eine Beförderung kann nach Unterabschnitt 1.1.3.6 erfolgen, muss aber nicht.

Der Fahrzeugführer hat die orange Tafel aufgeklappt, und in der RSEB steht unter Ziffer 5-4 "Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit."

Antwort auf
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?


Die Punkteberechnung sollte ich schon mitführen, wenn ich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 fahre, denn woher soll der Fahrzeugführer oder die Polizei wissen, das ich unter 1000 Punkten bin. Dann aber unter Beachtung 1.1.3.6.2 z.B. 2kg Feuerlöscher u.ä.

Wenn ich im kennzeichnungspflichtigem Bereich fahre, also orange Tafel offen, dann ADR Kapitel 8.1 beachten, wie ADR Schulungsnachweis, Feuerlöscher u.ä.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15750 16.10.2012 15:29
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo Christin1975,
ich meine das Bußgeld ist zu Unrecht verhängt worden,
denn wie Gerald schon ausgeführt hat, DÜRFEN gefährliche Güter unter den Erleichterungen nach 1.1.3.6 befördert werden, müssen aber nicht.

Wenn diese Regelung allerdings angewendet wird, dann MÜSSEN im Beförderungspapier die Mengen pro Beförderungskategorie angegeben werden.

ADR 5.4.1.1 allg. Angaben Beförderungspapier:
Bem. 1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.

Ob der Fahrer sich für oder gegen die Anwendung der Regelung nach 1.1.3.6 entscheidet,wenn die höchstzulässigen Mengen noch nicht überschritten sind, ist seine Entscheidung; entscheidet er sich dagegen, unterliegt der Transport vollständig dem ADR.

Grüsse

Zuletzt bearbeitet von Wilhelm Kassing; 17.10.2012 09:23.
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15751 17.10.2012 07:32
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

aus meiner Sicht hatten die Beamten wohl einen schlechten Tag oder sind nicht ausreichend geschult worden.

Gem. Abschnitt 8.1.3 ADR muss jede Beförderungseinheit mit einer orangefarbenen Kennzeichnung gem. Kapitel 5.3 ADR versehen sein. Werden die Mengengrenzen der beförderten Gefahrgüter nicht überschritten, können die Erleichterungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden. Dazu gehört u.a.das Nichtsichtbarmachen der o. Tafeln. Wenn der Fahrzeugführer sie trotzdem sichtbar macht, ist das nicht schlimm. Hierzu gibt es in der RSEB zu Abschnitt 5.3.2 ADR / 5-10.2 einen Auslegungshinweis. Der da lautet:
"Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten werden."

Die Entscheidung über Nichtanwendung o. Anwendung des Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR obliegt nicht dem Fahrzeugführer, sondern richtet sich nach der beförderten Menge an Gefahrgut.

Gruß

Udo

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Udo Freitag] #15752 17.10.2012 08:04
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

Vielen Dank euch allen für eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Wilhelm Kassing] #15753 17.10.2012 09:16
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Dieter2 Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich habe hier mal eine allgemeine Frage zu 1.1.3.6.

Ich leite aus dem ADR nicht ab, dass die errechnete Punktezahl im Beförderungspapier aufgeführt werden muss. Dieser Passus wurde ja auch aus Kap. 5.4 gestrichen.

Die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie ist anzugeben. Diese Menge betrachte ich als Gewichtsangabe, da in der Erläuterung zu Tabelle 1.1.3.6.3 steht, dass unter "höchstzulässige Gesamtmenge" je nach Produkt die Brutto-, Netto- oder Explosivstoffmasse in kg oder Liter zu verstehen ist.

Ich erwarte eigentlich von einem Kontrolleur, dass er die Regelung 1.1.3.6 einschl. Dokumentationserfordernis kennt oder zumindest in einem mitgeführten ADR nachlesen kann.

Wir führen die errechnete Punktezahl nicht im Beförderungspapier auf. Wie handhabt ihr das und welche guten oder schlechten Erfahrungen habt ihr damit gemacht?

Gruß
Dieter

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15754 17.10.2012 09:18
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Claudi Offline
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Die Frage ist doch:

welche Vorschriften hat der Fahrer denn erfüllt? Die nach 1.1.3.6 ADR nicht, da er die Gesamtmenge je Beförderungskategorie nicht angegeben hatte.

Natürlich darf er auch unter 1000 das komplette ADR anwenden, also "kennzeichnungspflichtig" fahren, obwohl die Pflicht noch nicht besteht.

Dann muss er aber auch die Vorschriften hinsichtlich Ausrüstung, ADR-Schein, Schriftl. Weisungen, Tunnelcode im Bef.papier etc. vollumfänglich erfüllen. Wenn das der Fall war, wurde das Bußgeld zu unrecht verhängt.

Wenn er aber nur die Tafeln auf hatte und sonst "nix" (außer dem 2kg-Feuerlöscher) dabei hatte, liegt ein Verstoß vor.

Entweder nutze ich 1.1.3.6 ADR mit allen damit verbundenen Konsequenzen oder ich verzichte darauf und halte das ADR komplett ein.

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Dieter2] #15755 17.10.2012 09:22
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Claudi Offline
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@Dieter2:

Korrekt, grenzüberschreitend reicht strenggenommen der Punktewert nicht aus, es muss die Gesamtmenge je Beförderungskategorie angegeben werden.
Das setzt aber mE voraus, dass im Beförderungspapier irgendwo ein Hinweis auf die Beförderungskategorie(n) und die entsprechende(n) Gesamtmenge(n) auftaucht.

Das reicht aus (auch wenn es das Fahrerleben nicht leichter macht, weil der entsprechend mehr wissen und etwas rechnen muss).

Die RSEB erlaubt innerdeutsch (denn nur da gilt die RSEB) auch ersatzweise die Angabe des Punktewertes.

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15756 17.10.2012 10:20
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Wolfgang Offline
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Hallo Christin1975, hallo Gefahrgutkollegen/innen,

In meiner Beurteilung gehe ich davon aus, dass das Bußgeld in D verhängt wurde und nicht in den Niederlanden ( wg. Rohstofflieferant aus NL ).
Es liegt ein Verstoß vor, da die Mengenangaben für das Gefahrgut tatsächlich gefehlt haben und die Mengengrenzen von 1.1.3.6.3 unterschritten waren. Denn auch wenn das ADR bei dieser Beförderung vollinhaltlich eigehalten worden ist, würden ja die Mengen bzw. Angaben im Beförderungspapier fehlen. Also Verstoß so oder so . Man müsste noch nachschauen, ob dieser Verstoß ( bei Anwendung von 1.1.3.6 bußgeldbewährt ist.
In mehreren Beiträgen wird sinngemäß darauf hingewiesen, dass bei Aufklappen der Warntafeln in D das ADR vollinhaltlich zu beachten ist. Das sehe ich nicht so. Denn die RSEB bezieht sich in 5-10.2 auf 5.3.2 ADR. In 5-10.2 RSEB wird 1.1.3.6.3 ADR nur als Mengengrenze für die Anwendung genannt.In 5-10.2 der RSEB steht nicht, dass das ADR bei Inanspruchnahme dieser Regelung bzw. Erleichterung voll anzuwenden ist.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Wolfgang] #15757 17.10.2012 12:10
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Claudi Offline
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Wir fischen wohl alle im trüben, da wir nicht genau wissen, was gefehlt hat oder was der Fahrer hatte bzw. was in den Papieren stand oder was nicht.

Wenn er unter 1.1.3.6 fährt, darf er zwar die Tafeln aufklappen (muss er aber nicht), muss aber zusätzl. Angabe im Bef.papier machen (Gewicht reicht nicht, es muss noch eine Zuordnung zu der/den Beförderungskategorie/n geben).

Wenn er war kleine Mengen dabei hat, aber warum auch immer nicht unter 1.1.3.6 sondern vollumfänglich fahren möchte, muss er alles dabei haben (Ausrüstung), Tafeln auf, korrektes Beförderungspapier (natürlich auch mit Gewichtsangabe aber eben ohne Punkte oder Hinweis auf Beförderungskategorie).

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15758 13.11.2012 15:15
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Dusan Blach Offline
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Hallo,

einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Grundsätzlich stellt die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6.3 ja eine Erleichterung dar, die von der Pflicht Öffnung der Warntafel und der Erfüllung bestimmter ADR-Vorschriften absieht. Die Aussage der Beamten er hätte die Tafel nicht öffnen dürfen weil er unterhalb der 1000 Punkte fährt ist schlichtweg falsch, denn auch in allen Schulungsunterlagen zur Fahrerschulung wird dargestellt, dass es zulässig ist die Warntafel aufzuklappen wenn auch nur ein einziges Versandstück sich auf der Ladefläche befindet, das mit einem Gefahrzettel gekennzeichnet ist, der Kunde jedoch die Punkte nicht liefert, der Fahrer diese aus welchem Grunde nicht errechnen kann oder will, oder weil er bereits vorher Gefahrgut bei Kunden übernommen hatte, die ihm keine Punkte ermittelt hatten. Allerdings sind mit der Kennzeichnung des Fahrzeuges auch alle anderen Pflichten aus dem ADR vollumfänglich zu erfüllen, also die entsprechende Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.4 und 8.1.5 sowie nach den schrifltichen Weisungen. Hier sagt Unterabschnitt 5.4.1.1.1 f)Bem. 1, dass bei Anwendung des Unterabschnitts 1.13.6.3 für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier anzugeben ist. Und meiner Meinung nach liegt genau hier ein möglicher Tatbestand der zur Ahndung herangezogen werden kann, denn dort steht: für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

Die Angabe im Beförderungspapier lautet aber nicht 360 Liter sondern 360 kg, wenn ich mir die Ursprungsaussage vor Augen führe.

Der Fahrer bezog sich jedoch nicht auf die Freistellungsmöglichkeiten des Unetrabschnitts 1.1.3.6.3 weil er trotz Unterschreitung der 1000 Punkte seine Warntafel geöffnet hatte, weshalb diese Spezifikation der Angabe nicht mehr erfolgen musste. Die Beförderungspapiere scheinen ja nicht beanstandet worden zu sein, insofern waren die erforderlichen Angaben nach Unterabschnit 5.4.1.1.1 wohl vorhanden, denn sonst hätte vermutlich auch der Absender hiermit zu kämpfen, wobei dieser sich ebensowenig auf die Freistellungen des Unterabschnitts 1.1.3.6.3 beziehen muss.

In jedem Fall sehe ich das Verhängen des Bußgeldes aufgrund der geöffneten Warntafel bei Unterschreitung der Freigrenzen als nicht korrekt an.

Andere Tatbestände wegen nicht mitgeführter Ausrüstung oder fehlerhafter Beförderungs- und/oder Begleitdokumente hätten weit höhere Bußgeldsätze nach dem Bußgeldkatalog ergeben.

Zuletzt bearbeitet von Dusan Blach; 14.11.2012 15:12.

Lernen, ohne zu denken, ist eitel; denken, ohne zu lernen, gefährlich. (Konfuzius)
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Dusan Blach] #15759 14.11.2012 12:32
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Udo Freitag Offline
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Hallo Dusan,

ich bin nicht ganz Deiner Auffassung. Die O. Tafeln dürfen geöffnet werden (nicht schädlich, eher Sicherheitsgewinn z.B. bei einem Unfall für die Polizei), auch wenn die 1000 Pkt. nicht überschritten wurden. Anders sieht es bei der Ausrüstung aus. Auch wenn die o.Tafeln geöffnet wurden, obwohl die 1000 Pkt. Grenze nicht überschritten wurde, bedeudet dies nicht zwangsläufig, dass das komplette ADR Anwendung findet. Sprich Ausrüstungspflicht. Dies halte ich für völligen Blödsinn. Erst wenn mehr als 1000 Pkt. an Gefahrgut geladen wurden, dann wäre die Beförderungseinheit kennzeichnungs- und ausrüstungspflichtig und das komplette ADR kommt zum Tragen. Vorher nicht. Natürlich darf man sein Fahrzeug vollständig ausrüsten. Dennoch sehe ich im Regelwerk keine zwingende Pflicht zur Ausrüstung von nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten mit sichtbar gemachten o. Tafeln.

Gruß

Udo

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Udo Freitag] #15760 14.11.2012 15:05
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Dusan Blach Offline
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Auch wenn die Auslegung der Vorschriften manchmal kuriose Stilblüten treibt und vielfach Logik vermissen lässt halte ich diese Auslegung für etwas gewagt.
Ich gebe Dir Recht soweit die Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6.3 unterschritten wurden und ich die Freistellungen in Anspruch nehmen kann wofür ich aber in der Beweispflicht liege. Mit der Unterschreitung der Freigrenzen kann ich Befreiungen der aufgelisteten Unterabschnitte in Anspruch nehmen, darunter Unterabschnitte 5.4.3 und 8.1.4.2 bis 8.1.5

Nehme ich die Freistellung nicht in Anspruch und ich kennzeichne mein Fahrzeug mit orangefarbener Warntafel so kann ich in der Folge doch nicht Befreiungen von den entsprechenden Unterabschnitten und damit von der Ausrüstungspflicht in Anspruch nehmen. Das wäre in der Tat unlogisch.

LG Dusan

Zuletzt bearbeitet von Dusan Blach; 14.11.2012 15:07.
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15761 14.11.2012 19:08
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Magnum Offline
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Hallo Leute,

ich bin der Auffassung von Udo: Wenn ich weniger als 1001 Punte auf der Ladefläche habe, darf ich die Tafel geschlossen lassen. Dies hat die bereits erwähnten Vorteile zur Folge. Sollte ich jedoch die Tafel aufmachen, bin ich deshalb noch nicht "KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG", sonder kennzeichne mein Fahrzeug mit der "Orangen Warntafel", weil ich Gefahrgut geladen habe. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Öffnung der O. Warntafel heißt nicht, daß ich das komplette ADR beachten muss (ADR-Schein, FL, PSA usw.)Es ändert nichts an der Tatsache, daß ich immer noch keinen kennzeichnungspflichtigen Transport habe. Es besteht hier also durchaus die Möglichkeit, die orange Warntafel zu öffnen, die Befreiungsmöglichkeiten des 1.1.3.6 jedoch trotzdem zu nutzen.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Magnum] #15762 14.11.2012 22:40
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Tommy Danger Offline
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Hallo Christin1979

wo war denn die Kontrolle?

TD

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15763 13.02.2013 15:25
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DJSMP Offline
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Antwort auf
Hallo,

einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Nochmal zum Ausgangspunkt zurück: Der Fahrer bzw. der Verlader haben nach meiner Meinung alles richtig gemacht. Nach meiner Auffassung muss sogar aufgeklappt werden, wenn keine Menge pro Beförderungskategorie bzw. Gefahrpunkte im Beförderungspapier angegeben sind.

Die Aussage, dass ich bis 1000 Punkte nicht aufklappen darf, ist wie bereits von den Kollegen beschrieben, kompletter Blödsinn. 1.1.3.6 ist eine Möglichkeit, die ich anwenden kann, aber nicht muss.

Voraussetzung für die Anwendung sind für mich die genannten zusätzlichen Eintragungen im Beförderungspapier. Andernfalls kann der Fahrer nach meiner Auffassung gar nicht entscheiden, ob er 1.1.3.6 anwenden darf. Nur über die Verpackungsgruppe zu gehen kann gerade bei giftigen Stoffen voll in die Hose gehen!

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 13.02.2013 15:26.
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