Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
#15748
16.10.2012 12:22
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Christin1975
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Hallo,
einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht. Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt. Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Christin
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Christin1975]
#15749
16.10.2012 13:58
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Gerald
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Hallo Christin1975, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. UN 1993 ist Beförderungskategorie 3 und damit sind 1000 kg frei, und eine Beförderung kann nach Unterabschnitt 1.1.3.6 erfolgen, muss aber nicht. Der Fahrzeugführer hat die orange Tafel aufgeklappt, und in der RSEB steht unter Ziffer 5-4 "Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit." Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen? Die Punkteberechnung sollte ich schon mitführen, wenn ich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 fahre, denn woher soll der Fahrzeugführer oder die Polizei wissen, das ich unter 1000 Punkten bin. Dann aber unter Beachtung 1.1.3.6.2 z.B. 2kg Feuerlöscher u.ä. Wenn ich im kennzeichnungspflichtigem Bereich fahre, also orange Tafel offen, dann ADR Kapitel 8.1 beachten, wie ADR Schulungsnachweis, Feuerlöscher u.ä.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Christin1975]
#15750
16.10.2012 15:29
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Wilhelm Kassing
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Hallo Christin1975, ich meine das Bußgeld ist zu Unrecht verhängt worden, denn wie Gerald schon ausgeführt hat, DÜRFEN gefährliche Güter unter den Erleichterungen nach 1.1.3.6 befördert werden, müssen aber nicht.
Wenn diese Regelung allerdings angewendet wird, dann MÜSSEN im Beförderungspapier die Mengen pro Beförderungskategorie angegeben werden.
ADR 5.4.1.1 allg. Angaben Beförderungspapier: Bem. 1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.
Ob der Fahrer sich für oder gegen die Anwendung der Regelung nach 1.1.3.6 entscheidet,wenn die höchstzulässigen Mengen noch nicht überschritten sind, ist seine Entscheidung; entscheidet er sich dagegen, unterliegt der Transport vollständig dem ADR.
Grüsse
Zuletzt bearbeitet von Wilhelm Kassing; 17.10.2012 09:23.
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Christin1975]
#15751
17.10.2012 07:32
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Udo Freitag
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Hallo,
aus meiner Sicht hatten die Beamten wohl einen schlechten Tag oder sind nicht ausreichend geschult worden.
Gem. Abschnitt 8.1.3 ADR muss jede Beförderungseinheit mit einer orangefarbenen Kennzeichnung gem. Kapitel 5.3 ADR versehen sein. Werden die Mengengrenzen der beförderten Gefahrgüter nicht überschritten, können die Erleichterungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden. Dazu gehört u.a.das Nichtsichtbarmachen der o. Tafeln. Wenn der Fahrzeugführer sie trotzdem sichtbar macht, ist das nicht schlimm. Hierzu gibt es in der RSEB zu Abschnitt 5.3.2 ADR / 5-10.2 einen Auslegungshinweis. Der da lautet: "Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten werden."
Die Entscheidung über Nichtanwendung o. Anwendung des Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR obliegt nicht dem Fahrzeugführer, sondern richtet sich nach der beförderten Menge an Gefahrgut.
Gruß
Udo
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Udo Freitag]
#15752
17.10.2012 08:04
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Christin1975
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Hallo,
Vielen Dank euch allen für eure Hilfe.
Viele Grüße
Christin
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Wilhelm Kassing]
#15753
17.10.2012 09:16
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Dieter2
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ich habe hier mal eine allgemeine Frage zu 1.1.3.6.
Ich leite aus dem ADR nicht ab, dass die errechnete Punktezahl im Beförderungspapier aufgeführt werden muss. Dieser Passus wurde ja auch aus Kap. 5.4 gestrichen.
Die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie ist anzugeben. Diese Menge betrachte ich als Gewichtsangabe, da in der Erläuterung zu Tabelle 1.1.3.6.3 steht, dass unter "höchstzulässige Gesamtmenge" je nach Produkt die Brutto-, Netto- oder Explosivstoffmasse in kg oder Liter zu verstehen ist.
Ich erwarte eigentlich von einem Kontrolleur, dass er die Regelung 1.1.3.6 einschl. Dokumentationserfordernis kennt oder zumindest in einem mitgeführten ADR nachlesen kann.
Wir führen die errechnete Punktezahl nicht im Beförderungspapier auf. Wie handhabt ihr das und welche guten oder schlechten Erfahrungen habt ihr damit gemacht?
Gruß Dieter
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Christin1975]
#15754
17.10.2012 09:18
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Claudi
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Die Frage ist doch:
welche Vorschriften hat der Fahrer denn erfüllt? Die nach 1.1.3.6 ADR nicht, da er die Gesamtmenge je Beförderungskategorie nicht angegeben hatte.
Natürlich darf er auch unter 1000 das komplette ADR anwenden, also "kennzeichnungspflichtig" fahren, obwohl die Pflicht noch nicht besteht.
Dann muss er aber auch die Vorschriften hinsichtlich Ausrüstung, ADR-Schein, Schriftl. Weisungen, Tunnelcode im Bef.papier etc. vollumfänglich erfüllen. Wenn das der Fall war, wurde das Bußgeld zu unrecht verhängt.
Wenn er aber nur die Tafeln auf hatte und sonst "nix" (außer dem 2kg-Feuerlöscher) dabei hatte, liegt ein Verstoß vor.
Entweder nutze ich 1.1.3.6 ADR mit allen damit verbundenen Konsequenzen oder ich verzichte darauf und halte das ADR komplett ein.
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Dieter2]
#15755
17.10.2012 09:22
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Claudi
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@Dieter2:
Korrekt, grenzüberschreitend reicht strenggenommen der Punktewert nicht aus, es muss die Gesamtmenge je Beförderungskategorie angegeben werden. Das setzt aber mE voraus, dass im Beförderungspapier irgendwo ein Hinweis auf die Beförderungskategorie(n) und die entsprechende(n) Gesamtmenge(n) auftaucht.
Das reicht aus (auch wenn es das Fahrerleben nicht leichter macht, weil der entsprechend mehr wissen und etwas rechnen muss).
Die RSEB erlaubt innerdeutsch (denn nur da gilt die RSEB) auch ersatzweise die Angabe des Punktewertes.
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Christin1975]
#15756
17.10.2012 10:20
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Wolfgang
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Hallo Christin1975, hallo Gefahrgutkollegen/innen,
In meiner Beurteilung gehe ich davon aus, dass das Bußgeld in D verhängt wurde und nicht in den Niederlanden ( wg. Rohstofflieferant aus NL ). Es liegt ein Verstoß vor, da die Mengenangaben für das Gefahrgut tatsächlich gefehlt haben und die Mengengrenzen von 1.1.3.6.3 unterschritten waren. Denn auch wenn das ADR bei dieser Beförderung vollinhaltlich eigehalten worden ist, würden ja die Mengen bzw. Angaben im Beförderungspapier fehlen. Also Verstoß so oder so . Man müsste noch nachschauen, ob dieser Verstoß ( bei Anwendung von 1.1.3.6 bußgeldbewährt ist. In mehreren Beiträgen wird sinngemäß darauf hingewiesen, dass bei Aufklappen der Warntafeln in D das ADR vollinhaltlich zu beachten ist. Das sehe ich nicht so. Denn die RSEB bezieht sich in 5-10.2 auf 5.3.2 ADR. In 5-10.2 RSEB wird 1.1.3.6.3 ADR nur als Mengengrenze für die Anwendung genannt.In 5-10.2 der RSEB steht nicht, dass das ADR bei Inanspruchnahme dieser Regelung bzw. Erleichterung voll anzuwenden ist.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel
[Re: Wolfgang]
#15757
17.10.2012 12:10
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Claudi
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Wir fischen wohl alle im trüben, da wir nicht genau wissen, was gefehlt hat oder was der Fahrer hatte bzw. was in den Papieren stand oder was nicht.
Wenn er unter 1.1.3.6 fährt, darf er zwar die Tafeln aufklappen (muss er aber nicht), muss aber zusätzl. Angabe im Bef.papier machen (Gewicht reicht nicht, es muss noch eine Zuordnung zu der/den Beförderungskategorie/n geben).
Wenn er war kleine Mengen dabei hat, aber warum auch immer nicht unter 1.1.3.6 sondern vollumfänglich fahren möchte, muss er alles dabei haben (Ausrüstung), Tafeln auf, korrektes Beförderungspapier (natürlich auch mit Gewichtsangabe aber eben ohne Punkte oder Hinweis auf Beförderungskategorie).
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