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Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15758 13.11.2012 15:15
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Dusan Blach Offline
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Hallo,

einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Grundsätzlich stellt die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6.3 ja eine Erleichterung dar, die von der Pflicht Öffnung der Warntafel und der Erfüllung bestimmter ADR-Vorschriften absieht. Die Aussage der Beamten er hätte die Tafel nicht öffnen dürfen weil er unterhalb der 1000 Punkte fährt ist schlichtweg falsch, denn auch in allen Schulungsunterlagen zur Fahrerschulung wird dargestellt, dass es zulässig ist die Warntafel aufzuklappen wenn auch nur ein einziges Versandstück sich auf der Ladefläche befindet, das mit einem Gefahrzettel gekennzeichnet ist, der Kunde jedoch die Punkte nicht liefert, der Fahrer diese aus welchem Grunde nicht errechnen kann oder will, oder weil er bereits vorher Gefahrgut bei Kunden übernommen hatte, die ihm keine Punkte ermittelt hatten. Allerdings sind mit der Kennzeichnung des Fahrzeuges auch alle anderen Pflichten aus dem ADR vollumfänglich zu erfüllen, also die entsprechende Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.4 und 8.1.5 sowie nach den schrifltichen Weisungen. Hier sagt Unterabschnitt 5.4.1.1.1 f)Bem. 1, dass bei Anwendung des Unterabschnitts 1.13.6.3 für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier anzugeben ist. Und meiner Meinung nach liegt genau hier ein möglicher Tatbestand der zur Ahndung herangezogen werden kann, denn dort steht: für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

Die Angabe im Beförderungspapier lautet aber nicht 360 Liter sondern 360 kg, wenn ich mir die Ursprungsaussage vor Augen führe.

Der Fahrer bezog sich jedoch nicht auf die Freistellungsmöglichkeiten des Unetrabschnitts 1.1.3.6.3 weil er trotz Unterschreitung der 1000 Punkte seine Warntafel geöffnet hatte, weshalb diese Spezifikation der Angabe nicht mehr erfolgen musste. Die Beförderungspapiere scheinen ja nicht beanstandet worden zu sein, insofern waren die erforderlichen Angaben nach Unterabschnit 5.4.1.1.1 wohl vorhanden, denn sonst hätte vermutlich auch der Absender hiermit zu kämpfen, wobei dieser sich ebensowenig auf die Freistellungen des Unterabschnitts 1.1.3.6.3 beziehen muss.

In jedem Fall sehe ich das Verhängen des Bußgeldes aufgrund der geöffneten Warntafel bei Unterschreitung der Freigrenzen als nicht korrekt an.

Andere Tatbestände wegen nicht mitgeführter Ausrüstung oder fehlerhafter Beförderungs- und/oder Begleitdokumente hätten weit höhere Bußgeldsätze nach dem Bußgeldkatalog ergeben.

Zuletzt bearbeitet von Dusan Blach; 14.11.2012 15:12.

Lernen, ohne zu denken, ist eitel; denken, ohne zu lernen, gefährlich. (Konfuzius)
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Dusan Blach] #15759 14.11.2012 12:32
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Udo Freitag Offline
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Hallo Dusan,

ich bin nicht ganz Deiner Auffassung. Die O. Tafeln dürfen geöffnet werden (nicht schädlich, eher Sicherheitsgewinn z.B. bei einem Unfall für die Polizei), auch wenn die 1000 Pkt. nicht überschritten wurden. Anders sieht es bei der Ausrüstung aus. Auch wenn die o.Tafeln geöffnet wurden, obwohl die 1000 Pkt. Grenze nicht überschritten wurde, bedeudet dies nicht zwangsläufig, dass das komplette ADR Anwendung findet. Sprich Ausrüstungspflicht. Dies halte ich für völligen Blödsinn. Erst wenn mehr als 1000 Pkt. an Gefahrgut geladen wurden, dann wäre die Beförderungseinheit kennzeichnungs- und ausrüstungspflichtig und das komplette ADR kommt zum Tragen. Vorher nicht. Natürlich darf man sein Fahrzeug vollständig ausrüsten. Dennoch sehe ich im Regelwerk keine zwingende Pflicht zur Ausrüstung von nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten mit sichtbar gemachten o. Tafeln.

Gruß

Udo

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Udo Freitag] #15760 14.11.2012 15:05
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Dusan Blach Offline
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Auch wenn die Auslegung der Vorschriften manchmal kuriose Stilblüten treibt und vielfach Logik vermissen lässt halte ich diese Auslegung für etwas gewagt.
Ich gebe Dir Recht soweit die Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6.3 unterschritten wurden und ich die Freistellungen in Anspruch nehmen kann wofür ich aber in der Beweispflicht liege. Mit der Unterschreitung der Freigrenzen kann ich Befreiungen der aufgelisteten Unterabschnitte in Anspruch nehmen, darunter Unterabschnitte 5.4.3 und 8.1.4.2 bis 8.1.5

Nehme ich die Freistellung nicht in Anspruch und ich kennzeichne mein Fahrzeug mit orangefarbener Warntafel so kann ich in der Folge doch nicht Befreiungen von den entsprechenden Unterabschnitten und damit von der Ausrüstungspflicht in Anspruch nehmen. Das wäre in der Tat unlogisch.

LG Dusan

Zuletzt bearbeitet von Dusan Blach; 14.11.2012 15:07.
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15761 14.11.2012 19:08
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Magnum Offline
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Hallo Leute,

ich bin der Auffassung von Udo: Wenn ich weniger als 1001 Punte auf der Ladefläche habe, darf ich die Tafel geschlossen lassen. Dies hat die bereits erwähnten Vorteile zur Folge. Sollte ich jedoch die Tafel aufmachen, bin ich deshalb noch nicht "KENNZEICHNUNGSPFLICHTIG", sonder kennzeichne mein Fahrzeug mit der "Orangen Warntafel", weil ich Gefahrgut geladen habe. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Öffnung der O. Warntafel heißt nicht, daß ich das komplette ADR beachten muss (ADR-Schein, FL, PSA usw.)Es ändert nichts an der Tatsache, daß ich immer noch keinen kennzeichnungspflichtigen Transport habe. Es besteht hier also durchaus die Möglichkeit, die orange Warntafel zu öffnen, die Befreiungsmöglichkeiten des 1.1.3.6 jedoch trotzdem zu nutzen.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Magnum] #15762 14.11.2012 22:40
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Tommy Danger Offline
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Hallo Christin1979

wo war denn die Kontrolle?

TD

Re: Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel [Re: Christin1975] #15763 13.02.2013 15:25
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DJSMP Offline
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Hallo,

einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Nochmal zum Ausgangspunkt zurück: Der Fahrer bzw. der Verlader haben nach meiner Meinung alles richtig gemacht. Nach meiner Auffassung muss sogar aufgeklappt werden, wenn keine Menge pro Beförderungskategorie bzw. Gefahrpunkte im Beförderungspapier angegeben sind.

Die Aussage, dass ich bis 1000 Punkte nicht aufklappen darf, ist wie bereits von den Kollegen beschrieben, kompletter Blödsinn. 1.1.3.6 ist eine Möglichkeit, die ich anwenden kann, aber nicht muss.

Voraussetzung für die Anwendung sind für mich die genannten zusätzlichen Eintragungen im Beförderungspapier. Andernfalls kann der Fahrer nach meiner Auffassung gar nicht entscheiden, ob er 1.1.3.6 anwenden darf. Nur über die Verpackungsgruppe zu gehen kann gerade bei giftigen Stoffen voll in die Hose gehen!

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 13.02.2013 15:26.
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