Das stimmt so nicht. Richtig ist, dass man gegen den Versender keine OwiG-Verfahren bezüglich Verstöße der IATA-DGR einleiten kann, weil der Gefahrgutcode der Airlines eben kein geltendes Recht in Deutschland darstellt.
Aber die ICAO-TI ist ratifiziert und stellt geltendes Recht dar. Und bei Verstößen gegen die ICAO-TI kann das LBA sehr wohl ein OwiG-Verfahren einleiten (siehe auch Bemerkung in 1.3.1.2 IATA-DGR). Das betrifft beispielsweise nicht deklariertes Gefahrgut, fehlende Schulung der Mitarbeiter oder Cargo Aircraft Only Verstöße. Derartige Vorgänge hatte ich als Gb schon auf dem Tisch. Da die Airlines nach 9.6 IATA DGR verpflichtet sind, alle diese Verstöße an das LBA zu melden, ist die wahrscheinlichkeit gar nicht mal so gering, dass das LBA derartige Dinge erfährt.
Für Strafen existiert kein Bußgeldkatalog, wie er für Straße/Eisenbahn in Anlage 7 der RSEB definiert ist. Das LBA hat sich aber nach meinen Informationen einen eigenen Katalog zusammen gebastelt, damit gleichartige Verstöße auch ungefähr gleich sanktioniert sind.