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Ordnungswidrigkeiten #15422 10.08.2012 08:19
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Luftfahrtexperten,

es soll ja vorkommen aber eher selten, dass beim Versand von Gefahrgut in der Luftfahrt Fehler gemacht werden. Zuständig für die Verfolgung einer eventuellen Owi ist ja wohl das LBA. Wer kann mir beantworten wonach bzw. die Höhe der Owi sich richtet? Oder gibt es vielleicht einen Bußgeldkatalog wie in der RSEB? Mit Dank im Voraus.

Gruß

Udo

Re: Ordnungswidrigkeiten [Re: Udo Freitag] #15423 14.08.2012 13:25
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,

jetzt weiß ich, warum mir keiner antwortet. Es gibt seitens des LBA keine rechtlichen Möglichkeiten z.B. ein Owi-Verfahren zum Nachteil eines Versenders von Gefahrgut in der Luftfahrt einzuleiten. Rechtlich kann man nach deutschem Recht nur gegen die Luftverkehrsgesellschaften und Passagiere vorgehen. Kann ich nicht wirklich glauben?!

Gruß

Udo

Re: Ordnungswidrigkeiten [Re: Udo Freitag] #15424 02.10.2012 08:09
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DJSMP Offline
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Das stimmt so nicht. Richtig ist, dass man gegen den Versender keine OwiG-Verfahren bezüglich Verstöße der IATA-DGR einleiten kann, weil der Gefahrgutcode der Airlines eben kein geltendes Recht in Deutschland darstellt.

Aber die ICAO-TI ist ratifiziert und stellt geltendes Recht dar. Und bei Verstößen gegen die ICAO-TI kann das LBA sehr wohl ein OwiG-Verfahren einleiten (siehe auch Bemerkung in 1.3.1.2 IATA-DGR). Das betrifft beispielsweise nicht deklariertes Gefahrgut, fehlende Schulung der Mitarbeiter oder Cargo Aircraft Only Verstöße. Derartige Vorgänge hatte ich als Gb schon auf dem Tisch. Da die Airlines nach 9.6 IATA DGR verpflichtet sind, alle diese Verstöße an das LBA zu melden, ist die wahrscheinlichkeit gar nicht mal so gering, dass das LBA derartige Dinge erfährt.

Für Strafen existiert kein Bußgeldkatalog, wie er für Straße/Eisenbahn in Anlage 7 der RSEB definiert ist. Das LBA hat sich aber nach meinen Informationen einen eigenen Katalog zusammen gebastelt, damit gleichartige Verstöße auch ungefähr gleich sanktioniert sind.


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