in der Tat ist durch die Darstellung in Tabellenform und nur als Klasse bzw. Unterklasse in § 35b die Zahl der von § 35 ff. betroffenen Stoffe signifikant gestiegen. Allerdings muss auch festgestellt werden, dass die Anwendungsgrenzen (bis auf Klasse 1) deutlich angehoben wurden. Bei Klasse 1 ergibt sich aber tatsächlich eine spürbare Verschlechterung. Zum einen waren die Unterklassen 1.2 und 1.5 bisher nicht vom § 35 betroffen, zum anderen erfährt die Unterklasse 1.1 eine Ausweitung um 48 Stoffe (eigene Zählung), was sicherlich auch zu einem Anstieg der betroffenen Unternehmen führen wird. Offensichtlich haben Sprengstoffindustrie und -handel dies noch nicht durchgehend registriert. Als IHK-Organisation haben wir das BMVI zwar in unserer Stellungnahme darauf hingewiesen, es ist allerdings sicherlich hilfreicher, wenn die entsprechende Industrie hier nachdrücklicher argumentiert.
Deine im Anhang befindliche Allgemeinverfügung stammt vom 10.09.2014 und ist damit ein Auslaufmodell. Denn wenn die neue GGVSEB in Kraft gesetzt wird, dann steht die Fahrwegbestimmung nicht mehr im §35 sondern im §35a bis c, auch wird es die Tabellen nach Anlage 1 der GGVSEB nicht mehr geben und die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung ist im §35a Absatz (3) geregelt, auch wird es eine neue Struktur geben.
Der Entwurf muss nur noch in Kraft gesetzt werden, aber das sollte schon Ende 2016 bzw Anfang 2017 erfolgen, denn dann kommt ja auch das neue ADR.
Ihr glaubt doch nicht, dass alle Bundesländer ihre Allgemeinverfügungen 2017 sofort anpassen werden. Da können wir vielleicht 2018/2019 nochmal drüber sprechen.
In Sachsen gab es vor 8 Jahren eine Kreisgebietsreform. Teilweise arbeiten wir hinsichtlich des derzeitigen §35 GGVSEB noch mit Unterlagen (z.B. was das Straßennetz angeht) aus den alten Landkreisen.
Ihr glaubt doch nicht, dass alle Bundesländer ihre Allgemeinverfügungen 2017 sofort anpassen werden.
Ich schon, denn wenn die neue GGVSEB in Kraft gesetzt wird, dann wird es zwar eine Übergangszeit oder für bestimmte Paragrafen, vielleicht aber auch nicht, geben. Das werden wir nach der Inkraftsetzung sehen.
Und dann gibt es zu den derzeitigen Allgemeinverfügungen keine Rechtsgrundlage mehr, und es muss ja in den einzelnen Bundesländern keine Allgemeinverfügung geben.
Für die neuen Allgemeinverfügungen ist dann der neue Bezug der §35a Absatz (3) in der neuen GGVSEB.
Wo wird das Negativnetz geregelt? Nicht in der Allgemeinverfügung? Wird das dann deutschlandweit einheitlich für jede Region publiziert, z.B. auf der Homepage des BMVI wie bei den Tunneln?
Dann scheinen wir in Sachsen noch hinter dem Mond zu arbeiten (was nicht unmöglich ist). Hier hat jeder Landkreis (und die kreisfreien Städte) eine eigene Allgemeinverfügung. Die meisten sind Stand 2009-2011.
An jeder Allgemeinverfügung hängt dann eine Auflistung oder Karte mit dem Netz dran.
Dann scheinen wir in Sachsen noch hinter dem Mond zu arbeiten
Nein nicht ganz, denn in anderen Bundesländern gibt es sowas auch.
Zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen unter http://www.gefahrgut.nrw.de/ dem Abschnitt -Unter Zuständigkeit für die Festlegung und Aktualisierung der Gefahrgutnetze- gibt es eine Festlegung das zum 01.07. eines jeden Jahres, die Änderungen zu melden sind und dann werden die Karten und damit auch die Gefahrgut-Karten CD aktualisiert herausgegeben. Ist doch Recht Fortschrittlich.
Auch in Hessen gibt es sowas, hier ist es z.B. der Landkreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Bergstraße usw.
Du siehst Ihr in Sachsen seit keine Ausnahme, diese verschiedenen Regelungen sind natürlich für den Anwender besonders Übersichtlich, vor allen Dingen wenn der Fahrzeugführen auf der Durchfahrt durch verschiedene Landkreise ist. Da hat der Beförderer ganz schön zu tun, um den Fahrzeugführer die entsprechenden Informationen zu geben.
Du siehst Ihr in Sachsen seit keine Ausnahme, diese verschiedenen Regelungen sind natürlich für den Anwender besonders Übersichtlich, vor allen Dingen wenn der Fahrzeugführen auf der Durchfahrt durch verschiedene Landkreise ist. Da hat der Beförderer ganz schön zu tun, um den Fahrzeugführer die entsprechenden Informationen zu geben.
Ich würde es mal auf die Spitze treiben und sagen: Das kann überhaupt nicht funktionieren, gerade bei ausländischen Beförderern. Nie und nimmer sucht der sich diese Verfügungen alle raus. Das fällt mir ja schon schwer. Und lesen und verstehen kann er sie schon gar nicht. Und die Karten mit dem Negativnetz muss man sogar teilweise erst bei der Behörde des jeweiligen Landkreises anfragen, weil sie nicht an der pdf hängen.
Meine Frage zielte nur darauf ab, dass ihr vergessen könnt, dass das nächstes Jahr alles einheitlich über die GGVSEB präsentiert wird. Es wird, wenn das überhaupt eines Tages gelingt, Jahre oder Jahrzehnte dauern, bis wir bei einem einheitlichen System über die Homepage des BMVI wie bei den Tunneln sind. Man kan zufrieden sein, wenn die Behörden des Landkreises vielleicht 2019 erkannt haben, dass die Allgemeinverfügung so nicht mehr zur dann gültigen GGVSEB passt.