Servus jensjens,
nach Deiner Beschreibung setzt Unternehmen C ein eigenes Fahrzeug ein. Damit muss der Fahrzeugführer des Unternehmens C gemäß § 28 Nr. 6 und 7 GGVSEB die Kennzeichnung und Bezettelung vornehmen. Der Beförderer (Unternehmen C) hat gemäß § 19 (2) Nr. 11 GGVSEB das Fahrzeug mit Großzetteln und Warntafeln auszurüsten.
Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer