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§2 Nr. 3 GbV #15145 19.06.2012 13:45
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

die Gbv findet keine Anwendung auf Unternehmen denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer zugewiesen worden sind.

Kann mir jemand bitte ein Beispiel dafür geben?

Vielleicht runzelt der Ein oder Andere beim Lesen der Frage mit der Stirn oder sie ruft leichtes Schmunzeln hervor. Aber im Kollegenkreis waren alle der Auffassung, dass es diese Konstellation nicht geben würde. Unternehmen welches ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer wahrnimmt. Wer fällt darunter?

Gruß

Udo

Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 19.06.2012 19:25.
Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: Udo Freitag] #15146 19.06.2012 21:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo Freitag,

es gibt sogenannte "Mietfahrer", die nicht das Kriterium "Beförderer" erfüllen. Mietfahrer können beispielsweise von Personaldienstleistern und Zeitarbeitsfirmen gestellt werden. Wenn der Mietfahrer als selbständiger Unternehmer ohne eigenen LKW auftritt, ist allerdings die Grenze zur Scheinselbständigkeit schnell erreicht. Aber das wäre dann eher ein sozialversicherungsrechtliches als ein gefahrgutrechtliches Problem. Solche Mietfahrer oder Personaldienstleister fallen aus meiner Sicht unter den § 2 Nr. 3 GbV.

Zum Mietfahrer gibt es im Internet zahlreiche Artikel, z.B.: http://www.eurotransport.de/news/ersatzf...ern-278330.html

Schöne Grüße.

Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: King_Louie_21] #15147 20.06.2012 10:15
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo King Louie,

danke für die Antwort. Auf den von Dir genannten Personenkreis wäre ich nie gekommen.

Gruß

Udo

Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: Udo Freitag] #15148 21.06.2012 16:25
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Winklhofer Offline
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Servus Herr Freitag,

der § 2 Nr. 3 GbV hat einen anderen Hintergrund. Der liegt in der Definition "Unternehmen" gemäß ADR. Wenn Sie sich die anschauen, werden Sie feststellen, dass jeder Fahrzeugführer (jede natürliche Person) unter diesen Begriff fällt. Damit wären wir auch in 1.8.3 ADR. Es ist logisch, dass der Gesetzgeber das nicht will.

Die Aussagen zu Personaldienstleistern und Zeitarbeitsfirmen kann ich nicht so teilen. Ein solchermaßen gestellter Mitarbeiter wird in den aufnehmenden Betrieb integriert, so dass es hierbei nicht zu einer Selbstständigkeit führen kann. Und über die Scheinselbstständigen will im mich gar nicht auslassen. Dazu gibt es genügend Rechtsprechungen, die von abhängig Beschäftigten sprechen.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: Winklhofer] #15149 22.06.2012 01:32
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King_Louie_21 Offline
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Servus Herr Winklhofer,

1. Unternehmereigenschaft des Fahrzeugführers

Da möchte ich nochmals nachhaken. Die natürliche Person in der Begriffsdefinition für das Unternehmen (Abschnitt 1.2.1 ADR) gab auch schon früher. Allerdings galten die Fahrzeugführer in der alten GbV nicht als Unternehmer, sondern als sonstige verantwortliche Personen, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind. Deshalb andersherum gefragt: Sind die Fahrzeugführer gefahrgutrechtlich zum Unternehmer geworden, weil es in der GbV 2011 die sonstigen verantwortlichen Personen nicht mehr gibt?

Die vorhandene oder nicht vorhandene Unternehmereigenschaft des Fahrzeugführers ist ein wesentlicher Aspekt. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass der Fahrzeugführer zwar eine natürliche Person ist, aber dennoch nicht als Unternehmer gilt, weil ihm weitere relevante Kriterien eines Unternehmers fehlen (z.B. Gewerbetreibender, Tätigkeit als "echter" freier Mitarbeiter oder als Freiberufler). RA Triebel hat dies in einem Artikel in Der Gefahrgutbeauftrage 07/09 am Beispiel des Befüllers dargestellt: http://gebe.storck-verlag.de/gefahrgut-recht/gba0709_recht.pdf

Ein Fahrer kann demnach nur dann Befüllerpflichten übernehmen, wenn er selbstfahrender Fuhrunternehmer (Betriebsinhaber, Geschäftsführer) ist. Der als Arbeitnehmer beschäftigte Fahrer kann dennoch Gefahrgut verladen bzw. entladen oder einen Tank befüllen, wenn dies so zwischen Absender bzw. Empfänger und dem Fuhrunternehmer/Spediteur vereinbart ist. Der Normadressat für die Beteiligtenpflichten ist in diesen Fällen nicht der Fahrer, sondern das Unternehmen, bei dem der Fahrer beschäftigt ist. Der Arbeitgeber (Fuhrunternehmer/Spediteur) muss den Arbeitnehmer (Fahrer) in Bezug auf die Befüllung/Verladung/Entladung gesondert unterweisen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die nicht bereits in § 28 GGVSEB genannt sind.

Gibt es neue Erkenntnisse, wonach der Fahrzeugführer jetzt als Unternehmer im gefahrgutrechtlichen Sinn gilt? Vielleicht haben auch andere Mitglieder hier im Forum dazu eine Meinung.

Der Fahrer ist das schwächste Glied in der Beförderungskette. Er verdient den Schutz und die Fürsorge seines Arbeitgebers insbesondere auch dann, wenn er Tätigkeiten ausführt, die nicht in § 28 GGVSEB genannt sind. Aus meiner Sicht ist für den Fahrer nachteilig, wenn er als Unternehmer und damit als direkter Normadressat für die Pflichten eines Beteiligten anzusehen wäre. Lediglich § 28 GGVSEB richtet sich unmittelbar an den Fahrzeugführer.

Es ist begrüßenswert, dass der Gesetzgeber den Fahrzeugführer in § 2 Nr. 3 GbV eindeutig von den GbV-Unternehmerpflichten freistellt. Darüber hinaus wäre aus meiner Sicht eine Klarstellung in der GGVSEB oder den RSEB wünschenswert, wonach ein abhängig beschäftigter Fahrzeugführer grundsätzlich nicht als Unternehmer gilt bzw. die Pflichten eines anderen Beteiligten nicht an den Fahrzeugführer delegiert werden können.

2. (Schein)selbständigkeit des Mietfahrers

Die beiden von mir genannten Beispiele des "Mietfahrers" sind in puncto (Schein)selbständigkeit getrennt voneinander zu sehen. Anscheinend ist das nicht eindeutig rübergekommen. In der Beurteilung liegen wir nicht auseinander:
- Die Zeitarbeitsfirma kann vollkommen legal einen Fahrzeugführer an einen Beförderer ausleihen.
- Der scheinselbständige Fahrzeugführer ohne eigenen LKW und damit ohne eigenes unternehmerisches Risiko muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.06.2012 21:48.
Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: King_Louie_21] #15150 24.06.2012 17:25
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King_Louie_21 Offline
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Nachtrag und Richtigstellung zu meinem vorhergehenden Beitrag:
Für den Fahrzeugführer gelten die §§ 28 und 29 GGVSEB unmittelbar.

Grundsätzlich interessiert mich weiterhin die Frage, ob der Fahrzeugführer (seit GbV 2011) Unternehmer im Sinne des Gefahrgutrechts ist und ob Pflichten eines oder mehrerer Unternehmen (z.B. Pflichten des Verladers, Befüllers, Entladers, Empfängers) gegebenenfalls direkt an den Fahrzeugführer delegiert werden können.

Schöne Grüße.

Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: King_Louie_21] #15151 24.06.2012 18:44
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
...ob der Fahrzeugführer (seit GbV 2011) Unternehmer im Sinne des Gefahrgutrechts ist...


Das hat nicht mit der Änderung der GbV zum 01.09.2011 zu tun, da dieser Begriff "Unternehmer" schon seit längerem im Abschnitt 1.2.1 des ADR definiert wurde.

Und wenn der Fahrzeugführer andere Aufgaben, wie z.B. Pflichten des Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller oder Entlader übernimmt, muss er nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein. Da seine Ausbildung als Fahrzeugführer im Kapitel 8.2 geregelt ist.

Hierzu wird es im ADR 2013 eine Klarstellung geben, denn die originäre Aufgabe eines Fahrzeugführer ist das Lenken eines Fahrzeuges, und nicht z. B. die Pflichten des Entladers. Das heißt nicht, dass er diese Pflicht übernehmen kann, aber dann muss er nach Kapitel 1.3 Unterwiesen sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: Gerald] #15152 26.06.2012 07:16
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

genau, der Fahrzeugführer ist (lediglich) entsprechend Kapitel 8.2 ADR für die Pflichten nach §§ 28 und 29 GGVSEB ausgebildet. Gut, wenn eine Klarstellung kommt, dass der Arbeitgeber für zusätzliche Unterweisung sorgen muss, wenn der Fahrer (Arbeitnehmer gem. Kapitel 1.3 ADR) auch noch andere Tätigkeiten ausüben soll. Und der Unternehmer müsste dann meiner Meinung nach seinen Betrieb auch so organisieren, dass er "beauftragte Personen" für die nicht fahrzeugführertypischen Tätigkeiten seiner Mitarbeiter hat, außer er will selbst verantwortlich sein.

In der bislang auf der UNECE-Seite eingestellten konsolidierten Version des Entwurfs für das ADR 2013 konnte ich in den Kapiteln 1.3, 1.4 und 8.2 dazu noch nichts finden oder habe ich es vielleicht überlesen? Falls jemand Angaben zur Fundstelle machen kann, wäre ich für Hinweise dankbar.

Schöne Grüße.

Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: King_Louie_21] #15153 26.06.2012 15:46
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,
in Unterabschnitt 1.3.2.2 steht jetzt schon, " Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, ... "

Das Kapitel 1.3 ist immer im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 (siehe Abschnitt 1.3.1 erster Satz) zu sehen. Und die Verantwortlichen sind im diesem Kapitel benannt, und wenn man dann in Kapitel 1.2 bzw. GGVSEB § 2 in die Begriffsbestimmung der einzelnen Verantwortlichen sieht, dann wird man merken, das es zu dem Begriff "Fahrzeugführer" keinen Eintrag gibt, sondern nur Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

Die Pflichten des Fahrzeugführers sind im §§4,28,29 und 35 GGVSEB festgelegt.
Und die Pflichten der anderen Verantwortlichen z.B. Verlader im §21 GGVSEB. Und somit dürfte klar sein, das wenn der Fahrzeugführer andere Aufgaben übernimmt, er dazu zu unterweisen ist nach Kapitel 1.3.
Und genau dazu wird unter Bemerkung im ADR 2013 Kapitel 1.3 eine Klarstellung stehen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: §2 Nr. 3 GbV [Re: Gerald] #15154 28.06.2012 12:32
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
es ist denke ich unbestritten, dass Fahrzeugführer auch Unternehmer sein können und und und. Doch kehren wir mal zur Ausgangsfrage zurück. Die GbV gilt gem. § 2 Nr. 3 nicht für Unternehmen denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer zugewiesen worden sind. Nach meinem Verständnis und auch im Zusammenhang mit den schon zitierten Definitionen ist das in diesem Fall kein Automatismus, sondern eine konkrete Handlung. Hier muss jemanden etwas auschließlich zugewiesen werden, also z.B. über vertragliche Vereinbarungen der Spedition mit bspw. einem Sub-Unternehmer: "Deine Pflichten sind nur die des Fahrzeugführers, alles andere Beförderer etc. machen wir!" In diesem Fall braucht der Sub nämlich dann die GbV nicht beachten und keinen GbV bestellen. Sonst müsste das Ein-Mann Unternehmen ja nicht nur die Fahrerschulung, sondern auch die GbV-Prüfung absolvieren.
Gruß Gandalf

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