ich habe ein dringendes Anliegen und brauche Eure Hilfe und Euren Rat. Es geht um die Sammlung von leeren 30 l Kanistern in einer Absetzdeckelmulde. Das Problem hier, wie immer sind noch kleine Restbestände von den Stoffen in den Kanistern. Der eine Stoff läuft als UN 3265 Klasse 8, VG III - der andere als UN 1219 Klasse 3 VG II.
Wie schon gesagt, mein Lösungsvorschlag ist, die leeren Abfallkanister in einer Deckelmulde 10 cbm zu sammeln. Jedoch hab ich das ADR gerade vor mir, und seh vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr.
Meine Fragen:
1. Kann ich hier 1.1.3.6. anwenden (geht das bei loser Schüttung, normalerweise ja nur bei Versandstücken)
2. Welche Kennzeichnung muss die Mulde haben (Gefahrzettel)
3. Wie muss ich generell bei solchen leeren Abfallkanistern vorgehen, wenn ich diese entsorgen will?
Ich wäre Euch wirklich sehr dankbar, wenn ihr mir aus meinem Schlamassel helfen könntet.
1. Kann ich hier 1.1.3.6. anwenden (geht das bei loser Schüttung, normalerweise ja nur bei Versandstücken)
Sieh mal in die RSEB unter Ziffer 1-14.1, da steht " Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind." Und weiter unter Ziffer 1-14.2 "Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt." Und eine Deckelmulde dürfte ja ein BK 1 Container sein.
Antwort auf
2. Welche Kennzeichnung muss die Mulde haben (Gefahrzettel)
Keine, da bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6, siehe Absatz 1.1.3.6.2 zweite Strichaufzählung "Kapitel 5.3" nicht einzuhalten ist.
Ins Beförderungspapier müssen dann schon die richtigen Angaben nach Kapitel 5.4. Und die Frage der Ladungssicherung ist natürlich zu beachten, also Container abdecken.
Du kannst natürlich auch eine Bergeverpackung einsetzen, ist als Datei beigefügt.
Hallo, vielen dank für die schnelle antwort. Hat mir sehr geholfen. Will die leerkanister aber in einer 10 cbm deckelmulde sammeln - also bk 2. Wenn ich mich dann im 1.1.3.6 befinde, braucht die mulde dann eine baumusterzulassung (bam-zulassung)? Oder kann ich die kanister in eine "normale" absetzmulde füllen. Vielen dank schonmal. Mfg iceman
solltest du mit loser Schüttung meinen, bedeckte oder gedeckte Mulde und ungereinigte leere Versandstücke, die Reste von Gefahrgut enthalten, einfach "rein" in die Mulde, dann bin ich der Meinung passen die von Gerald zitierten Passagen nicht. Nach meiner Auffasssung von der Beförderung in "loser Schüttung", musst du u.a. auch die Vorschriften des Kapitels 7.3 beachten. Diese Art der Beförderung ist kennzeichnungspflichtig und hat u.a. zur Folge, dass die Mulde mit Großzetteln versehen werden muss. Die Mulde muss nicht zugelassen sein, also kein BK1 o. BK2. Erleichterung nach 1.1.3.6 ADR können nicht genutzt werden.
tja, vor dem Problem stand ich gestern auch. Deswegen bin ich ja so verwirrt, wäre sehr dankbar wenn ich den "richtigen" Vorschlag hier finde <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />.
Nach meiner Auffasssung von der Beförderung in "loser Schüttung", musst du u.a. auch die Vorschriften des Kapitels 7.3 beachten.
In Absatz 1.1.3.6.2 steht nicht, dass ich bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 das Kapitel 7.3 -Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung- beachten muss.
Und die RSEB Ziffer 1-14.1 gestattet nun mal bei leeren Verpackungen, Beförderungskategorie 4 nach 1.1.3.6.3, die Beförderung in Containern.
Eine Begriffsbestimmung zu "leere Verpackung" gibt es im ADR zwar nicht, aber in der TRbF 20 Nr. 2.5 (2) i.V. mit Nr. 2.4 (17) ist eine Verpackung leer, wenn sie maximal 0,5% des Rauminhalts gefüllt ist.
eine andere Frage. Wenn ich diese Kanister (30l), in einen ASP 800 einfülle - greift dann 1.1.3.6? Dann handelt es sich ja meiner Meinung auch nicht mehr um lose Schüttung, sondern um einen Transport als Versandstück.
die Begriffsbestimmung was eine ungereinigte leere Gefahrgutverpackung ist oder nicht, steht nicht zur Diskussion. Gehen wir mal davon aus, dass die Behältnisse bestimmungsgemäß mit den entsprechneden technischen Mittel entleert wurden und der Rest an Gefahrgut mehr als 5% beträgt.
(7.3 muss nicht in 1.1.3.6.2 ADR stehen, da nicht zutreffend)
Befördere ich diese Behältnisse in einer bedeckten o. gedeckten Mulde in "loser Schüttung", dann brauche ich keine Gedanken verschwenden an Freistellungen gem. 1.1.3.6 ADR. Beförderungen in "Lose Schüttung", auch von den besagten Behältnissen, bedeutet nach meiner Auffassung volles ADR-Gedeck und somit auch 7.3 ADR.
ich sehe es auch so, dass die ungereinigten leeren Verpackungen entweder in loser Schüttung gemäß 7.3 befördert werden können, unter Beachtung aller Vorschriften, oder aber gemäß 1.1.3.6., dann aber nicht in loser Schüttung, sondern "ordentlich gestaut". In 1-14.4 RSEB heißt es "(...)Unterabschnitt 1.1.3.6 gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung, sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. (...)".
Ich werde die Kanister in 800 l ASP einfüllen. Die Kennzeichnung des IBC erfolgt wie in vollem Zustand. Genauso die bezettelung mit der UN-Nummer. Kann mir einer den Eintrag im Befördererpapier sagen?
ich denke der Eintrag wäre so richtig. Siehe Absatz 5.4.1.1.6.2.1 ADR. Wobei ich mir Frage, die Verpackungen sollen doch ornungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden? Wenn das der Fall sein sollte, müsste doch noch der Ausdruck Abfall auftauchen. An welcher Stelle muss dann Abfall stehen oder kann ich bei ungereinigten leeren Behältnissen darauf verzichten?
natürlich kann man diesen Eintrag im Beförderungspapier wählen aber dann hätte man eigentlich zu viel gemacht, was ja natürlich nicht schädlich ist. Trotzdem stellt sich mir die Frage, wo und muss uberhaupt, steht das Wort "Abfall" in dem anderen Fall?
Befördere ich diese Behältnisse in einer bedeckten o. gedeckten Mulde in "loser Schüttung", dann brauche ich keine Gedanken verschwenden an Freistellungen gem. 1.1.3.6 ADR. Beförderungen in "Lose Schüttung", auch von den besagten Behältnissen, bedeutet nach meiner Auffassung volles ADR-Gedeck und somit auch 7.3 ADR.
In Unterabschnitt 7.3.1.1 steht "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist." und damit ist eine Beförderung leerer Verpackung in loser Schüttung möglich, und damit kann ich dann auch Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen.
In Unterabschnitt 7.3.1.1 steht "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist." und damit ist eine Beförderung leerer Verpackung in loser Schüttung möglich, und damit kann ich dann auch Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen.
Hallo Gerald,
bei Beförderung in loser Schüttung kann man 1.1.3.6 nicht anwenden, da 1.1.3.6 sich auf die Beförderung von Versandstücken bezieht. Nach der Begriffsbestimmung in 1.2 gilt der Begriff "Beförderung in loser Schüttung" nicht für die Beförderung von Versandstücken. Damit ist die Anwendung von 1.1.3.6 ausgeschlossen.
Anwendung 1.1.3.6 für ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung ist nicht möglich:
RSEB 1-14.4 (S) Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 1-13 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B. - keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, - die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.
Lose Schüttung wäre möglich wenn es nicht als UN 3265 sondern als UN 3244 feste Stoffe klassifiziert wird: UN 3244 Abfall Feste Stoffe mit ätzendem flüssigen Stoff n.a.g. (Phenolsulfonsäure, Schwefelsäure), 8, II, (E)
Allerdings ist in der Ursprungsfrage von einem IBC die Rede. Meines Erachtens ist lt. Begriffsbestimmung lose Schüttung nur für Container und Fahrzeuge.
Meine Frage wäre. Ist somit lose Schüttung im IBC oder anderen Verpackungen nicht erlaubt wenn es keine Anweisung für lose Schüttung gibt oder spricht man dann nicht von loser Schüttung?
lt. Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 funktioniert Beförderung in loser Schüttung nur für unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände in Fahrzeugen oder Containern, jedoch nicht für Versandstücke. Insofern bin ich der Ansicht, dass IBC oder eine andere Verpackung als UMVERPACKUNG für die entleerten 30 l Kanister angesehen werden können, vorausgesetzt, die Kanister sind sämtlich ordnungsgemäß verschlossen.
Vielleicht nochmal ganz von vorne: Iceman1986 hat entleerte Kunstoffkanister mit Restinhalten von zwei verschieden Stoffen (UN 3265 Klasse 8 VG III - UN 1219 Klasse 3 VG II). Die Diskussion geht zunächst Richtung "Deckelmulde", später wird auch der Transport in ASP 800 (IBC) erwogen.
Sind die entleerten Kunststoffkanister wirklich alle wieder ordnungsgemäß verschlossen? Bei entleerten Kanistern wird in der Praxis in vielen Betrieben der Deckel nicht mehr auf die entleerte Verpackung geschraubt. Je nach angesteuerter Entsorgungsanlage gibt es auch die Forderung, "Schüttgut-Verpackungen" nur in geöffnetem Zustand anzuliefern. Verpackungen ohne ordnungsgemäßen Verschluss entsprechen nicht mehr der Baumusterprüfung und erfüllen deshalb nicht mehr die Anforderungen an eine "Verpackung" im Sinne des ADR. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle Verpackungen 100% verschlossen sind, handelt es sich aus meiner Sicht um ein Gefahrgut mit neuer Qualität, also um einen Feststoff mit schädlichen Anhaftungen/Verunreinigungen. Da würde ich auch ganz neu klassifizieren, ggf. unter Berücksichtigung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10: 3 II + 8 III = 3 II. Ein geeignete Klassifizierung für die gefährlichen Anhaftungen/Reste an den Innenwänden der Leerkanister wäre also "brennbarer flüssiger Stoff mit ätzender Nebengefahr". Die Verpackungen sind jedoch Feststoffe, also wäre aus meiner Sicht z.B. UN 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. geeignet. Lose Schüttung ist für UN 2925 nicht möglich, also bleibt nur IBC gem. Verpackungsanweisung IBC06 (z.B. ASP 800) oder eine andere Verpackung gem. Verpackungsanweisung P002. Und die beiden Schadstoffe dürfen bei Zusammenpacken natürlich auch nicht gefährlich miteinander reagieren.
Werden die Kanister je nach Verunreinung getrennt gehalten, können zwei andere UN-Nummern zutreffen, für die dann ggf. auch der Transport als Schüttgut in Deckelmulden möglich wäre, z.B. UN 3175 für die Kanister mit brennbaren, flüssigen Verunreinigungen oder UN 3244 für Kanister mit ätzenden, flüssigen Verunreinigungen. Wer sich "traut", kann auch auf Basis von Absatz 2.1.3.5.5 für das Verpackungsgemisch eine dieser beiden Schüttgut UN-Nummern verwenden. Aber da sollte man sich dann schon entsprechend sicher sein.
Die Einstufung in Beförderungskategorie 4 gemäß 1000-Punkte-Regel ist für Leerverpackungen ohne ordnungsgemäßen Verschluss nicht mehr möglich, weil die Verpackung dann ja auch nicht mehr der Baumusterprüfung entspricht.
Soweit so gut, aber unabhängig von der angegebenen Problematik bleibt bei mir eine Frage. Wenn wir beim IBC oder anderen Verpackungen nicht von lose Schüttung reden, was ich auch so sehe, müssen Versandstücke in zusammengesetzter Verpackung ordentlich gestapelt sein oder dürfen sie dann auch lose verteilt liegen, ich meine dabei nicht nur Kanister sondern auch Gefahrgüter ohne Öffnung z.B. Klebepatronen?
vielleicht helfen die Definitionen in Unterabschnitt 1.2.1 weiter:
- Ein Versandstück ist das versandfertig verpackte Produkt und besteht aus Verpackung und Inhalt.
- Eine zusammengesetzte Verpackung ist eine Sonderform und besteht aus einer Innenverpackung, die das Gefahrgut beinhaltet sowie einer zusätzlichen Außenverpackung, die dafür sorgen soll, dass das Versandstück stabil und sicher ist. Nur die Außenverpackung muss baumustergeprüft sein (außer bei begrenzten Mengen / LQ), die Innenverpackung muss "lediglich" dicht und beständig sein.
Aus meiner Sicht haben wir es hier nicht mit zusammengesetzen Verpackungen im Sinne des ADR zu tun. Das Gefahrgut besteht aus verunreinigtem Kunststoffabfall mit schädlichen Anhaftungen, der "zufällig" die Form eines Kanisters hat. Die ADR-Verpackungstauglichkeit des verunreinigten Kanisters ist nicht mehr garantiert.
Wenn die Klebepatronen auch Abfall sind, dann wird vermutlich nicht davon ausgegangen werden können, dass sie noch intakt und dicht sind und sie werden weitgehend aufgebraucht/entleert sein. Das wäre dann ebenfalls ein Verpackungsabfall (Patronenhülse) mit schädlichen Anhaftungen. Ich würde mal prüfen, ob für solche Klebepatronen-Verpackungsabfälle UN 3175 zutrifft [FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C ENTHALTEN, N.A.G.]. Wenn die Klebepatronen nicht angebrochen wurden und nicht mehr verwendet werden sollen, weil sie z.B. überlagert sind, dann gilt normalerweise die Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt und die daraus resultierenden Verpackungsmöglichkeiten. Aber solche Klebepatronen werden ja wahrscheinlich noch originalverpackt sein und der Hersteller sollte dann bereits die Verpackungsvorschriften beachtet haben.
Sowohl leere Kanister mit gefährlichen Anhaftungen sowie Klebepatronenverpackungsabfälle würde ich ohne weiteres im "losen Wurf" in IBC's oder auch in Deckelmulden einfüllen, vorausgesetzt die relevante UN-Nummer und Verpackungsgruppe lässt die Versandformen IBC oder Schüttgut zu.
Hallo King, danke für deine Ausführung, mir ging es um die Möglichkeit des Transportes im "losen Wurf". IBC's sind bei UN 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme VG III nicht möglich aber meines Erachtens ASP mit der Zulassung als Kiste aus Stahl 4AXoder Y. Es handelt sich um überlagertes Material im einwandfreien Zustand, nur die Verpackung aus Pappe nicht. Wir entsorgen wie angeliefert in neuen Verpackungen als LQ im IBC als Umverpackung. Wir würden aber lieber die Patronen in bauartgeprüften, gekennzeichneten Kisten aus Stahl abfahren, müsste aber dann davon ausgehen das sie im losen Wurf gefüllt werden.
ich seh schon. Eine schöne Diskussion ist entstanden. Noch ne andere Frage zu der Kennzeichnung "Umverpackung". Müssen die IBC, in denen ich dann die Kanister mit den ätzenden und brennenden Flüssigkeiten habe, mit der Kennzeichnung "Umverpackung" versehen sein. Ich bin der Meinung "ja".
King Louie 21 hat den Sachverhalt bzw. die Möglichkeiten zum Verpacken klar fundiert und nachvollziehbar ( ADR ) dargelegt. Der IBC ist die Verpackung und der Inhalt das Gefahrgut. Und alles zusammen das Versandstück. Eine Umverpackung ist der IBC in diesem Fall nicht. Man muss nur beachten, dass für UN-Nummer und Verpackungsgruppe der richtige ( nicht jeder ist zugelassen ) IBC verwendet wird.
das "Lob" vom Profi Wolfgang freut den Einsteiger schon. Jetzt haben wir zwei Themen und jetzt verstehe ich auch, warum wir über zusammengesetze Verpackungen diskutieren
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@Michael59:
Für die überlagerten, flüssigen Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme der Klasse 3 (UN 3269, Klasse 3, VG III) werden in P302 zusammengesetzte Verpackungen gefordert. In P302 heißt es außerdem: "Die Komponenten dürfen in dieselbe Aussenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander." Weiter dazu in Unterabschnitt 4.1.1.5: "Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden." Mit "losem Wurf" in einer Außenverpackung schaut es da aus meiner Sicht schlecht aus.
Vor dem Neuverpacken würde ich noch empfehlen, mit dem Entsorger vorab abzustimmen, ob Kisten aus Stahl als Außenverpackung für die Entsorgungsanlage passen. Wenn die Abfälle vom Entsorger nicht aus den Stahlkisten entleert werden sollen, wird die Entsorgungsanlage womöglich Kisten aus Pappe oder Kunststoff bevorzugen.
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@Iceman 1986:
Meiner Meinung nach gelten die leeren Kanister nicht mehr als Verpackung im Sinne des ADR, wenn sie nicht mehr der Baumusterzulassung entsprechen (z.B. Beschädigung oder fehlende Verschlusskappe/Deckel). Ein nicht mehr der Baumusterzulassung entsprechender Plastik-Kanister ist "banaler" Kunststoffabfall mit schädl. Verunreinigung. Solche Kanister würde ich gefahrgutrechtlich genauso handhaben wie z.B. aufgeschnittene oder halbierte Kanister, die auch ihre Verpackungseignung verloren haben. Das Versandstück besteht dann aus kontaminierten Kunststoffabfällen ("ehemaligen" Kanistern), verpackt in einem IBC. Der IBC ist die Verpackung; eine zusätzliche Umverpackung gibt es für IBC normalerweise nicht.
ja das mit den Verschlüssen ist mir bekannt, aber die Klebepatronen sind rund um verschlossen ohne Öffnungen und Verschlüssen und sind auch nicht bauartgeprüft, sie werden auch liegend im Karton mit der LQ Regelung angeliefert.
dann trifft auf die Kleberpatronen wohl Abs. 5.2.1.9.2 e) zu: "Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit (...) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.)." Aus meiner Sicht können solche Gegenstände in jeder Lage in die Außenverpackung "eingesetzt" werden. Es muss aber auch im "losen Wurf" sichergestellt sein, dass die Gegenstände während des Transports nicht beschädigt werden können, z.B. durch Vibrationen oder Erschütterungen (Unterabschnitt 4.1.1.5).
Druckgaspackungen/Spraydosen (UN 1950) werden auf dieser Basis unbeanstandet im "losen Wurf" transportiert. Wenn die Kleberpatronen so stabil sind, dass sie nicht beschädigt werden können und dann auslaufen, würde ich den "losen Wurf" in einer entsprechenden Außenverpackung für zulässig halten.