Re: lose Schüttung
[Re: Udo Freitag]
#14608
23.02.2012 16:19
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Iceman_1986
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Hallo,
bin mit dem Vorschlag einverstanden.
Ich werde die Kanister in 800 l ASP einfüllen. Die Kennzeichnung des IBC erfolgt wie in vollem Zustand. Genauso die bezettelung mit der UN-Nummer. Kann mir einer den Eintrag im Befördererpapier sagen?
Leere Verpackung, 8?
Danke.
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Re: lose Schüttung
[Re: Iceman_1986]
#14609
24.02.2012 08:19
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Udo Freitag
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Hallo Iceman_1986,
ich denke der Eintrag wäre so richtig. Siehe Absatz 5.4.1.1.6.2.1 ADR. Wobei ich mir Frage, die Verpackungen sollen doch ornungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden? Wenn das der Fall sein sollte, müsste doch noch der Ausdruck Abfall auftauchen. An welcher Stelle muss dann Abfall stehen oder kann ich bei ungereinigten leeren Behältnissen darauf verzichten?
Gruß
Udo
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Re: lose Schüttung
[Re: Udo Freitag]
#14610
24.02.2012 10:11
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Iceman_1986
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Hallo Udo,
hab ich mir auch schon Gedanken darüber gemacht. Eine andere Lösung wäre doch:
UN 3265 ABFALL ÄTZENDER ORGANISCHER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G,8,VG III,(E),LEER UNGEREINIGT
Somit wären denke ich alle Vorschriften eingehalten. Der IBC ist demnach voll zu kennzeichen, genauso wie die Beförderungseinheit.
Mfg Iceman.
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Re: lose Schüttung
[Re: Iceman_1986]
#14611
24.02.2012 11:21
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Udo Freitag
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Hallo Iceman 1986,
natürlich kann man diesen Eintrag im Beförderungspapier wählen aber dann hätte man eigentlich zu viel gemacht, was ja natürlich nicht schädlich ist. Trotzdem stellt sich mir die Frage, wo und muss uberhaupt, steht das Wort "Abfall" in dem anderen Fall?
Gruß
Udo
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Re: lose Schüttung
[Re: Udo Freitag]
#14612
24.02.2012 12:29
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Gerald
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Hallo Udo Freitag, Befördere ich diese Behältnisse in einer bedeckten o. gedeckten Mulde in "loser Schüttung", dann brauche ich keine Gedanken verschwenden an Freistellungen gem. 1.1.3.6 ADR. Beförderungen in "Lose Schüttung", auch von den besagten Behältnissen, bedeutet nach meiner Auffassung volles ADR-Gedeck und somit auch 7.3 ADR. In Unterabschnitt 7.3.1.1 steht "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist." und damit ist eine Beförderung leerer Verpackung in loser Schüttung möglich, und damit kann ich dann auch Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: lose Schüttung
[Re: Gerald]
#14613
24.02.2012 13:13
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
sorry aber ich glaube bei diesem Thema kommen wir auf keinen gemeinsamen Nenner. Wie du den Bogen von 7.3 auf 1.1.3.6 ziehst, verstehe ich nicht?????
Gruß
Udo
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Re: lose Schüttung
[Re: Gerald]
#14614
24.02.2012 16:15
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GG1
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In Unterabschnitt 7.3.1.1 steht "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist." und damit ist eine Beförderung leerer Verpackung in loser Schüttung möglich, und damit kann ich dann auch Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen. Hallo Gerald, bei Beförderung in loser Schüttung kann man 1.1.3.6 nicht anwenden, da 1.1.3.6 sich auf die Beförderung von Versandstücken bezieht. Nach der Begriffsbestimmung in 1.2 gilt der Begriff "Beförderung in loser Schüttung" nicht für die Beförderung von Versandstücken. Damit ist die Anwendung von 1.1.3.6 ausgeschlossen. Grüße GG1
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Re: lose Schüttung
[Re: Udo Freitag]
#14615
27.03.2012 15:56
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Michael59
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Anwendung 1.1.3.6 für ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung ist nicht möglich:
RSEB 1-14.4 (S) Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 1-13 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B. - keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, - die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.
Lose Schüttung wäre möglich wenn es nicht als UN 3265 sondern als UN 3244 feste Stoffe klassifiziert wird: UN 3244 Abfall Feste Stoffe mit ätzendem flüssigen Stoff n.a.g. (Phenolsulfonsäure, Schwefelsäure), 8, II, (E)
Allerdings ist in der Ursprungsfrage von einem IBC die Rede. Meines Erachtens ist lt. Begriffsbestimmung lose Schüttung nur für Container und Fahrzeuge.
Meine Frage wäre. Ist somit lose Schüttung im IBC oder anderen Verpackungen nicht erlaubt wenn es keine Anweisung für lose Schüttung gibt oder spricht man dann nicht von loser Schüttung?
Gruß Michael
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Re: lose Schüttung
[Re: Michael59]
#14616
28.03.2012 07:11
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King_Louie_21
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Hallo Michael59,
lt. Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 funktioniert Beförderung in loser Schüttung nur für unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände in Fahrzeugen oder Containern, jedoch nicht für Versandstücke. Insofern bin ich der Ansicht, dass IBC oder eine andere Verpackung als UMVERPACKUNG für die entleerten 30 l Kanister angesehen werden können, vorausgesetzt, die Kanister sind sämtlich ordnungsgemäß verschlossen.
Vielleicht nochmal ganz von vorne: Iceman1986 hat entleerte Kunstoffkanister mit Restinhalten von zwei verschieden Stoffen (UN 3265 Klasse 8 VG III - UN 1219 Klasse 3 VG II). Die Diskussion geht zunächst Richtung "Deckelmulde", später wird auch der Transport in ASP 800 (IBC) erwogen.
Sind die entleerten Kunststoffkanister wirklich alle wieder ordnungsgemäß verschlossen? Bei entleerten Kanistern wird in der Praxis in vielen Betrieben der Deckel nicht mehr auf die entleerte Verpackung geschraubt. Je nach angesteuerter Entsorgungsanlage gibt es auch die Forderung, "Schüttgut-Verpackungen" nur in geöffnetem Zustand anzuliefern. Verpackungen ohne ordnungsgemäßen Verschluss entsprechen nicht mehr der Baumusterprüfung und erfüllen deshalb nicht mehr die Anforderungen an eine "Verpackung" im Sinne des ADR. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle Verpackungen 100% verschlossen sind, handelt es sich aus meiner Sicht um ein Gefahrgut mit neuer Qualität, also um einen Feststoff mit schädlichen Anhaftungen/Verunreinigungen. Da würde ich auch ganz neu klassifizieren, ggf. unter Berücksichtigung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10: 3 II + 8 III = 3 II. Ein geeignete Klassifizierung für die gefährlichen Anhaftungen/Reste an den Innenwänden der Leerkanister wäre also "brennbarer flüssiger Stoff mit ätzender Nebengefahr". Die Verpackungen sind jedoch Feststoffe, also wäre aus meiner Sicht z.B. UN 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. geeignet. Lose Schüttung ist für UN 2925 nicht möglich, also bleibt nur IBC gem. Verpackungsanweisung IBC06 (z.B. ASP 800) oder eine andere Verpackung gem. Verpackungsanweisung P002. Und die beiden Schadstoffe dürfen bei Zusammenpacken natürlich auch nicht gefährlich miteinander reagieren.
Werden die Kanister je nach Verunreinung getrennt gehalten, können zwei andere UN-Nummern zutreffen, für die dann ggf. auch der Transport als Schüttgut in Deckelmulden möglich wäre, z.B. UN 3175 für die Kanister mit brennbaren, flüssigen Verunreinigungen oder UN 3244 für Kanister mit ätzenden, flüssigen Verunreinigungen. Wer sich "traut", kann auch auf Basis von Absatz 2.1.3.5.5 für das Verpackungsgemisch eine dieser beiden Schüttgut UN-Nummern verwenden. Aber da sollte man sich dann schon entsprechend sicher sein.
Die Einstufung in Beförderungskategorie 4 gemäß 1000-Punkte-Regel ist für Leerverpackungen ohne ordnungsgemäßen Verschluss nicht mehr möglich, weil die Verpackung dann ja auch nicht mehr der Baumusterprüfung entspricht.
Grüße an die Runde.
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Re: lose Schüttung
[Re: King_Louie_21]
#14617
28.03.2012 13:18
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Michael59
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Soweit so gut, aber unabhängig von der angegebenen Problematik bleibt bei mir eine Frage. Wenn wir beim IBC oder anderen Verpackungen nicht von lose Schüttung reden, was ich auch so sehe, müssen Versandstücke in zusammengesetzter Verpackung ordentlich gestapelt sein oder dürfen sie dann auch lose verteilt liegen, ich meine dabei nicht nur Kanister sondern auch Gefahrgüter ohne Öffnung z.B. Klebepatronen?
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