ich habe ein dringendes Anliegen und brauche Eure Hilfe und Euren Rat. Es geht um die Sammlung von leeren 30 l Kanistern in einer Absetzdeckelmulde. Das Problem hier, wie immer sind noch kleine Restbestände von den Stoffen in den Kanistern. Der eine Stoff läuft als UN 3265 Klasse 8, VG III - der andere als UN 1219 Klasse 3 VG II.
Wie schon gesagt, mein Lösungsvorschlag ist, die leeren Abfallkanister in einer Deckelmulde 10 cbm zu sammeln. Jedoch hab ich das ADR gerade vor mir, und seh vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr.
Meine Fragen:
1. Kann ich hier 1.1.3.6. anwenden (geht das bei loser Schüttung, normalerweise ja nur bei Versandstücken)
2. Welche Kennzeichnung muss die Mulde haben (Gefahrzettel)
3. Wie muss ich generell bei solchen leeren Abfallkanistern vorgehen, wenn ich diese entsorgen will?
Ich wäre Euch wirklich sehr dankbar, wenn ihr mir aus meinem Schlamassel helfen könntet.
1. Kann ich hier 1.1.3.6. anwenden (geht das bei loser Schüttung, normalerweise ja nur bei Versandstücken)
Sieh mal in die RSEB unter Ziffer 1-14.1, da steht " Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind." Und weiter unter Ziffer 1-14.2 "Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt." Und eine Deckelmulde dürfte ja ein BK 1 Container sein.
Antwort auf
2. Welche Kennzeichnung muss die Mulde haben (Gefahrzettel)
Keine, da bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6, siehe Absatz 1.1.3.6.2 zweite Strichaufzählung "Kapitel 5.3" nicht einzuhalten ist.
Ins Beförderungspapier müssen dann schon die richtigen Angaben nach Kapitel 5.4. Und die Frage der Ladungssicherung ist natürlich zu beachten, also Container abdecken.
Du kannst natürlich auch eine Bergeverpackung einsetzen, ist als Datei beigefügt.
Hallo, vielen dank für die schnelle antwort. Hat mir sehr geholfen. Will die leerkanister aber in einer 10 cbm deckelmulde sammeln - also bk 2. Wenn ich mich dann im 1.1.3.6 befinde, braucht die mulde dann eine baumusterzulassung (bam-zulassung)? Oder kann ich die kanister in eine "normale" absetzmulde füllen. Vielen dank schonmal. Mfg iceman
solltest du mit loser Schüttung meinen, bedeckte oder gedeckte Mulde und ungereinigte leere Versandstücke, die Reste von Gefahrgut enthalten, einfach "rein" in die Mulde, dann bin ich der Meinung passen die von Gerald zitierten Passagen nicht. Nach meiner Auffasssung von der Beförderung in "loser Schüttung", musst du u.a. auch die Vorschriften des Kapitels 7.3 beachten. Diese Art der Beförderung ist kennzeichnungspflichtig und hat u.a. zur Folge, dass die Mulde mit Großzetteln versehen werden muss. Die Mulde muss nicht zugelassen sein, also kein BK1 o. BK2. Erleichterung nach 1.1.3.6 ADR können nicht genutzt werden.
tja, vor dem Problem stand ich gestern auch. Deswegen bin ich ja so verwirrt, wäre sehr dankbar wenn ich den "richtigen" Vorschlag hier finde <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />.
Nach meiner Auffasssung von der Beförderung in "loser Schüttung", musst du u.a. auch die Vorschriften des Kapitels 7.3 beachten.
In Absatz 1.1.3.6.2 steht nicht, dass ich bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 das Kapitel 7.3 -Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung- beachten muss.
Und die RSEB Ziffer 1-14.1 gestattet nun mal bei leeren Verpackungen, Beförderungskategorie 4 nach 1.1.3.6.3, die Beförderung in Containern.
Eine Begriffsbestimmung zu "leere Verpackung" gibt es im ADR zwar nicht, aber in der TRbF 20 Nr. 2.5 (2) i.V. mit Nr. 2.4 (17) ist eine Verpackung leer, wenn sie maximal 0,5% des Rauminhalts gefüllt ist.
eine andere Frage. Wenn ich diese Kanister (30l), in einen ASP 800 einfülle - greift dann 1.1.3.6? Dann handelt es sich ja meiner Meinung auch nicht mehr um lose Schüttung, sondern um einen Transport als Versandstück.
die Begriffsbestimmung was eine ungereinigte leere Gefahrgutverpackung ist oder nicht, steht nicht zur Diskussion. Gehen wir mal davon aus, dass die Behältnisse bestimmungsgemäß mit den entsprechneden technischen Mittel entleert wurden und der Rest an Gefahrgut mehr als 5% beträgt.
(7.3 muss nicht in 1.1.3.6.2 ADR stehen, da nicht zutreffend)
Befördere ich diese Behältnisse in einer bedeckten o. gedeckten Mulde in "loser Schüttung", dann brauche ich keine Gedanken verschwenden an Freistellungen gem. 1.1.3.6 ADR. Beförderungen in "Lose Schüttung", auch von den besagten Behältnissen, bedeutet nach meiner Auffassung volles ADR-Gedeck und somit auch 7.3 ADR.
ich sehe es auch so, dass die ungereinigten leeren Verpackungen entweder in loser Schüttung gemäß 7.3 befördert werden können, unter Beachtung aller Vorschriften, oder aber gemäß 1.1.3.6., dann aber nicht in loser Schüttung, sondern "ordentlich gestaut". In 1-14.4 RSEB heißt es "(...)Unterabschnitt 1.1.3.6 gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung, sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. (...)".