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CFR 49, § 176.905 #14365 17.01.2012 10:40
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RangeJever Offline OP
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Hallo zusammen,
folgendes wurde in unserer Firma im Zusammenhang
mit der Versendung von KFZ verteilt.

2.3.1) Gefahrgut-Transportbedingungen, CFR 49, § 176.905 (5)
Im Fahrtgebiet nach USA gelten abweichende Kennzeichnungsvorschriften für Container.
Die Container müssen wie folgt gekennzeichnet sein:
WARNING – MAY CONTAIN EXPLOSIVE MIXTURES WITH AIR – KEEP IGNITION
SOURCES AWAY WHEN OPENING!
(ACHTUNG – KANN EXPLOSIVE ATMOSPHÄRE ENTHALTEN – BEIM ÖFFNEN DÜRFEN
KEINE ZÜNDQUELLEN VORHANDEN SEIN!)
Die Beschriftung muss aus 8 Meter Entfernung lesbar sein!
Hinweis: Wortlaut CFR 49 siehe Anlage II.

Meine Frage ist: Gilt das für alle Gefahrgutcontainer USA ??- unabhängig
von Versand KFZ ???


Viele Grüße

RangeJever
Re: CFR 49, § 176.905 [Re: RangeJever] #14366 17.01.2012 13:18
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Guten Tag,

dieser Warnaufkleber ist meines Wissens nicht mehr gefordert (e-49CFR, Stand: 02.12.2011).
An Bord sind die Zugänge zu den Ladeluken mit UN 3166 mit "NO SMOKING" zu kennzeichnen und zwei Feuerlöscher sind bereitzuhalten.

Gruß
Forenseeker


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