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Ausnahme 18 GGAV #14075 23.11.2011 20:33
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Hallo zusammen,

Wenn wir volle Fässer mit Abfällen mit und ohne Halogene, Schwefelsäure und Wasserstoffperoxid etc. haben, bestellen wir ein Entsorgungsunternehmen. Diese holen die Fässer ab und entsorgen Sie. Bei jedem Fass schreiben die ins Beförderungspapier Ausnahme 18 GGAV. Auf meine Frage hin erklärte der Fahrer mir, dass sich die Ausnahme 18 auf die Gewichtangaben bezieht und das es eine ungefähre Angabe ist. In dem Fall 200L.

In meinem Fall möchte ich leere ungereinigte Stahlfässer mit Restinhalt Ethanol verschicken. Es wird TOF geordert, welche die Fässer dann zum Hersteller bringen. Der Fahrer allerdings hatte mehrmals Ärger mit den Gewichtsangaben.
Meine Idee wäre es jetzt, diese Fässer ebenfalls mit der Ausnahme 18 GGAV zu verschicken und im Beförderungspapier zu vermerken. Ist das möglich? Es handelt sich ja nicht um Werkverkehr und Abgabe an dritte ist vorhanden.

Könnte mir jemand mit einfachen Worten diese Ausnahme erklären?

Viele Grüße

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: El Medico] #14076 08.12.2011 09:52
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Magnum Offline
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Hallo El Medico,

ich habe die Frage erst jetzt gelesen, deshalb die späte Antwort.

Ich möchte mal versuchen, die Ausnahme 18 (S) in kurzen Worten zu erläutern:

1. Geltungsbereich nur für Straßentransport und nur in Deutschland.
2. Beförderung durch eigene Fahrzeuge (Werksverkehr) bis 1000 Punkte vom Beförderungspapier befreit.
3. Leere, ungereinigte Tanks und Container brauchen kein eigenes Beförderungspapier, sondern können das Beförderungspapier für den "vollen" Transport verwenden.
4. Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) kann auf die Angabe des Empfängers und / oder der Gesamtmenge verzichtet werden. Dann aber Eintrag in das Beförderungspapier "Ausnahme 18".

Die Ziffer 4 darf nicht angewandt werden bei:
Vorliegen einer Fahrwegbestimmung, Transport als "geschlossene Ladung" oder bei Anwendung der 1000-Punkte-Regelung 1.1.3.6 ADR.

Nach meiner Auffassung kann für den Rücktransport von leeren, ungereinigten Versandstücken diese Ausnahme 18 nicht in Anspruch genommen werden. Im Beförderungspapier muss dann stehen (Beispiel für einen ätzenden Stoff): "Leere Verpackung, 8". Eine Mengenangabe des noch enthaltenen gefährlichen Gutes ist bei leeren, ungereinigten Versandstücken nicht erforderlich (5.4.1.1.6.1 ADR).

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum

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