Hallo El Medico,
ich habe die Frage erst jetzt gelesen, deshalb die späte Antwort.
Ich möchte mal versuchen, die Ausnahme 18 (S) in kurzen Worten zu erläutern:
1. Geltungsbereich nur für Straßentransport und nur in Deutschland.
2. Beförderung durch eigene Fahrzeuge (Werksverkehr) bis 1000 Punkte vom Beförderungspapier befreit.
3. Leere, ungereinigte Tanks und Container brauchen kein eigenes Beförderungspapier, sondern können das Beförderungspapier für den "vollen" Transport verwenden.
4. Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) kann auf die Angabe des Empfängers und / oder der Gesamtmenge verzichtet werden. Dann aber Eintrag in das Beförderungspapier "Ausnahme 18".
Die Ziffer 4 darf nicht angewandt werden bei:
Vorliegen einer Fahrwegbestimmung, Transport als "geschlossene Ladung" oder bei Anwendung der 1000-Punkte-Regelung 1.1.3.6 ADR.
Nach meiner Auffassung kann für den Rücktransport von leeren, ungereinigten Versandstücken diese Ausnahme 18 nicht in Anspruch genommen werden. Im Beförderungspapier muss dann stehen (Beispiel für einen ätzenden Stoff): "Leere Verpackung, 8". Eine Mengenangabe des noch enthaltenen gefährlichen Gutes ist bei leeren, ungereinigten Versandstücken nicht erforderlich (5.4.1.1.6.1 ADR).
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.