Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
#12575
13.03.2011 16:50
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Gerald
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Hallo, in der neuen GGVSEB steht in Anlage 2 Ziffer 3.3 ... in diesen Fällen darf die Kennzeichnung an den Anhänger nicht entfernt werden. Ich verstehe das so, das die hintere orangefarbene Tafel an den Anhänger bei Trennung aufbleibt, obwohl der Anhänger keine Beförderungseinheit ist! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Oder muss ich dann am Anhänger Vorn auch eine orangefarbene Tafel öffnen?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Gerald]
#12576
13.03.2011 19:03
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Buchenthal
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Hallo Gerald,
also ich versteh das genauso wie Du und kann es ebenso wenig nachvollziehen ...
Wie schauts dann in der Praxis aus?
Jede Beförderungseinheit bestehend aus Zugmaschine und Hänger muss dann mit mind. 3 Orangefarbenen Tafeln los ziehen, damit man den Hänger auch mal stehen lassen und die Zugmaschine hinten trotzdem noch kennzeichnen kann???
komisch komisch....
Zuletzt bearbeitet von Buchenthal; 13.03.2011 19:32.
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Buchenthal]
#12577
13.03.2011 19:24
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Steffan
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Hallo, es sind nur die Kennzeichen gemeint, welche vorhanden sind, als der Anhänger noch an einem Motorwagen bzw. Zugmaschine dran war. Von einer zusätzlichen Kennzeichnung ist keine Rede. Am Motorwagen ist in der Regel und aus der Praxis her eine Tafel dran. Sollte der Anhänger abgestellt werden, kann dieser ohne weitere Anbringung von Kennzeichen weiter fahren. Wenn es sich um eine Zugmaschine handelt, hat sie ja kein Gepäck mehr aufgesattelt und somit kann sie die vorn angebrachte Tafel zuklappen und fertig. In der Regel werden die Anhänger sowie Sattelanhänger schon immer so abgestellt. Eine zusätzliche Tafel ist nicht erforderlich.
Die neue GGVSEB ist schon im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Steffan
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Steffan]
#12578
13.03.2011 19:52
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Buchenthal
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aber wenn ich die Kombi "Standard LKW" + Anhänger habe. Die Ladung auf dem LKW über 1000 Punkte mit Klasse 1 oder 7 und der Hänger dito. Wenn ich jetzt den Anhänger abstelle und mit dem LKW weiter fahren will, dann fehlt mir doch ne Tafel. Mit nur einer Tafel am LKW darf ich nicht fahren und die Tafel vom Hänger darf ich die ja lt. 3.3 - Anlage 2 GGVSEB nicht entfernen....
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Buchenthal]
#12579
13.03.2011 20:10
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Steffan
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Ja, dann muss hinten eine dran. Aber ich denke, dass in der Regel eine vorhanden ist und nur aufgedeckt werden braucht. Es war ja vorher auch nicht anders. Die Tafeln sind in der Regel fest angebracht und werden nur aufgeklappt. Wenn das vordere Fahrzeug weiter gefahren ist, wurde die Tafel aufgeklappt und dann ging es los. Wenn vorher keine dran war, musste ja auch schon eine mitgeführt werden falls keine Klapptafel angebracht war.
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Steffan]
#12580
14.03.2011 10:34
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Wilhelm Kassing
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Hallo zusammen, wenn ich richtig lese, trifft diese Regelung nur zu, wenn die Bedingungen für 8.4 ADR (Überwachung der Fahrzeuge)erfüllt sind, denn nur darauf bezieht die GGVSEB Anlage 2 3.3
Dass der Motorwagen bei abgehängten Anhänger und Soloweiterfahrt hinten mit der orangenen Warntafel gekennzeichnet werden muss, ist nichts Neues. Neu ist hier, dass am abgestellten Anhänger, obwohl keine Beförderungseinheit mehr, hinten mit der orangefarbenen Warntafel gekennzeichnet bleiben muss. Das bedeutet: man kann jetzt erkennen, dass der abgestellte gekennzeichnete Anhänger dem ADR 8.4 (Überwachung der Fahrzeuge) unterliegt.
Grüsse W. Kassing
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Wilhelm Kassing]
#12581
15.03.2011 21:00
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Gerald
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Hallo W.Kassing, unter Ziffer 3.3 steht im ersten Satz "Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbenen Tafeln kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 zu überwachen." Was zur Folge hat, das in Deutschland alle kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge zu überwachen sind, und nicht nur die bei Welchen in der Spalte 19 Kapitel 3.2 Tabelle A "Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 " angegeben ist. Was eine Verschärfung für Deutschland zur Folge hätte. Im zweiten Satz steht dann, das bei Anhängern die Kennzeichnung offen bleibt bei Trennung von dem Zugfahrzeug, und da bis jetzt nur Beförderungseinheiten mit orangefarben Tafel gekennzeichnet wurden und der Anhänger keine Beförderungseinheit ist, währe dies auch eine Verschärfung gegenüber dem ADR.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Gerald]
#12582
16.03.2011 10:40
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Buchenthal
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Was zur Folge hat, das in Deutschland alle kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge zu überwachen sind,
Warum alle? 8.4.1 verweist doch auf die Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24... Die Sache mit der orangefarbenen Tafel auf einem abgestellten Hänger bleibt mir allerdings auch ein Rätsel...
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Buchenthal]
#12583
18.03.2011 14:22
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Gerald
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Hallo, in Kapitel 8.4.1 wird zwar auf die Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24... verwiesen, aber in der GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.3 steht nun mal: "Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbenen Tafeln kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 zu überwachen." Und ich lese das so, da ebend alle kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container der Überwachung in Deutschland unterliegen, sonst hätte man das ja nicht in die Anlage 2 GGVSEB übernehmen müssen, da es schon im Kapitel 8.4.1 steht. Der Bezug zu Kapitel 8.4 sehe ich eher, der Satz aus der Anlage 2 "alle mit orangefarbenen Tafeln kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge und Container" an die Stelle "die Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24... " setzen und dann Folgte der Rest laut Kapitel 8.4.1.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Kennzeichnung Anhänger nach GGVSEB
[Re: Gerald]
#12584
18.03.2011 16:58
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HolgerT
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... nun gut, Kennzeichnung eines Anhängers hin oder her, sie ist ja nur nicht zu entfernen, wenn der Anhänger denn nun einmal irgendwo auf einem Parkplatz ohne Zugmaschine aber mit GefGut abgestellt wird.
Interessant ist aber sicherlich der Fall, wenn auf dem Anhänger nicht Verpackungen sondern Tanks transportiert/abgestellt werden. Wenn die Zugmaschine dann auch noch andere GefGüter in Tanks transportierte, die andere Großzettel (Placards) verlangen, ist die Frage, ob die nun nicht mehr zutreffenden Großzettel (Placards) am Anhänger (am ehemals Hinten der Beförderungseinheit) entfernt werden dürfen/müssen. Es heißt ja in 3.3 "... darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden." ... und es stellt sich die Frage, ob sich 3.3 nur auf die orangefarbene Kennzeichnung oder auf alle GefGut-Kennzeichnungen bezieht.
Gruß, Holger.
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