Hallo Mark, der Elbtunnel hat von 05.00-21.00 die Tunnelkategorie "E" und die restliche Zeit die Tunnelkategorie "C", und damit ist er in der Nacht nicht für alle kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten frei bzw. gesperrt. Sollte an der Tunneleinfahrt noch das alte Verkehrszeichen, also ohne der Tunnelkategorie stehen, dann gilt dies natürlich, obwohl das für den Fahrzeugfüher schon verwirrend sein kann. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Da auf der Hompage die neue Tunnelkategorie veröffentlich ist. Ich denke hier besonders an ausländische Kraftfahrer, welche sich die Information von der Hompage der UNO geholt haben. Die Stadt Hamburg tut sich hier bestimmt kein gefallen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Mit der Anlage 3 der GGVSEB hat dies aber nichts mehr zu bedeuten, sie ohnehin nur deklaratorischen Charakter hat. Die 5. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften ist auf dem Weg zum Bundesrat und soll wahrscheinlich im Sommer veröffentlicht werden. In dieser wird die Anlage 3 aufgehoben. Eigentlich sollte die neue Tunnelreglung eine Erleichterung werden, aber wenn sie so umgesetzt wird, das heist die Kennzeichnung entspricht nicht dieser, dann ist es keine Erleichterung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Hallo zusammen Als Fahrlehrer kann ich der Diskussion nur bedingt folgen. Fakt ist doch, was steht (VZ261), gilt auch. Ob eine Gesetzesinitiative herrscht oder nicht. Somit hat Udo doch vollkommen recht, wenn er sagt: Das wäre Ihr Preis gewesen 500 ¤ <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Es herrscht schon eine gewisse Unstimmigkeit mit der Tunnelregelung. Sollte ja schon komplett umgesetzt sein. Trotzdem gilt was da steht. Zusätzlich gibt es ja noch die AllgmeinVerfügungen jedes Bundesland mit seinem Negativnetz. In einer Schulung bleibt doch nur zu erklären, wie die Tunnelregelung bei vorliegendem Schild zu handhaben ist. Wenn nur VZ 261 dann gilt dieses entsprechend. Wir sollten doch als Fachleute dem Fahrpersonal klare Anweisungen geben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Ich möchte nicht in der Haut eines Verantwortlichen stehen, der seinem Fahrer sagt: Kannst schon durchfahren, die haben nur vergessen das Schild zu ändern <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Hallo Simon, irgendwie hast Du mich falsch verstanden. Es gibt neue Tunnelreglung, und wie wir wissen war das schon seit längerem bekannt, da es schon im ADR 2007 stand. Diese neuen Reglungen sollten es einfacher machen, und es sollten aus den schweren Tunnelunfällen von 24.03.1999 im Mont Blanc-Tunnel, vom 29.05.1999 im Tauern-Tunnel und vom 24.10. 2001 im Sankt Gotthard-Tunnel gezogen werden. Und wenn auf der Homepage die Tunnelkategorien veröffentlich sind, dann sollte man schon davon ausgehen können, das dies am Tunneleingang so angebracht ist. Aus dem Forum ich dann erfahren müssen, das dies am Elbtunnel nicht so ist. Der Hinweis war sehr gut, da ich nicht all zu oft in Hamburg zu tun habe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Das mit der Gesetzesinitiative bezieht sich auf die Anlage 3 der GGVSEB <img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" />. Natürlich ist mir schon klar, das ein Verkehrszeichen den Vorrang hat. Und für meine Tätigkeit als Ausbilder war der Hinweis Gold richtig, da ich so auf beide Möglichkeiten in der Ausbildung verweisen kann.
Hallo Gerald Ist schon klar, wir Fachleute müssen hin und wieder schon mal den Kopf schütteln was einerseits Veröffentlicht wird und andererseits dann auch wirklich passiert. Nur wir dürfen in unseren Ausbildungen nicht die klare Aussage für den Kraftfahrer vergessen. Er steht am Schild und weiß nicht so recht was er tun soll. Darum finde ich klare Ansagen sehr wichtig. Gerade heute wieder in einem ADR Kurs ist es schon sehr wichtig, dass der Tunnelcode richtig erklärt wird. Dann kommt aber die Frage auf Österreich: Wieso haben diese es nocht richtig komplett verwirklicht? Dann ist natürlich eine diplomatische Antwort sehr wichtig. Was ich privat davon halte steht natürlich auf einem anderen Blatt. Drum sage ich den Teilnehmern: Was da steht das gilt auch. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Den Tunnel Code am Tunnel anzugeben ( Schild mit Tunnelcode)ist zwar möglich aber fraglich . Es wäre besser den Tunnelcode weit früher anzugeben damit die LKW die nicht durch den Tunnel dürfen laut Code vorher noch von der Autobahn abfahren können um alternative Strecken zu suchen. ( Wie auf dem Bild im Anhang in Berlin )
Es wäre schon bizarr ,kurz nicht aufmerksam der Tunnel ist da , entweder doch durchfahren wenn auch verboten , oder stehen bleiben und die Ordnungsbehörden um Rat fragen ?
Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 24.05.201023:51.
Hallo Stefan, die Beschilderung der Tunnel erfolgt schon rechtzeitig, somit kann der Fahrer auch rechtzeitig reagieren. Ich habe nur das eine Bild eingestellt, da ich schon mal Bilder eingestellt hatte. Man muss natürlich sagen, das die Ausschilderung des Tunnels in Berlin im Jahr 2009 schon rechtzeitig war. Leider scheint es bei den anderen Tunnels nicht so zu sein. Ich habe heute noch ein Bild begefügt. Ich wahr schon verwundert, das die Kennzeichnung der Tunnels nicht so sein soll, wie auf der Internetseite veröffentlicht, siehe Beitrag "Elbtunnel". Aber damit muss man wohl leben, bei der Ausbildung werde ich auf beide Möglichkeiten hinweisen. Auch bin ich der Hoffnung, das die Kennzeichnung der Tunnels in Deutschland nach den neuen Tunnelketegorien irgendwann mal sein wird. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Da sieht es in anderen Ländern Gott sei dank besser aus <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />.
Ein kleiner Hinweis betreffenden Tunnelbeschilderung:
Paragraph 1.9.5.3.4 des ADR besagt:
"Strassenverkehrszeichen für das Durchfahrtsverbot von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Strassentunnel MÜSSEN an einem Ort angebracht sein, an dem die Wahl alternativer Strecken möglich ist"
Hallo, im ADR unter Abschnitt 1.9.5.3 steht genau, wie die Kennzeichnung der Tunnel erfolgen soll. Aber was nützt uns das, wenn die Wirklichkeit anders aussieht. In dem Artikel "Tunnelbeschränkung" in der letzten "Gefährlichen Ladung" und die Beiträge im Forum zeigen uns doch, das es mit der Kennzeichnung der Tunnels nach dem neuen Recht nicht so einfach ist. Ich und vielleicht auch viele Andere hatten gedacht, das es mit der Aufnahme des Kapitel 1.9.5 "Tunnelbeschränkung" im ADR 2007 einfacher wird <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />. Aber die Praxis sieht leider anders aus. Der Tunnelbeschränkungscode soll zwar auf der Seite www.unece.org veröffentlich sein, aber ob Dieser dann wirklich an dem Tunnel steht, sieht man erst, wenn man vor dem Tunnel steht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Vor allen Dingen kann es einem in Deutschland passieren, das nicht der Tunnelcode, wie er auf der Seite vom www.bmvbs.de angebracht ist, sondern das Zeichen 261, welche eine Durchfahrt für alle kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge verbietet, obwohl man vielleicht hätte durchfahren können. Das macht es für die Beförderer, die Ausbilder u.a. die Aufgabe besonders schwierig. Denn Eigentlich sollte es einfacher werden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />. Da haben es die Schweizer und bei uns in Deutschland die Thüringer mit der Vergabe des Tunnelcodes "E" für Ihre Tunnel es doch ganz einfach gelöst, denn hier weis jeder woran er ist. Auch wenn ich die Zuordnung der Tunnel in Thüringen bestimmt nicht beführworte bzw. nachvollziehen kann.