in 3.4.1.2 steht, dass die höchstzulässige Bruttomasse für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie 20 kg nicht überschreiten darf.
Leider finde ich nirgends wie genau ein Tray definiert ist. Gibt es irgendwo die genaue Definition oder müssen Trays einfach immer in Folie verpackt sein.
Hallo Ich habe eine Definition in Wikipedia gefunden
Antwort auf
Als Tray wird ein offenes Verpackungsmittel bezeichnet, in dem sich mehrere Einzelverpackungen (meist für Lebensmittel, z. B. Getränkekartons und -dosen, Wurst und Käse in Kunststoffverpackungen, Schokoladetafeln etc.) befinden. Trays dienen der Erleichterung der Arbeit beim Auffüllen von Regalen in Supermärkten und Lebensmittelgeschäften.
Beim Verschluß ist ja klar die Dehn- oder Schrumpffolie genannt.
Wenn du Tray mal bei Wikipedia eingibst kommst du auf eine Erklärung. Ein Tray ist eine "Umverpackung" für Einzelverkaufsverpackungen und dient dazu, dass die Verpackungen einfacher in die Regale kommen. Diese müssen dann lt. Gefahrgutvorschriften (3.4.1.2) dann mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie "gesichert" werden. Da ein Tray eigentlich nur die Kartonschale ist. Schau dir mal im Laden die Sahnespraydosen an, so oder so ähnlich sollte das dann aussehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Mich würde mal interessieren, wie ein Tray in Österreich heisst? Da ist der Sprachgebrauch "Dosenpalette" zumindestens bei meinen Nachbarn (Vorarlberg) gang und gebe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
das engl. Wort Tray bedeutet Schale, Brett oder Wanne. Also muss immer eine Unterlage vorhanden sein. Oft sieht man jedoch auch ein Bündel von 6 Dosen in Schrumpffolie gewickelt, die dann als "Tray" gelten. Ob dies der Bedeutung des Wortes Tray auch entspricht wage ich zu bezweifeln.
Eine verbindliche Definition im Gefahrgutrecht ist mir unbekannt. Im Kapitel 3.4 wir ledigtlich festgeschrieben, dass die Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie umwickelt sein müssen.
meiner Ansicht nach müssen Trays immer mit Dehn- oder Schrumpffolie umgeben sein. Dies ergibt aus der Überschrift für die Spalten 4 und 5 aus der Tabelle des Abschnitt 3.4.6
"Innenverpackungen die in Trays mit [color:"red"] Dehn- oder Schrumpffolie [color:"black"] enthalten sind".
Viele Grüße aus Berlin
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
wir haben auch Trays. Im alten ADR (ich glaube noch mit Randnummern) war Tray auch mit einer Unterlage definiert. Im derzeit gültigen ADR steht das nicht mehr. Unsere Trays sind auch nur Gebinde mit Dehn- oder Schrumpffolie, ohne Unterlage. Es wurde bei Kontrollen nie bemängelt, weder auf dem LKW noch bei Betriebskontrollen.
da haben Sie m. E. bisher Glück gehabt. Wir hatten die Thematik mit UN 1950 vor einiger Zeit auch in den Ministerien angesprochen und dabei wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass nach allgemeinem Verständnis ein Tray aus einer Unterlage auf der "Gebinde" mit Folie umwickelt/eingeschrumpft sind zu verstehen sind. Sollte die Unterlage fehlen, muss mit Beanstandungen gerechnet werden.
Ich hänge mal ein Bild an und frage euch, ist das ein Tray?
Ich würde sagen es ist kein Tray. Denn wie soll jemand das Anheben, ohne die Folie zu verletzten und ob die Folie die Behälter hält, wage ich zu bezweifeln. Da die Behälter zu zweit mit Folie umwickelt sind, und auch kein extra Boden sich unter den Behältern befindet. Ich hänge mal ein Bild an, wo die Bezeichnung Tray schon eher zutrifft.
Auch habe ich Probleme mit der Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.7, denn die Kennzeichnung ist oben angebracht, und wenn da was drauf liegt, ist die Kennzeichnung nicht mehr zu sehen. Ich würde es vielleicht eher als Umverpackung sehen, aber da Fehlt die richtige Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.1.2.1 und unter den Behältern sollte sich eine Platte befinden, welche dann mit der Folie eine Einheit bildet.
Im ADR/RID gibt es leider keine Definition für Trays. In 3.4.2.2 IMDG-Code werden Trays als mit Schrumpf- oder Strechfolie umhüllte Paletten beschrieben und diese Beschreibung würde ich verkehrsträgerübergreifend verwenden. Eine umhüllte Palette kann ich auf Deinem Bild nicht erkennen. Die fehlende Palette genügt, damit die Bedingungen für begrenzte Mengen nicht erfüllt sind. Die Kennzeichnung für begrenzte Mengen darf deshalb nicht verwendet werden.
Wie groß sind eigentlich die abgebildeten Innenverpackungen (Eimer)? Hier wären die Vorgaben in Spalte 7a der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 zu beachten. Das fertig verpackte Tray (Versandstück) darf brutto nicht mehr als 20 kg auf die Waage bringen.
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten, welche meine Meinung bestätigen... In Frankreich wollten Sie mir nicht glauben, dass das kein Tray ist. Mit dem IMDG Code kann ich jetzt begründen.
Hallo! In der englischen, d. h. maßgeblichen, Version des IMDG-Codes ist nicht von Paletten die Rede. Dort heißt es unter 3.4.2.2 nur "shrink-wrapped or stretch-wrapped trays". Im deutschen Code hat man, warum auch immer, "mit Schrumpf- oder Stretchfolie umhüllte Paletten ("Trays")" daraus gemacht. Wenn man als unbedarfter Verpacker das liest, denkt man, eine eingestretchte EU-Palette sei ein Tray, was ja schon wegen der 20 kg brutto gar nicht geht. Dass ein Tray eine Unterlage braucht, ist (leider) allgemein aktzeptierte Ansicht, die sich aber weder aus dem deutschen noch dem englischen ADR ergibt. Bei Aerosoldosen z. B. macht die Unterlage überhaupt keinen Sinn. Ob da nun noch ein Päppchen drunter ist oder nicht, macht die Sache keinen Deut sicherer. Bei zerbrechlichen Innenverpackungen mag das ja noch angehen, obwohl die eine Zwischenverpackung brauchen. Die sollte eigentlich genügen. Hat mal jemand Lust, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, um das zu klären? Wär mir ein Bier wert.
ich habe heute auch mal im englischen IMDG Code nachgelesen und habe festgestellt, dass mich das in der Definition doch nicht wirklich weiterbringt.
Ich habe nun dem BMVBS geschrieben, ob es nicht sinnvoll wäre eine Definition einzuführen... ich weiß das dauert, aber so oft wie ich darüber diskutiere.....
@hagen: ich habe bisher noch nicht von Anhörungen diesbezüglich gehört.. ich denke, dass es schwer ist Bußgelder anzustreben, wenn es keine wirkliche Rechtsgrundlage gibt.
der IMDG-Code erscheint mir schon eindeutig. Allerdings kann man darüber diskutieren, ob "Palette" eine glückliche deutsche Übersetzung für "Tray" ist. Vielleicht hat jemand beim Übersetzen die englische und deutsche Definition für Overpack/Umverpackung im Abschnitt 1.2.1 ADR miteinander verglichen (loading tray/pallet bzw. Ladeplatte/Palette) und dann im deutschen IMDG-Code aus dem Tray eine Palette gemacht. Unter einem Tray verstehe ich ein relativ flaches Objekt, auf dem etwas abgestellt werden kann. Beispielsweise wird im Passagierflugzeug das am Vordersitz angebrachte klappbare Tablett als Tray bezeichnet. In diversen Wörterbüchern habe ich auch Schale oder Brett gefunden.
Bei begrenzten Mengen besteht das Versandstück aus einer Außenverpackung, in der sich ein oder mehrere Gegenstände/Innenverpackungen befinden, die das Gefahrgut enthalten. Als Außenverpackung sind zwei Varianten zulässig:
die klassische Kiste aus Pappe etc. (3.4.2.1 IMDG-Code bzw. 3.4.2 ADR) oder
ein Tray (Brett, Tablett, Schale), das mit Schrumpf- oder Strechfolie umhüllt ist (3.4.2.2 IMDG-Code bzw. 3.4.3 ADR)
Der englische Text besagt: "[...] shrink-wrapped or stretch-wrapped trays [...] are acceptable as outer packagings for articles or inner packagings containing dangerous goods [...]." Die Außenverpackung besteht in diesem Fall aus zwei Komponenten, dem Tray (Brett, Tablett, Schale) und der Schrumpf-/Strechfolie. Ob das Tray (Brett, Tablett, Schale) einen Sicherheitsgewinn bietet, ist eine technische Frage. Wird das Tray (Brett, Tablett, Schale) weggelassen und werden die Druckgaspackungen nur mit Folie umhüllt, dann ist die Außenverpackung jedenfalls formal unvollständig und die Kennzeichnung für begrenzte Mengen darf nicht verwendet werden.
In der deutschen Sprache gibt es den Begriff "Tray" nicht und wir tun uns vielleicht etwas schwer damit. Den Text verstehe ich so, dass das Tray ein Bestandteil der Außenverpackung ist und nicht das fertige Endprodukt des Verpackungsvorgangs. Letztendlich geht es hier wohl um den Unterschied zwischen folgenden Lesarten:
Mit Schrumpf-/Strechfolie umhüllte Trays sind als Außenverpackungen zugelassen.
Schrumpf- und Strechfolien sind als Außenverpackungen zugelassen.
Vor einigen Jahren stand für die Klasse 1 in deutschen Vorschriften der Begriff "Horde" für EN "tray". Vielleicht hilft das. Falls es gebraucht wird, kann ich die Quelle noch mal raussuchen. "Palette" ist eindeutig eine falsche Übersetzung; neben Horde ginge "Tablett" in die Richtung, denn die Herkunft ist wie schon oben erwähnt die Einzelhandelsverpackung, welche mit den Händen eingeräumt werden kann. Unmöglich für eine Palette. M.A.T.
Die österreichische Post verwendet ebenfalls den Begriff "Tragpackung" in Ihrem Gefahrgutfolder. Auf Seite 7 dieses Gefahrgutfolders wird zudem am Beispiel von Druckgaspackungen (UN 1950) bildlich beschrieben, dass eine Tragpackung (Tray) eine stabile Unterlage besitzt.
Der vom M.A.T. genannte Begriff «Horde» als Übersetzung für «Tray» wird nach wie vor in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID verwendet. Was ist jetzt eine «Horde»? Hat da jemand vielleicht Bilder? Selbst kann ich mir eigentlich nichts darunter vorstellen; allerdings habe ich mit Explosivstoffen auch nichts zu tun.
Ich habe noch mal in meinen Unterlagen nachgesehen und Bilder gefunden, welche dem Begriff "Horde" nach 1.2.1 auch nachkommen. Ich hänge eine Datei an. Ich hoffe es hilft Dir weiter.
Auch in der Allgemeinverfügung Kampfmittel der BAM vom 27.06.2011 wir in Ziffer 5.6 der Begriff "Horde" verwendet.
mit dem Begriff "Tray" hatte ich auch vor einigen Jahren zu tun, nachdem mir die Frage gestellt wurde und ein Bild beigefügt wurde, bei dem vier Druckgaspackungen in eine Folie eingeschweißt wurden und dies als Tray durchgehen sollte. Dem ist nicht so, was mir nach Rücksprache mit den zuständigen Ministerien und der OTIF auch so bestätigt wurde. Unter "Tray" wird nach Informationen aus der Verpackungsindustrie eine Art Tablett verstanden, in das die Produkte eingestellt werden und das anschließend mit Schrumpffolie verpackt werden (z. B. die Verpackungen von Getränkedosen in den Supermärkten). Die Fachliteratur bietet u.a. folgende Definitionen an: „Ein schalenförmiges / palettenförmiges Behältnis wie Tablett, Ablagekorb oder ähnlich, dass aus Pappe, Kunststoff oder anderem geeigneten Werkstoff besteht, dessen Seitenwände nur wenige Zentimeter hoch sind. Zur weiteren Sicherung werden die Innenverpackungen dann mit Dehn- oder Schrumpffolie umwickelt.“
Hallo Herr Winklhofer, wenn ich Ihre Definition für "Tray" richtig verstehe, dann meinen Sie folgendes Bild (hängt als Datei an), nur die Folie war schon entfernt, da im Supermarkt aufgenommen.
Und im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass eine kleine Palette oder Holzplatte mit Fässern, welche mit Folie umwickelt ist, kein Tray wäre, sondern dann eher eine Umverpackung.
Da keine
Antwort auf
dessen Seitenwände nur wenige Zentimeter hoch sind
Und im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass eine Palette mit Fässern, welche mit Folie umwickelt ist, kein Tray wäre, sondern dann eher eine Umverpackung.
Ich möchte Alfred Winklhofer nicht vorgreifen, allerdings würde ich diesen Umkehrschluss nicht so eindeutig ziehen. In der englischen Definition für Umverpackung im Abschnitt 1.2.1 ADR/RID heißt es:
Examples of overpacks: (a) A loading tray, such as a pallet [...]
Beispiele für Umverpackungen sind: a) eine Ladeplatte, wie eine Palette [...]
Unabhängig davon veranschaulichen der Beitrag von Alfred Winklhofer und die Deinen Beiträgen angehängten hilfreichen Fotos aus meiner Sicht jedoch deutlich, was unter einem «Tray» im Zusammenhang mit der Außenverpackung eines Versandstücks in begrenzten Mengen zu verstehen ist. Auf Deinen Fotos ist das «Tray» die Unterlage/Schale aus Pappe.
Wenn man das ADR/RID genauer durchsucht, findet man den Begriff «Tray» außer für die «Horde» (Klasse 1) auch noch an weiteren Stellen. Interessant erscheint mir insbesondere die Sondervorschrift RR 6 in den Verpackungsanweisungen P 003 und P 207: «[...] Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden [...].» Es heißt «auf (!) Trays» und auch damit wird klar, dass ein «Tray» eine Art Unterlage oder Schale ist. Abgesehen von der nicht zu beachtenden Mengenobergrenze für die RR 6, wird sich ein «Tray» der RR 6 wohl kaum von einem «Tray» des Abschnitts 3.4.3 ADR/RID unterscheiden.
Der Begriff «Tray» muss im jeweiligen Kontext gelesen werden. Nachfolgend noch andere Fundstellen im ADR/RID:
Verpackungsanweisung P 903b: Sammelbehälter = collecting trays
Verpackungsanweisung P 906: dichte Wanne aus Metall = leakproof metal tray