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Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig #36971 01.07.2024 18:05
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Hoko1 Offline OP
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Hallo,

ich komme einfach bei meinem Problem nicht weiter: Ist der ADR - Transport von Klasse 1.4B , UN 0255 befähigungsscheinpflichtig?

Ich würde mich sehr über eine Antwort von einem Experten freuen und bedanke mich schon im Voraus.

mfG
HoKo

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Hoko1] #36972 01.07.2024 18:07
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M.A.T. Online
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Hallo, nach meinem Gefahrgut-Schlüssel ist diese UNNR befähigungsscheinpflichtig. Wir haben allerdings noch einen ausgewiesenen Kl.1-Fachmann hier, der wird das vielleicht noch erläutern. Auch an die mögliche Verbringungsgenehmigung denken.
Gruß
M.A.T.

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: M.A.T.] #36973 01.07.2024 18:09
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Hoko1 Offline OP
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Oh Danke. Das würde mich freuen.

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Hoko1] #36975 01.07.2024 22:06
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Claudi Offline
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Keine SprengG-Fachfrau, aber meine Frage: ist die sprengrechtliche Zuordnung ("Klassifizierung") bekannt (vermutlich schon) und könnte die hier genannt werden? Dann ist die Frage relativ einfach zu beantworten - das SprengG und im speziellen die 1. SprengV enthält ja Umstände, die vom Befähigungsschein (und der Erlaubnis nach § 7 SprengG (!)) befreien.
Diese Regelwerke kennen aber keine UN-Nummern und Gefahrgut-Recht, sondern haben ihr eigenes Einstufungssytem.

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Claudi] #36976 02.07.2024 09:40
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Hoko1 Offline OP
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Hallo Claudi,
diese Frage kann ich nicht beantworten und der transportierende Spediteur ebenfalls nicht.
Ich bin der Meinung, dass es ja nicht verkehrt sein kann wenn dieser Transport befähigungsscheinpflichtig durchgeführt wird.
Ein weiteres Problem ist, dass ich bis heute Mittag eine Aussage treffen muss.
Gruß HoKo

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Hoko1] #36977 02.07.2024 11:59
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Claudi Offline
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Naja...

Der Fahrer braucht den Befähigungsschein, das Unternehmen die Erlaubnis nach § SprengG (also die Spedition) - das hat nicht jeder. Außerdem muss die abgebende Stelle (Verlader) dies ebenfalls haben und der Fahrer darf die Ware am Ziel nur jemandem mit Befähigungsschein in die Hände geben. Wenn man also alles nach den Spielregeln des SprengG macht, obwohl man es hätte gar nicht machen müssen, macht man nix falsch sondern treibt ggf. zu viel Aufwand.

Auf solchen Artikeln sind doch idR Nummern (BAM-Nummer, wenn in D zugelassen), mit denen man in BAM-Datenbanken nachschauen kann, wie der Artikel sprengrechtlich zugeordnet ist.

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Hoko1] #36978 02.07.2024 13:35
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Gerald Offline
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Hallo Hoko,
leider kann ich Dir erst jetzt schreiben, da ich in der letzten Zeit offlein war.

Mit dem 5. SprengÄnd. Gesetz, hat sich was im Bezug der Ziffer 1a) geändert, wo eigentlich die UN 0255 aufgeführt war. Jetzt steht die UN 0255 nicht mehr dort.

Aber im SprengG §1 Abschnitt 2 steht unter 1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2), und in §3 Begriffsbestimmungen steht unter der Ziffer 10, Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind, und da fällt meiner Meinung nach UN 0255 Sprengkapsel, elektrisch darunter. Also Befähigungsschein nach §20 und/ oder Erlaubnis nach §7 SprengG. Das und/oder bezieht sich auf dem Erlaubnisinhaber nach §7 als juristische Person, wenn er allein ist, dann braucht er die Erlaubnis nach §7 aber keinen Befähigungsschein nach §20. In einer Firma hat der Chef im Allgemeinen eine Erlaubnis nach §7 und seine Mitarbeiter den Befähigungsschein nach §20.

Ich hoffe es hilft Dir weiter, auch wenn ich Dir nicht eher schreiben konnte.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Gerald] #36979 02.07.2024 13:46
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M.A.T. Online
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Hallo, Hoko1,
nachdem unser Kl.1-Fachmann hier dieselbe Aussage wie der Gefahrgut-Schlüssel macht dürfte die Einstufung eindeutig sein.
Hoffentlich konnten Sie noch reagieren.
Übrigens unterliegt diese UNNR auch den Sicherungsbestimmungen des ADR 1.10.3.1.2 ab dem 1.Gegenstand. Also Sicherungsplan und Diebstahlschutz.
M.A.T.

Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig [Re: Claudi] #36980 02.07.2024 13:53
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Keine SprengG-Fachfrau, aber meine Frage: ist die sprengrechtliche Zuordnung ("Klassifizierung") bekannt (vermutlich schon) und könnte die hier genannt werden?


Du musst Dich nicht entschuldigen.

Leider geht es im Sprengstoffrecht nicht unbedingt um UN-Nummer, es gibt zwei Dokumente in welche man nachsehen sollte, dass ist

1. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 1) in Kraft getreten am 30. März 2014 auf Seite 25 bis 30 und

2. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in seiner gültigen Fassung auf Seite 46 und 47.

Das sind die zwei Quellen in welche man schon schauen sollte, denn im SprengG §3 Ziffer 2 Explosivstoffe steht unter

a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 ......
b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,.

Im SprengG unter § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen;... steht.

(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
1. Feuerwerkskörper; Kategorie F1 bis F4
2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater; Kategorie T1 und Kategorie T2
3. sonstige pyrotechnische Gegenstände; Kategorie P1 und Kategorie P2
u.s.w.

In der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz stehen dann zum Beispiel im §4 Absatz 1 bis 4 Ausnahmen bzw. Bedingungen, welche man für bestimmte Kategorien nutzen kann.

Nachtrag:
Antwort auf
Der Fahrer braucht den Befähigungsschein, das Unternehmen die Erlaubnis nach § SprengG (also die Spedition) - das hat nicht jeder.


Claudi, stimmt im Prinzip schon, aber nicht immer, was leider bei Anlieferung bzw. Abholung zu Problemen führen könnte, ich habe in diesem Zusammenhang schon genug Nachfragen erhalten.

Über dem Befähigungsschein nach §20 muss immer ein Erlaubnisinhaber nach §7 SprengG sitzen, aber, wenn der Erlaubnisinhaber nach §7 keine Unterstellten hat (weil der alleiniger Chef ist) dann hat er eine Erlaubnis nach §7 aber keinen Befähigungsschein nach §20.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 02.07.2024 13:58. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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