Hallo Claudi,
Keine SprengG-Fachfrau, aber meine Frage: ist die sprengrechtliche Zuordnung ("Klassifizierung") bekannt (vermutlich schon) und könnte die hier genannt werden?
Du musst Dich nicht entschuldigen.
Leider geht es im Sprengstoffrecht nicht unbedingt um UN-Nummer, es gibt zwei Dokumente in welche man nachsehen sollte, dass ist
1. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 1) in Kraft getreten am 30. März 2014 auf Seite 25 bis 30
und2. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in seiner gültigen Fassung auf Seite 46 und 47.
Das sind die zwei Quellen in welche man schon schauen sollte, denn im SprengG §3 Ziffer
2 Explosivstoffe steht unter
a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 ......
b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,.
Im SprengG unter § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen;... steht.
(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
1. Feuerwerkskörper; Kategorie F1 bis F4
2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater; Kategorie T1 und Kategorie T2
3. sonstige pyrotechnische Gegenstände; Kategorie P1 und Kategorie P2
u.s.w.
In der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz stehen dann zum Beispiel im §4 Absatz 1 bis 4 Ausnahmen bzw. Bedingungen, welche man für bestimmte Kategorien nutzen kann.
Nachtrag:
Der Fahrer braucht den Befähigungsschein, das Unternehmen die Erlaubnis nach § SprengG (also die Spedition) - das hat nicht jeder.
Claudi, stimmt im Prinzip schon, aber nicht immer, was leider bei Anlieferung bzw. Abholung zu Problemen führen könnte, ich habe in diesem Zusammenhang schon genug Nachfragen erhalten.
Über dem Befähigungsschein nach §20 muss immer ein Erlaubnisinhaber nach §7 SprengG sitzen, aber, wenn der
Erlaubnisinhaber nach §7 keine Unterstellten hat (weil der alleiniger Chef ist) dann hat er eine Erlaubnis nach §7 aber
keinen Befähigungsschein nach §20.