Die Bem E zur Rn 2301 befreite nach dem alten ADR Stoffe vom Gefahrgut, wenn im Beförderungspapier dieser Vermerk stand. Hintergrund war, dass die Stoffe zwar leicht entzündbar waren (Flammpunkt 23° C), aber durch die Kriterien, wie Fließverhalten und Lösemitteltrennung bei Schreiben dieses Vermerkes als Nicht-Gefahrgut eingestuft wurde.
<br>Nach neuem ADR ist dieser Vermerk nicht mehr gefordert. Die Lösemitteltrennprüfung und die Fließgeschwindigkeiten sind fast wörtlich übernommen.
<br>Eine Zuordnung zur Kl. 4.1 entfällt wegen der dortigen Kriterien.
<br>Meine Frage, ist dieses Gut dann wirklich kein Gefahrgut mehr, trotz seiner leichten Entzündbarkeit.