Klassifizierungsproblem
#9847
05.11.2009 14:33
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S.Schumacher
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Hallo Experten,
ich habe hier ein kleines Problem bei der Klassifizierung eines Gemisches. Das Gemisch besteht zu 35% aus Methanol (UN 1230, 3(6.1), II) und zu 65% aus einer Arylsulfonsäure (UN 2584, 8, III). Der Flammpunkt des Gemisches liegt bei 33 °C. Momentan tendiere ich zu UN 2929, 6.1(3), II. Ich würde dem Ganzen ja gerne alle 3 Gefahrzettel zuordnen aber dafür gibt es keine passende n.a.g.-Eintragung.
Gruß S. Schumacher
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: S.Schumacher]
#9848
05.11.2009 14:42
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Bruesewitz
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Mein Vorschlag: Wie wäre es hiermit: 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G
Brüsewitz
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: S.Schumacher]
#9849
05.11.2009 15:15
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Wolfgang
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Hallo S. Schumacher,
ich sehe mich zwar nicht als Experten, aber meiner Meinung nach geht UN 2929 nicht, wenn man die Tabelle 2.1.3.10 ADR beachtet. Der Vorschlag von Kollege Brüsewitz trifft meiner Ansicht nach auf dieses Gemisch zu.
Gruß Wolfgang
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: Wolfgang]
#9850
05.11.2009 15:45
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S.Schumacher
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Wenn ich die Bem. 3 in 2.2.3.1.1 richtig lese müsste man aber in der Klasse 6.1 landen. "Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1."
Das Problem ist, das Methanol ja keine LD50-Werte aufweist die den Kriterien der Kl. 6.1 entsprechen sondern es ist gem. Erfahrungen klassifiziert. Nach GefStoffV ist Methanol in dieser Konzentration als Giftig mit R23/24/25 eingestuft. Also gehe ich hier noch von VP II aus. Nach Tabelle 2.1.3.10 lande ich dann in der Klasse 6.1 analog der Bemerkung 3.
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: S.Schumacher]
#9851
06.11.2009 14:24
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matigol
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Herr Schumacher, wie sie schon so schön zitiert haben:
"Flüssige Stoffe, die beim Einatmen [color:"red"] sehr giftig sind [/color] , mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1." geht es dabei um "sehr giftige Stoffe" und Methanol ist "nur" giftig.
von daher bin ich auch der Meinung dass UN 3286 II richtig ist.
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: matigol]
#9852
06.11.2009 14:50
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S.Schumacher
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Hallo Matigol, was ist mit dem zweiten Teil des Satzes? "Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind , mit einem Flammpunkt unter 23 °C und [color:"red"]giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber [/color]sind Stoffe der Klasse 6.1." Da wir einen Flammpunkt von 33 °C haben trifft der doch zu. Wenn der Flammpunkt kleiner 23 °C wäre hätte ich kein Problem, dann würde ich die 3286 nehmen.
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: S.Schumacher]
#9853
08.11.2009 19:01
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Mark
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Hallo,
die Einstufung nach Zubereitungsrichtlinie mit der des ADR zu vergleichen ist ein bischen wie Äpfel mit Birnen vergleichen, da die Einstufungskriterien unterschiedlich sind.
Wer jetzt Sicherheitsdatenblätter zu rate zieht, dem fällt auf, dass aufgrund der Toxizitätswerte an Tieren wohl nicht die Einstufung "Giftig" zustande kommt, wohl eher aufgrund von Erfahrungswerten mit Menschen.
Aber die neue GHS-VO hilft da weiter: Methanol ist hier in Akut Tox. 3 eingestuft, demzufolge trifft für die giftige Komponente die VG III zu. Wer diese Werte jetzt ansetzt, bekommt ein Problem:
Giftig VG III und Entzündbar VG III wäre Klasse 3 VG III Entzündbar VG III und Ätzend VG III wäre auch Klasse 3 VG III, unter Berücksichtigung der giftigen Komponente wäre es die UN 3286, doch diese UN gibt es nicht in der VG III.
Jetzt hast du ein Problem, entweder lässt du die Giftigkeit unter dem Tisch fallen und nimmt die UN 2924 VG III, oder du bewertest die Entzündbarkeit über und wählst die UN 3286 VG II. Dritte Variante: Du fragst mal die BAM (bitte dann hier mitteilen, wozu die raten!).
Grüße
Mark
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Re: Klassifizierungsproblem
[Re: Mark]
#9854
09.11.2009 12:55
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S.Schumacher
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So, nach Rücksprache mit der BAM ergibt sich folgendes Bild: Wie schon weiter oben erwähnt reichen die LD50-Werte des Methanol eigentlich für die Zuordnung zu 6.1 nicht aus. Die Zuordnung der Nebengefahr 6.1 für das Methanol hat eher einen "politischen" Hintergrund. Das bedeutet jetzt für meine Mischung konkret, das man bei einem Anteil von 35% Methanol die Giftigkeit nicht berücksichtigt, obwohl die Mischung nach Gefahrstoffrecht immer noch giftig ist. Aber wie wir ja alle wissen sind Gefahrgut und Gefahrstoff zwei Paar Schuhe. Letztendlich kommt man dann, wie Mark in seinem letzten Satz schon angedeutet hat, auf die UN 2924 Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g., 3 (8), III
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