Hallo zusammen,
in der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde auch die StVO geändert.
In der dortigen Anlage 2 zu § 41 (3) StVO wurde unter lfd. Nr. 43 eine Änderung zu Zeichen 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" vorgenommen. In der letzten Spalte "Ge- und Verbot/Erläuterungen" wurde folgender Text aufgenommen: Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.

Dies stellt insbesondere für Beförderungen mit kleinen Mengen, die von Privatpersonen aber auch in Fahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr oftmals mitgeführt werden eine maßgebliche Fehlerquelle dar, die als Bußgeld gehahndet werden kann. Die frühere Angaben von 3000L ist seit langem gestrichen worden und somit bestand bis zur jetzigen Änderung eine Freimenge von 0 Litern. Mit der 20L Regelung müssen sich allte Unternehmen, auch diejenigen, die kein Gefahrgut z.B. Motorenöl, transportieren auf erhebliche Bußgelder einstellen, wenn das VZ 269 missachtet wird, da bei Ersttätern die Bußgeldandrohung bei 100 ¤ und bei Wiederholungstätern 250,-¤ und 1 Mon Fahrverbot drohen.
Die Änderung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.

Wir bitten alle Gefahrgutkollegen Ihren Mitarbeitern die Änderung nahezubringen!

Vera Hiltmann

Zuletzt bearbeitet von Vera Hiltmann; 30.09.2009 06:44.