Hallöchen geht um die Anbringung von Placards die eigentlich für mich immer klar geregelt waren. Ohne die ADR zu zitieren Placards -> Fahrzeug (Zugmaschine und/oder Anhänger) bezogen. Orangene Warntafeln -> Beförderungseinheit
In der GGVSEB gibt es eine Definition zum Fahrzeug, die ja - steht auch drinnen - von der Definition im Bezug zur ADR abweicht.
Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger , und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren;
Aufgrund dieser Definition kam es bei uns zu einem Interpretationskrieg. Die Kollegen sind der Meinung das aufgrund der Definition Fahrzeug, Sattelzüge, Lkw-Züge als Eins, als Fahrzeug anzusehen sind "....sowie seine Anhänger". Meiner Meinung nach handelt es sich bei dem "sowie" um ein "oder", da ein Anhänger ebenfalls als Fahrzeug definiert ist und für sich alleine steht. Würde man der Begründung der Kollegen folgen, würde nach der Definition GGVSEB zukünftig ein Sattel oder Lkw zug quasi als ein Fahrzeug anzusehen sein, wass z.b. im Bereich der Placards (Zugfahrzeug beladen, Anhänger leer, gereinigt) mannigfaltige Änderunge beinhalten würde und den früheren Bezettelungsvorschriften widersprechen würde.
Meiner Meinung nach bleibt in dem Bereich alles beim Alten.
Gruß und vielen Dank
Welfe