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Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr #9327 03.08.2009 18:36
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo zusammen!

In den gem. ADR 2005/2007 abgefassten Schriftlichen Weisungen waren überwiegend i der oberen rechten Ecke die Kennzeichnungen für die stoffspezifischen Warntafeln dargestellt (siehe hierzu auch 5-12.4.2 RSE).

Mit Einführung der Schriftlichen Weisungen gem. ADR 2009 ist diese Information nun logischerweise - die SW sind ja nicht mehr stoffbezogen - verloren gegangen.

Es wäre m. E. nach wünschenswert, diese Information nun verbindlich und schriftlich auf einem anderen Dokument - und da fällt mir nur das Beförderungspapier ein - wieder aufzubringen.

Sollte im ADR 2011 oder evtl. in der RSEB für Tanktransporte und Transporte in loser Schüttung verbindlich die symbolische Darstellung der stoffspezifischen Tafel im Beförderungspapier eingeführt werden? Ich bin auf eure Meinungen gespannt.

Gruß Carsten Klee <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Re: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr [Re: Carsten Klee] #9328 03.08.2009 19:45
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Dirk Hackspiel Offline
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Hallo,

warum sollte denn das gemacht werden?
Als Hilfe für den Fahrer? Damit er weiß welche Zahlen er anbringen muß?
Oder damit er die Zahlen bei einem Notfall durchgeben kann?

Wenn der Fahrer die Schriftlichen Weisungen durchgelesen hat, weiß er, dass er soviel Informationen wie möglich durchgeben sollte und bei der Ankunft der Rettungskräfte das Beförderungspapier bereit halten soll.

Das sollte ja wohl möglich sein!

Und was die Kennzeichnung betrifft, dafür gibt es ja den Verlader, den er fragen kann, oder sollte, wenn er es nicht weiß.

Also meiner Meinung nach, brauch das nicht extra im Beförderungspapier auftauchen.

Viele Grüße:

Dirk Hackspiel

Re: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr [Re: Dirk Hackspiel] #9329 04.08.2009 07:22
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Carsten Klee Offline OP
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Moin moin!

Also wir bekommen bei unseren ADR-Fahrerschulungen (Anerkennung für BK, FB, AK-T und AK-1) immer wieder Rückmeldungen, dass Verladepersonal (Befüller) da auch hin und wieder bis oft unsicher ist. Außerdem kennen wir ja die Spielchen "ich habe gesagt oder meint und du hast das bestimmt falsch verstanden". Bei der Wichtigkeit dieser Informationen gerade im Schadensfall wünsche ich mir für die Hilfskräfte dann lieber eine schriftliche verbindliche Information als irgendwas auf Zuruf. Und bei den drohenden Bußgeldern für Falschdeklarierung tut doch auch der Verlader gut daran, seine Informationspflicht schriftlich zu dokumentieren (falls das mal mit der Kontrollpflicht nicht funktioniert hat <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />).

Gruß Carsten Klee <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Carsten Klee; 04.08.2009 07:24.
Re: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr [Re: Carsten Klee] #9330 04.08.2009 08:04
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GG1 Offline
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Es wäre m. E. nach wünschenswert, diese Information nun verbindlich und schriftlich auf einem anderen Dokument - und da fällt mir nur das Beförderungspapier ein - wieder aufzubringen.


Hallo Carsten,

nach der GGVSEB muß der Befüller im Straßenverkehr dem Fahrzeugführer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr mitteilen; siehe § 23 Abs. 2, Nr. 2. Allerdings ist offen, wie das zu geschehen hat. In der Praxis wird es bei uns über den Ladeauftrag gelöst.

Grüße
GG1

Re: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr [Re: GG1] #9331 04.08.2009 10:43
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Mark Offline
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nach der GGVSEB muß der Befüller im Straßenverkehr dem Fahrzeugführer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr mitteilen; siehe § 23 Abs. 2, Nr. 2. Allerdings ist offen, wie das zu geschehen hat. In der Praxis wird es bei uns über den Ladeauftrag gelöst.


Wir halten das so, dass diese Information nicht im Zuruf kommt, sondern, dass wir diese Information schriftlich geben. Um das ganze sinnvoll in einem Papier zu bringen geben wir die Informationen zu den Gefahrennummern zusätzlich im Beförderungspapier an (wird von der EDV automatisch gezogen), so dass es diesbezüglich nie Probleme bei der Anbringung der orangen Tafeln gegeben hat.


Grüße

Mark
Re: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr [Re: Mark] #9332 04.08.2009 11:58
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen,
ich halte das für eine gute Lösung, zumal die Stoffbezogenen Schriftlichen Weisungen mit dem ADR 2009 weggefallen sind.
Bei den alten Schriftlichen Weisungen war es üblich die Nummern, die auf den Warntafeln anzubringen waren mit aufzunehmen.

Dies trifft natürlich auch auf Beförderungen in Loser Schüttung zu.

Vielleicht könnte man als Lösung im ADR 2011 die Angaben im Beförderungspapier so gestalten, wie das im RID 5.4.1.1.1 k bereits der Fall ist:
z.B.
30, UN1202, 3, III, D/E

Grüsse aus dem Saarland

Wilhelm Kassing

Re: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr [Re: GG1] #9333 04.08.2009 12:37
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Carsten Klee Offline OP
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nach der GGVSEB muß der Befüller im Straßenverkehr dem Fahrzeugführer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr mitteilen; siehe § 23 Abs. 2, Nr. 2. Allerdings ist offen, wie das zu geschehen hat.


Hallo GG1!

Genau darum geht es ja in meiner Frage! Das "wie" ist halt in der GGVSEB nicht geregelt.

Die Ansätze über Ladeschein oder freiwilligem Eintrag im Beförderungspapier finde ich gut und auch die Brücke zu den RID-Rgeln gefällt mir. Es ist nur meistens so, das die, die das geregelt haben auch dem Fz-Führer eine verlässliche Info geben können bzw. einen Fehler bei der Fahrzeugkontrolle feststellen. Das Problem und der Regelungsbedarf ist doch eher für die, die sich da nicht so viele Gedanken machen.

Gruß Carsten <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


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