Hallo Gefahrgutexperten,
irgendwie stehe ich auf dem Schlauch,
Für die Beförderung von Feuerzeugen (UN 1057) gab es mal eine multilaterale Vereinbarung M 100, welche in das ADR 2005 als Sondervereinbarung 201 in Spalte 6 eingefügt wurde.
Einige SV, so z.B. die SV 188, sind so verfasst, dass sie von den Vorschriften des ADR befreien. Eine solche Befreiungsformulierung enthält aber die SV 201 nicht. Auch die Vorschrift RR5 befreit bei einer maximalen Menge bis 10 kg nur von bestimmten Verpackungsvorschriften. Da LQ = 0 ist, ist das ADR anwendbar.
Klar ist auch, dass die Beförderung von Feuerzeuge durch Privatpersonen nach 1.1.3.1a ADR bis 333 kg freigestellt ist. Aber wie sieht es aus, wenn Unternehmen zu Messen fahren und Feuerzeuge bis zu einer Menge von 10 kg zu Werbezwecken selbst dort hinbefördern?
Wird das eventuell auch von der Freistellung nach 1.1.3.1c ADR (Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit bis 450 je Verpackung, max. 1000 Gefahrenpunkte) gedeckt?
Erfolgt dagegen die Beförderung durch Dritte, ist sogar für die Beförderung eines einzelnen Feuerzeuges u.a. ein Beförderungspapier nach dem ADR notwendig (Freistellung nach 1.1.3.6 ADR), oder habe ich das was übersehen?