Ich habe mal gestöbert was vom österreichische Verwaltungsgerichtshof bezüglich Gefahrengut zu finden ist, und bin dabei auf ein sehr interessantes Urteil gestossen...
hier das Wichtigste als kurzfassung:

Ein Fahrzeug der Firma F, mit den Hauptwohnsitz im Bezirk A wurde im Bezirk B von der dort zuständigen Behörde kontrolliert.
Es wurden einige Verstöße gegen das ADR festgestellt.
Der Bezirkshauptmannschaft B stellte ein Straferkenntnis aus, das Verfahren landete beim VwGH.
Grund der Beschwerde : Verletzung von Verfahrensvorschriften der Behörde B.
Der Beschwerde wurde statt gegeben:
Das Vergehen stellt ein Unterlassungsdelikt dar, als Tatort ist also der Ort anzunehmen wo der Täter handeln hätte sollen (also im Bezirk A)
Die Behörde im Bezirk B ist somit unzuständig, der Bescheid ist somit rechtswidrig.

Geschäftszahl des VwGH: 2000/03/0069

Die Tatzeit war 1998, der Spruch erging erst im April 2003
(nicht nur Gottesmühlen mahlen langsam).
Wäre abzuklären ob die Rechtslage noch so ist, vielleicht ist es in Deutschland ähnlich ??

Gruß
Rupert S.

P.S.
wenn es gewünscht wird kann ich das urteil auch hier reinstellen (wenns erlaubt ist) oder mailen.


Have a nice day!