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UN3257 Anwendung der TU35 #9192 10.07.2009 07:28
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Björn N Offline OP
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Für UN3257 Erwärmter flüssiger Stoff n.a.g ist bei den Sondervorschriften für Tanks die TU35 zugeordnet. Demnach, wenn ich es richtig verstehe, kann der Fahrer nach der Entladung die Warntafeln abdecken.
Frage: Sehe ich das richtig und was sind geeignete Maßnahmen um mögliche Gefährdungen auszuschließen.
Es gibt Aussagen das die Temperaturanzeige erst unter 100°C anzeigen muss damit TU35 anwendbar ist.

Ich hoffe hier kann jemand helfen! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Björn


Gruß von der Küste
Björn

Mit dem Wissen wächst der Zweifel. **(J.W.v.G.)**
Re: UN3257 Anwendung der TU35 [Re: Björn N] #9193 10.07.2009 09:04
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Udo Leithold Offline
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Hallo Björn,

was geeignete Maßnahmen sind, kann ich momentan auch nicht beantworten.
Da streiten sich auch die Götter.
Für die UN 3257 ist die Klassifizierungsgrenze 100 °C. Wenn die Temperaturanzeige des Tanks darunter liegt, haben wir kein Gefahrgut mehr und brauchen auch die TU 35 nicht.
Die Gefahr geht nicht direkt von den chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Gefahrgutes aus, sondern von der Temperatur des Gefahrgutes.

Gruß
Udo Leithold

Re: UN3257 Anwendung der TU35 [Re: Udo Leithold] #9194 10.07.2009 09:16
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo Björn,
Hallo Udo

das Problem mit der TU 35 haben wir mal zu einem ERFA (Bautzen) im Zusammenhang mit Bitum Transporten diskutiert. Dabei haben wir uns darauf verständigt, dass das Entleeren keine geeignete Maßnahme im Sinne der TU 35 darstellt. Für den Fall, dass die Wirtschaft hier Änderungsbedarf benötigt, steht es ihr frei, eine Änderung über die entsprechenden Gremien bei der WP 15 zu beantragen.


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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