Hallo, eine Palette ist in dem Fall nach der Definition des ADR kein Versandstück, das wäre der Karton mit dem eingestellten Kanister.
Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüt-tung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Umverpackung: Eine Umschliessung, die (im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
b) eine äussere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.
MfG aus Thüringen,
R_Karpe