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Re: Limited Quantity: Verpacken auf einer Palette [Re: DuncanMacLeod77] #8892 10.06.2009 21:17
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R_KARPE Offline
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Hallo, eine Palette ist in dem Fall nach der Definition des ADR kein Versandstück, das wäre der Karton mit dem eingestellten Kanister.

Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüt-tung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

Umverpackung: Eine Umschliessung, die (im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
b) eine äussere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.


MfG aus Thüringen,

R_Karpe

Re: Limited Quantity: Verpacken auf einer Palette [Re: DuncanMacLeod77] #8893 06.07.2009 14:07
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
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A
Hallo,
die Palette ist "nur" als Ladehilfsmittel zu sehen.

gruß
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Re: Limited Quantity: Verpacken auf einer Palette [Re: ] #8894 06.07.2009 20:06
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Mark Offline
Meister aller Klassen
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Meister aller Klassen
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Hallo Logistikmeier,

klar ist die Palette nur eine Ladehilfe, im Sinne des ADR handelt es sich dennoch um eine "Umverpackung" und muss auch entsprechend behandelt werden.

Wenn beispielsweise verschiedene Kartons mit unterschiedlichen Gefahrgütern auf der Palette verpackt wird, und die Beschriftung der inneren Kartons ist nicht zu sehen, muss die Palette entsprechend wiederholend gekennzeichnet werden.


Grüße

Mark
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