GGVSE welche Vorschrift bei Verstoß gg. 1.1.3.1 ?
#8835
04.06.2009 08:36
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hugo12
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Grüsse euch recht herzlich !
Angenommen eine Beförderung nach 1.1.3.1 wird nicht ordnungsgemäß durchgeführt (z.B. eine Mengengrenze bei der auch zu beachtenden 1.1.3.6 wird überschritten) so ist für mein Verständnis eine Freistellung nach 1.1.3.1 nicht mehr gegeben und damit wäre das ADR voll anhwendbar. Wird dann vom Betroffenen verlangt, dass er quasi alle Vorschriften des ADR zu erfüllen hat ? Die Folge wäre doch eine Masse von Verstößen gegen die GGVSE, er hat ja kein Bef. Papier, keine gekennzeichnete Verpackung usw. . Oder anders gefragt, gegen welchen § der GGVSE verstößt der Betroffene konkretet, bei Nichteinhalten einer Bedingung aus 1.1.3.1 ?
Besten Dank im voraus.
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Re: GGVSE welche Vorschrift bei Verstoß gg. 1.1.3.1 ?
[Re: hugo12]
#8836
04.06.2009 16:28
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TDamm
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Hallo Hugo,
wenn man die Bedingungen einer Freistellung nicht einhält, ist das ADR, unter Berücksichtigung der teilweisen Freistellung nach 1.1.3.6 ADR, anwendbar.
Damit können rein rechtlich in der Tat eine Menge Gesetzesverstöße vorliegen. Ahndbar ist jedoch nur eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung (§ 1 OwiG). Ein Beispiel: Durch die vom Fahrer allein verursachte fehlende Ladungssicherung (z.B. durch Ausladen)entfällt die Freistellung nach 1.1.3.1a ADR. Nach hiesiger Auffassung wäre dann der fehlende 2 kg Feuerlöscher nicht vorwerfbar, da zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung der Beförderer nicht davon ausgehen muss, dass die Ladung später nicht mehr gesichert ist.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: GGVSE welche Vorschrift bei Verstoß gg. 1.1.3.1 ?
[Re: TDamm]
#8837
13.07.2009 12:36
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Udo Freitag
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Hallo Herr Damm,
dass es beim Beförderer an der Vorwerfbarkeit fehlt leuchtet ein. Aber wie sieht es bei dem Fahrer aus? Wird dem der fehlende Feuerlöscher und das fehlende Beförderungspapier vorgehalten wenn die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß ist?
Gruß
Udo
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Re: GGVSE welche Vorschrift bei Verstoß gg. 1.1.3.1 ?
[Re: Udo Freitag]
#8838
13.07.2009 13:22
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Udo Leithold
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Hallo Herr Freitag,
ja, dies wird dem Fahrer erstmal vorgeworfen. Weil: 1. Wir uns hier über Gefahrgutrecht unterhalten und da die Ladungssicherung speziell genannt ist. 2. Der Fahrzeugführer nach 1.3 ADR, wenn er keinen ADR-Schein hat oder benötigt, zu dem dort genannten Personenkreis gehört und eine Unterweisung erhalten muss. 3. Es noch einen § 6 GbV gibt. Auch dort fällt der Fahrer unter den genannten Personenkreis. Damit verfügt der Fahrer über das erforderliche Wissen, dass bei Nichteinhaltung der Freistellungsregelungen ein Verstoß nach Gefahrgutrecht vorliegt und er belangt werden kann. 4. Ich über diesen Weg auch den Beförderer mit dem Vorwurf konfrontieren kann. - Personenkreis festgelegt? - Schulung durchgeführt? - Umfang, Aufgaben der betreffenden Person festgelegt (der Fahrer tritt ja nicht nur als Fahrer auf)? - Schulungsnachweis ausgestellt und übergeben? - hier haben wir eventuell eine OWi vorliegen. Der Beförderer ist erst aus dem Spiel, wenn er nachweisen kann, dass sein Fahrer ausreichend unterwiesen/geschult ist.
Gruß Udo Leithold
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Re: GGVSE welche Vorschrift bei Verstoß gg. 1.1.3.1 ?
[Re: Udo Freitag]
#8839
14.07.2009 10:46
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TDamm
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Hallo Herr Freitag,
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten steht immer im Ermessen der Behörde. Aus meiner Sicht ist das fehlende Beförderungspapier bzw. der fehlende Feuerlöscher in solchen Fällen der eigentlichen Freistellung nur dann vorwerfbar, wenn nachweisbar ist, das der Betroffene bereits vor der Fahrt schon den absichtlichen Entschluss gefasst hat, der zur Nichtanwendbarkeit der Freistellung führt.
Beispiel: 1. Der Fahrer sichert "blos" die Ladung nicht => Löscher und Bef. Papier in der Regel wohl nicht vorwerfbar
anders dagegen 2. Entschluss eine Beförderung von mehr als 1000 Gefahrenpunkte durchzuführen => Folge Regeltransport
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: GGVSE welche Vorschrift bei Verstoß gg. 1.1.3.1 ?
[Re: TDamm]
#8840
14.07.2009 12:06
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Udo Freitag
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Hallo Herr Damm,
so ganz habe ich Ihren Ausführungen nicht folgen können. Oder können Sie mir ein Beispiel nennen, wo die 1000 Punkte überschritten wird und eine Freistellung nach 1. 1. 3. 1 ADR in Anspruch genommen werden kann?
Gruß
Udo
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