Befreiung von der Bestellung eines Gb *DELETED*
#8578
28.04.2009 11:08
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Wolfgang
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Re: Befreiung von der Bestellung eines Gb
[Re: Wolfgang]
#8579
28.04.2009 11:13
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen,
ich stelle meinen Beitrag (wegen der nicht lesbaren Zeichen) noch einmal ein.
Hallo Gefahrgutkollegen,
es wäre schön wenn Ihr/Sie zu folgendem Fallbeispiel - das in der Praxis so oder ähnlich nicht selten vorkommt - Bewertungen und Begründungen abgeben könntet/könnten. Ich denke, es betrifft auch viele Verantwortliche in der Entscheidungsfindung. Es geht um die Befreiung zur Bestellung eines/einer Gefahrgutbeauftragten.
Beispiel: a) Firma empfängt jährlich 70 t des Gefahrgutes A und verarbeitet es innerbetrieblich. Abfälle des Stoffes, die als Gefahrgut einzustufen wären, entstehen nicht. b) Gleiche Firma versendet Gefahrgut B unterhalb der Mengengrenzen von Tabelle 1.1.3.6 ADR über externen Beförderer an seine Kunden. c) Mitarbeiter verbrauchen jährlich bei Arbeiten außerhalb des Betriebsgeländes ca. 45 t des Gefahrgutes C. Die Transporte erfolgen mit firmeneigenen Fahrzeugen. Die Mengengrenzen von Tabelle 1.1.3.6. ADR werden pro Transport gelegentlich überschritten.
Braucht die Firma einen Gb ja oder nein?
Mir kommt es darauf an zu klären, ob Befreiungsmöglichkeiten nach § 1b GbV pro Gefahrgut ( hier Beispiele A , B und C ) seperat angewendet werden können und man dadurch auf die Befreiung von der Bestellung eines Gb kommt.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Befreiung von der Bestellung eines Gb
[Re: Wolfgang]
#8580
28.04.2009 12:00
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Udo Leithold
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Hallo Wolfgang,
siehe § 1b GbV. Eine Trennung nach einzelnen Gefahrgütern oder UN-Nummern zur Nutzung der Befreiung für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten geht nicht. ABER: Beispiel A: § 1b Abs. 1 Nr. 4 - Empfänger braucht keinen Gb zu bestellen;
Beispiel B: § 1b Abs. 1 Nr. 1 - wer IMMER freigestellte Beförderungen oder Beförderungen nach 1.1.3.6 durchführt/durchführen läßt, braucht keinen Gb; D. h. alles was unter 1.1.3 befördert wird ist von der Bestellung freigestellt. Auch beachten, 1.1.3.6 gilt nur für Versandstücke.
Beispiel C: § 1b Abs. 1 Nr. 2 - wer nicht mehr als 50 t gefährlicher Güter im Jahr als Eigenbedarf für Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert ist wiederum freigesellt. Wobei hier genauer zu klären ist, ob Eigenbedarf und betriebliche Aufgabe vorliegt.
Fazit: Es wird kein Gefahrgutbeauftragter benötigt.
Gruß Udo Leithold
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Re: Befreiung von der Bestellung eines Gb
[Re: Udo Leithold]
#8581
28.04.2009 13:51
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Wolfgang
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Hallo Kollegen, Hallo Kollege Leithold,
die einzelnen Befreiungsregelungen sind mir schon klar. Nur um es noch einmal zu verdeutlichen: Bei meinem Beispiel werden a), b) und c) in der einer Firma ausgeführt. Da für a), b) und c jeweils eine Befreiungsregelung anwendbar wäre, will ich grundsätzlich zur Diskusion stellen, ob die einzelnen Befreiungen kombiniert werden können. Verschiedene mit Gefahrgut befasste Kollegen scheinen nämlich der Meinung zu sein, dass eine Kombination möglich ist und es so zu einer Befreiung der Bestellung des Gb kommt. Dieser Meinung war ich bisher nicht.
Freundliche Grüße
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Re: Befreiung von der Bestellung eines Gb
[Re: Wolfgang]
#8582
28.04.2009 14:47
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Udo Leithold
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Hallo Wolfgang,
selbstverständlich kann man die einzelnen Befreiungstatbestände kombinieren. Warum sollte dies nicht gehen. Es muss nur darauf geachtet werden, dass dies auch für alle Vorgänge zutrifft.
Gruß Udo Leithold
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Re: Befreiung von der Bestellung eines Gb
[Re: Udo Leithold]
#8583
28.04.2009 17:54
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Mark
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Hallo Wolfgang,
sobald für einen Beförderungsvorgang die Befreiungstatbestände nicht zutreffen, wird ein Gefahrgutbeauftragter benötigt. Im von dir benanntem Fallbeispiel sehe ich in jedem Fall ein Befreiungstatbestand zutreffend, es wird somit kein Gefahrgutbeauftragter benötigt (Vorausgesetzt, für das Beispiel C trifft der Befreiungstatbestand des Eigenbedarfs zu!, wobei hier die Summe der kennzeichnungspflichtigen Transporte, also oberhalb 1.1.3.6 maßgeblich ist.)
Grüße
Mark
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