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Definition und Pflichten bei Abholung #7771 08.01.2009 12:41
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parsec Offline OP
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Hallo Zusammen,
ich bin noch ziemlich neu im Gefahrgutbereich. Mich beschäftigt folgendes:
Firma A handelt mit Farben. Diese werden auch von Kunden selbst (meist PKW, Kombi)abgeholt. Sehe ich das richtig, daß die Firma A in diesem Fall der Verlader im Sinne GGVSE §2 ist? Das der Kunde auf Gefahrgut hingewiesen wird erscheint klar. Muss der Abholer/Kunde auf die Fahrzeugausrüstung hingewiesen werden, oder muss diese gar von Firma A überprüft werden (Feuerlöscher etc.)? Wenn die Menge an Gefahrgut nicht mehr unter ADR 1.1.3.6 fällt, muss Firma A nur auf das Ausklappen hinweisen oder auch kontrollieren ob der Kunde dies tut.

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt...

Schon mal Dank im Vorraus

Thomas Decman

Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: parsec] #7772 08.01.2009 21:44
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Gerald Offline
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Hallo Thomas,
Du solltest Dir mal den Unterabschnitt 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 durchlesen, den gibt es aber schon seit dem ADR 2007. Und da wirst Du feststellen, das "vor dem Be-/Entladen Fahrer,Fahrzeug,Beförderungsmittel und Papiere zu kontrollieren sind".
So mancher Verlader oder auch Andere haben für das Nichteinhalten schon Bußgeldbescheide bekommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: Gerald] #7773 09.01.2009 08:32
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Udo Leithold Offline
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Moin,

hier geht es um ein spezielles Problem.
Im Falle der Selbstabholung wird der Käufer mit der Übernahme des Gefahrgutes an der Kasse beim Händler/Verkäufer zum Besitzer des Gefahrgutes. Damit unterliegt er auch allen Pflichten die damit anfallen. Der Verkäufer hat mit der Beförderung in diesem Sinne nichts mehr zu tun.
ABER einen Hinweis z. B. auf der Rechnung oder dem Lieferschein auf das Gefahrgut und die ermittelten Punkte nach 1.1.3.6 wäre ein guter Service.

Anders liegt der Fall, wenn der Käufer seine Ware angeliefert haben möchte.
Hier ist der Verkäufer Besitzer und Absender mit allen anfallenden Pflichten.
Da hier auf dem Lieferschein oder Beförderungspapier die Angaben zum Gefahrgut erscheinen müssen, ist es eigentlich egal ob Anlieferung oder Abholung, der Lieferschein ist eigentlich immer gleich. Oder gibt es da verschiedene Varianten?

Gruß
Udo Leithold

Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: Udo Leithold] #7774 09.01.2009 11:00
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parsec Offline OP
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Hallo, danke schonmal für die schnellen Antworten.

Hallo Udo, der erste Absatz von Dir bringt meine eigentliche Frage auf den Punkt: Nämlich ob die Pflichten an der Kasse, bei Übergabe an den Käufer auf diesen übergehen. Wie gesagt, das Gefahrgut wird für den Käufer/Abholer natürlich im Lieferschein angegeben.

Hallo Gerald, die Punkte 7.5.1.1 ... 7.5.1.3 sind verständlich, aber siehst Du es wie Udo, daß die Pflichten bei Übergabe des Gefahrgutes an der Kasse an den Käufer sodann beim Käufer liegen?

Viele grüße, Thomas

Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: parsec] #7775 09.01.2009 16:22
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Gerald Offline
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Hallo,
ich denke es kommt auf die Definition "Kunde" und die Menge des Gefahrgutes an. Handelt es sich um eine Privatperson, dann gebe ich Udo recht.
Es kann aber auch ein Beauftragter sein, welcher das Gefahrgut für andere abholt, und dann sieht die Geschichte so aus, wie ich Sie beschrieben habe.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: Gerald] #7776 09.01.2009 16:51
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Mark Offline
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Hallo zusammen,

ich sehe die Sache auch nicht so einfach!

Beim Überschreiten der 1.1.3.6 wird wohl kaum ein Privatmann dahinter stecken. Die Kunden werden Geschäftsleute (z.B. Handwerker) sein. Die Besitzübergabe wird wohl auf dem Gelände der Firma A stattfinden und auf diesem Gelände wird das Gefahrgut in den PKW geladen!!! Die Firma A hat die Verladerpflichten zu übernehmen und Kontrollen durchzuführen. Das die Praxis ganz anderes aussieht, ist mir wohl klar, doch die Rechtslage ist hier viel brisanter als die Praxis.


Grüße

Mark
Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: Mark] #7777 09.01.2009 21:13
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Tommy Danger Offline
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Guten Abend,

für mich bleibt der Baumarkt immer Verlader, da es heißt, aus dessen unmittelbarem Besitz ...


TD

Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: parsec] #7778 10.01.2009 21:09
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BayernCop Offline
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Hallo Thomas,

bevor wir uns weiter den Kopf zerbrechen , solltest du uns erst mal Farbe gefahrgutrechtlich definieren.

Welche UN-Nr. steht auf der Farbe?

Gruß Micha

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: parsec] #7779 12.01.2009 08:03
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen,
zugegeben, es ist nicht ganz einfach.
Wichtig aber ist, dass eine Systematik erkennbar ist.

- Zuordnen der Beteiligten unter die Definitionen des §2 GGVSE bzw. 1.2.1. ADR.
Wenn ich das korrekt erledigt habe, kann ich diesen die
- Pflichten nach § 9 zuordnen und
kann anschließend festzulegen, ob ein Verstoß gegen die Pflichten auch tatsächlich eine
- Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGVSE darstellt.

Firma A = Absender - Verlader
Kunde = Beförderer -Fahrzeugführer

ein schöne Woche

W. Kassing

Re: Definition und Pflichten bei Abholung [Re: Wilhelm Kassing] #7780 13.01.2009 20:31
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BayernCop Offline
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Nochmals Hallo,

nachdem ich außer der UN 1263 nicht weiter zur Farbe gefunden habe, wird nur diese UN-Nummer übrig bleiben. Ich habe mir in meinem ADR zur UN 1263 einen Hinweis gemacht. Dieser ist nicht zu einer UN-Nummer hinterlegt und man findet ihn nicht, wenn man es nicht weiß.

2.2.3.1.5

Nicht giftige, nicht ätzende und nicht umweltgefährdende Lösungen und homogene Gemische mit einem
Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die
mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen
und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels
weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm
2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit
a) von mindestens 60 Sekunden oder
b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten.

Die meisten Farben, die im Baumarkt käuflich zu erwerben sind, dürften daher aus dem ADR fallen.

Gruß

Michael

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