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ADR 2.2.9.1.10 Umweltgefährliche Stoffe #7414 13.11.2008 18:20
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Dirk Hackspiel Offline OP
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Hallo zusammen,
ich weiß nicht warum, aber ich steige durch diesen Absatz irgendwie nicht ganz durch. Wie soll ich denn nun rausbekommen ob ich diesen Fisch und Baum an den LKW kleben muß oder nicht??? Und diese ganzen LC 50 und EC 50 Werte sind der Hammer,ganz zu schweigen von der Formel. Kann mir jemand das auf Normal- Deutsch erzählen? Vielen Dank schon mal.

Mit freundlichen Grüßen: Dirk Hackspiel

Re: ADR 2.2.9.1.10 Umweltgefährliche Stoffe [Re: Dirk Hackspiel] #7415 14.11.2008 12:46
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Andreas_A Offline
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Hallo Herr Hackspiel,

ich verweise auf eine Info/einen Vortrag von Herrn Jörg Holzhäuser:

- Ab Mitte 2009 muss diese neue Kennzeichnung (es ist kein Gefahrzettel!) bei allen Gefahrgütern mit UN3077 und UN3082 zusätzlich angebracht werden. Einschränkung: Nur bei Gefäßen mit Fassungsvermögen über 5 l/5 kg.

- Alles andere in diesem Zusammenhang hat eine Übergangsfrist von 2 Jahren (aus dem Gedächtnis, müsste nochmal verifiziert werden). Das Thema ist ein Vorgriff auf GHS, d.h. wenn sich die "Einstufenden" mit dem Thema GHS auseinandersetzen, wird es auch Antworten auf die Frage geben, wann die neue Kennzeichnung angebracht werden muss. Vereinfacht gesagt ist das dann der Fall, wenn beim Stoff/Produkt auch ein GefahrSTOFFsymbol N/umweltgefährdend vorhanden ist. (2006 gab es eine Änderung der Einstufungskriterien für Umweltgefahren in der Zubereitungs-RL 1999/45/EG. In der Praxis ist diese Änderung noch nicht überall umgesetzt worden.)

Viele Grüße,
Andreas Arnold

Zuletzt bearbeitet von Andreas_A; 14.11.2008 12:48.
Re: ADR 2.2.9.1.10 Umweltgefährliche Stoffe [Re: Dirk Hackspiel] #7416 14.11.2008 13:06
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Mark Offline
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Hey Dirk,

schau dir mal die Übergangsvorschrift 1.6.1.17 an.

Also bei UN 3077 und UN 3082 das Kennzeichen grundsätzlich drauf. Wegen der Übergangsvorschrift der übrigen Sachen solltest du die RSE abwarten, ob da etwas genauer definiert wird, wie das gemeint ist. Im allgemeinen wird hier gesagt, dass die Übergangsvorschrift bis 01.01.2011 für alle übrigen UN-Nummern gilt, aber abwarten.

So, wenn du dich mit Ökotoxizität nicht auskennst, solltest du die Finger vom Klassifizieren lassen und das besser den Experten überlassen.

Wenn im Sicherheitsdatenblatt die R 50, R 50/53 oder R 51/53 steht, dann handelt es sich um einen umweltgefährlichen Stoff, der künftig auch mit dem "BaumFisch" zu kennzeichnen ist. Bei künftigen Einstufungen nach GHS gilt entsprechendes.


Grüße

Mark
Re: ADR 2.2.9.1.10 Umweltgefährliche Stoffe [Re: Dirk Hackspiel] #7417 14.11.2008 13:16
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Andreas_A Offline
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Ich frage mich übrigens jedes Mal, wenn dieses Thema aufkommt, ob es demnächst nicht eine Doppelkennzeichnung geben könnte:

Ab 1.1.2009 könnte man als GefahrGUTkennzeichnung schon das neue Symbol "FischBaum" anbringen. Allerdings mit schwarzem Rand.

Das EU-GHS/CLP ist seit ein paar Tagen in Kraft, man könnte also auch schon die GefahrSTOFFkennzeichnung umstellen. Wenn heute ein orangefarbenenes Symbol N/umweltgefährdend vorhanden ist, kommt nach GHS das "FischBaum"-Symbol drauf. Im Gegensatz zum Gefahrgutlabel mit rotem Rand.

Also hätte man, wenn man GHS und ADR2009 ab dem 1.1.2009 umsetzt, zwei optisch gleiche Symbole auf einer Verpackung - nur einmal mit rotem Rand (für GHS) und einmal mit schwarzem Rand (für ADR)... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> Man könnte noch drauf hoffen, dass GefahrSTOFFkontrolleure auch ein Symbol mit schwarzem Rand akzeptieren. Bei den GefahrGUTkontrolleuren kann man das kaum erwarten <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />

Viele Grüße,
Andreas Arnold

Re: ADR 2.2.9.1.10 Umweltgefährliche Stoffe [Re: Andreas_A] #7418 15.11.2008 10:25
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Dirk Hackspiel Offline OP
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Ah jetzt ja!
Also zumindest habe ich verstanden was Ihr da geschrieben habt. Das mit dem Sicherheitsdatenblatt und der Übergangsfrist habe ich ja schon rausbekommen/ war schon bekannt.Allerdings war mir das mit dem GHS neu. Da ich in der Spedi- Branche arbeite, habe ich mit der Klassifizierung wenig zu tun, bzw. bekommen wir ja gemeldet was für Gefahrgüter es zu befördern gibt,etc. Aber es schadet meiner Ansicht ja nichts, mal über den Tellerrand hinaus zu schauen... Um zu wissen wie und warum!

@ Andreas A. Das das kein (Gefahrzettel) ist, würde ich so nicht behaupten. Wenn man sich mal 5.3.6 ADR anschaut. Das würde bedeuten wenn ich UN 3082 in einen Tanklastzug befördern würde, müßte ich diesen mit Muster Klasse 9 UND Fisch und Baum kennzeichnen!Gut, kein Gefahrzettel nach 5.2.2.2.2 aber trotzdem müßte er ran und er zeigt ja auch die Gefahr. Also ist es ein halber Gefahrzettel.

Auf jeden Fall bedanke ich mich für die schnellen Antworten und Eurer Hilfe!

Viele Grüße: Dirk Hackspiel


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