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Gb im Luftverkehr bei UN 3373 #7395 11.11.2008 19:52
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Carsten Klee Offline OP
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Guten Tag zusammen!

Ich habe aktuell eine sehr interessante Frage gestellt bekommen. Es geht um die Bestellungspflicht eines Gb für den VT Luft.

§ 1b Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen, (...)

Im Abschnitt 2.7 der IATA-DGR ist geregelt, dass Stoffe der Klasse 6.2 - auch UN 3373 unter den Regelungen der freigestellten Mengen nicht befördert werden dürfen. Das führt, ähnlich wie bei den LQ-Regeln des ADR für diese UN-Nummer, zur zwingenden Anwendung der Vorschrift und somit zur Einhaltung der Verpackungsanweisung P650 bzw. PI650. Diese wiederum stellen fest, dass bei Beachtung von Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben dieser Verpackungsanweisung von der Beachtung der weiteren Vorschriften der IATA-DGR abgesehen werden darf, was faktisch wieder einer Freistellung gleich kommt.

Handelt es sich somit doch um eine freigestellte Beförderung, wodurch der Befreiungstatbestand gem. § 1b GbV greift und für die Vorbereitung oder Durchführung dieser Transporte kein Gb bestellt werden muss?

Kommt zu UN 3373 Trockeneis (UN 1845) dazu, ist der Fall klar. Hier gibt es zwar auch Erleichterungen (Shipper's Declaration for Dangerous Goods nicht erforderlich) aber nicht zu einer freigestellten Beförderung.

Wie ist Ihre/Eure Meinung zu Thema Befreiung von der Bestellungspflicht des Gb im Luftverkehr für UN 3373?

Schöne Grüße

Carsten Klee
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Re: Gb im Luftverkehr bei UN 3373 [Re: Carsten Klee] #7396 12.11.2008 17:33
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Klee,

freigestellte Beförderungen nach § 1b (1) Nr. 1 der GbV sind nicht nur auf bestimmte Freistellungsregelungen (wie z. B. 2.7 IATA-DGR) beschränkt. Das können Sie auch der Begründung bzw. den Auslegungshinweisen zu § 1b GbV entnehmen. Dort sind beispielhaft einige Möglichkeiten aufgeführt. Wenn sich also für die PI 650 ebenfalls eine Freistellung ergibt, so kann auch in diesem Fall von der Bestellpflicht für einen Gb abgesehen werden.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Gb im Luftverkehr bei UN 3373 [Re: Winklhofer] #7397 24.11.2008 17:29
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo Herr Winklhofer!

Vielen Dank für Ihre Antwort. Zwischenzeitlich habe ich vom Luftfahrtbundesamt als zuständige Oberbehörde folgende Antwort erhalten:

(...)
Die Ausführungen der Verpackungsvorschrift 650 sind keine Freistellung, sondern geben nur einen reduzierten Rahmen für die Verpackung und Dokumentation beim Versand der Kategorie B UN 3373 vor. (...)

Somit kann man also bei Gefahrgütern, die gem. 2.7 IATA-DGR nicht freizustellen sind, keine Befreiung gem. § 1b GbV in Anspruch nehmen, da es durch die PI650 lediglich zu "Erleichterungen", nicht aber zu Freistellungen kommt.

Schöne Grüße

Carsten Klee <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

Re: Gb im Luftverkehr bei UN 3373 [Re: Carsten Klee] #7398 03.12.2008 12:33
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Klee,
hier irrt aus meiner Sicht das LBA. Sowohl im ADR wie auch in der IATA-DGR finden Sie die Passage "... unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR." bzw. "... unterstehen keinen anderen Anforderungen dieser Vorschriften:".
Allein schon aus der Tatsache, dass im ADR dieser UN-Nummer nicht einmal eine Beförderungskategorie zugeordnet wurde, kann man meine Feststellung zusätzlich untermauern. Solche Beförderungen sind damit immer unter Beachtung der wenigen Regelungen der P650 freigestellt. Damit ist auch kein Gb erforderlich. Schulung der beauftragten Personen natürlich schon.

Beste Grüße aus Ulm

Alfred Winklhofer

Re: Gb im Luftverkehr bei UN 3373 [Re: Winklhofer] #7399 03.12.2008 22:32
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Heinz1 Offline
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Antwort auf
[...] Schulung der beauftragten Personen natürlich schon.

Beste Grüße aus Ulm

Alfred Winklhofer


Hallo zusammen,

der festen Überzeugung war ich auch - mehr Infos dazu im älteren Thread PK-Schulung UN3373.

Gruß aus Hamburg
Heinz Balecke
GGA-Team

Re: Gb im Luftverkehr bei UN 3373 [Re: Carsten Klee] #7400 23.12.2008 16:45
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G. Homann Offline
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Hallo Herr Klee,

wohlwissend, dass eine sehr große Anzahl von Arztpraxen damit ein Problem hätte, teile ich aber grundsätzlich Ihre Auffassung. Die zitierte amtl. Begründung zur GbV bzw. die Auslegungshinweise sind hierzu m.E. nicht im Widerspruch. Haben Sie die Stellungnahme des LBA schriftlich?

Gruß aus München und zunächst mal schöne Feiertage und einen guten Rutsch in 2009!

Günther Homann

Re: Gb im Luftverkehr bei UN 3373 [Re: G. Homann] #7401 04.01.2009 23:39
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo Herr Hohmann!

Noch ein gutes neues Jahr zusammen!

Ja, ich habe eine schriftliche Stellungnahme des LBA. Wenn Sie diese benötigen, mailen Sie mich bitte unter service@gefahrgut-klee.de an.

Das Dilemma mit den Ärzten besteht darin, dass diese im Sinne der GbV keine Unternehmen oder Betriebe sind und damit die GbV nicht anwendbar. Das hat mir mal ein Arzt, der ein Labor (äh - ich meinte - Arztpraxis) mit 85 "Arzthelferinnen" betreibt, so gesagt. Er ist nur niedergelassener Arzt, also Freiberufler. Die IHK Braunschweig hat es ihm bestätigt: Kein Unternehmer, kein Inhaber eines Betriebes = keine GbV, und somit nicht mal Schulung der bP oder sV... In der EG-Sicherheitsberaterrichtlinie steht das übrigens anders: Hier schließt der Begriff Unternehmen gem. Art. 2 a) auch die natürliche Person mit ein. Sollte mal zur nächsten Novellierung der GbV drüber nachgedacht werden.

Schöne Grüße aus Nordhessen

Carsten Klee

Zuletzt bearbeitet von Carsten Klee; 04.01.2009 23:55.

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