Gefahrgutbeauftragter für Verpackungsbetrieb?
#7171
08.09.2008 14:56
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Charlie
OP
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OP
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Hallo zusammen,
wußte nicht in welches Forum meine Frage paßt, deshalb ab in die Praxis.
Muss ein Verpackungsbetrieb, Schwerpunkt Exportverpackungen von Maschinen und Anlagen, einen Gefahrgutbeauftragten vorweisen wenn z.B. Batterien und Füllmittel für Batterien verpackt werden oder genügt es, wenn die Verpackung entsprechend den Vorschriften ausgeführt werden?
Gruß, Charlie
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Re: Gefahrgutbeauftragter für Verpackungsbetrieb?
[Re: Charlie]
#7172
09.09.2008 06:36
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Marisa Somo
Spezi
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In Österreich lautet § 11 GGBG so: Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.
Ich geh mal davon aus, dass in D ähnliches gilt, bitte schau mal nach eurem Gefahrgutbeförderungsgesetz. LG Marisa
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Re: Gefahrgutbeauftragter für Verpackungsbetrieb?
[Re: Marisa Somo]
#7173
09.09.2008 19:50
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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In Deutschland sind die Vorschriften nicht so schlank wie in Österreich, da wird man in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) - einer Verordnung zum Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) fündig:
§ 1b Befreiungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
1.deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen, 2.wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, 3.die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, 4.die gefährliche Güter lediglich empfangen oder 5.wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. (Anm.: dabei geht es um die behördliche Auflage, einen Gb bestellen zu müssen)
Durch das Verpacken von Batterien (unterliegen diese Batterien dem Gefahrgutrecht?) seid ihr nicht mehr nur Verpackungshersteller, sondern Verpacker von Gefahrgut (wenn die Batterien es denn sind) bzw. unter Umständen auch Verladen, denn die Batterien verlassen euch ja sicher irgendwie wieder.
Nun könnten Batterien unter Umständen aufgrund von Sondervorschriften wiederum freigestellt werden auf bestimmten Verkehrsträgern. Wäre dies der Fall, bräuchtet ihr keinen. Sind die Batterien aber "vollwertiges" Gefahrgut (keine Nutzung einer Freistellung oder keine Freistellung möglich), dann bräuchtet ihr einen GB.
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